Der aus Z 5 erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht - gleich wie die Tatsachenrüge (Z 5a) - das umfassende Geständnis des Angeklagten, der unumwunden sein Wissen darum eingeräumt hatte, dass K***** das Geld entweder als Beute eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls, somit jedenfalls in Kenntnis von Umständen die eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafdrohung bedingen, übernommen hatte (Bd II, S 26 f). Wann die der Hehlerei des K***** vorgelagerte Tat begangen wurde, ist nicht entscheidend.Der aus Ziffer 5, erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht - gleich wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - das umfassende Geständnis des Angeklagten, der unumwunden sein Wissen darum eingeräumt hatte, dass K***** das Geld entweder als Beute eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls, somit jedenfalls in Kenntnis von Umständen die eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafdrohung bedingen, übernommen hatte (Bd römisch zwei, S 26 f). Wann die der Hehlerei des K***** vorgelagerte Tat begangen wurde, ist nicht entscheidend.
Aus Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 erster Fall, wird ein nicht ergangenes Urteil bekämpft, weil die kritisierte Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorgenommen wurde, während aus Z 10, gleichfalls prozessordnungswidrig, nur die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage gestellt werden.Aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 11, erster Fall, wird ein nicht ergangenes Urteil bekämpft, weil die kritisierte Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht vorgenommen wurde, während aus Ziffer 10,, gleichfalls prozessordnungswidrig, nur die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage gestellt werden.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Einer möglicherweise verfehlten rechtlichen Beurteilung der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. April 1989 zugrundeliegenden Delinquenz als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (§ 33 Z 2 StGB) kann dabei Rechnung getragen werden (Z 11 zweiter Fall, EvBl 1998/163).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Einer möglicherweise verfehlten rechtlichen Beurteilung der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. April 1989 zugrundeliegenden Delinquenz als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) kann dabei Rechnung getragen werden (Ziffer 11, zweiter Fall, EvBl 1998/163).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.