Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 19 S 45) des Antrags auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Gynäkologie zum Beweise, dass bei einem schweren sexuellen Missbrauch jedenfalls eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung des Kindes gegeben ist, Verletzungen auftreten können und die sexuellen Kontakte jedenfalls mit Schmerzen verbunden sind, die bei dem Kind Angst vor weiteren Malen auszulösen" (ON 19 S 43), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Beweisantrag bezog sich nämlich schon allein im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs erfolgte, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 19 S 45) des Antrags auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Gynäkologie zum Beweise, dass bei einem schweren sexuellen Missbrauch jedenfalls eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung des Kindes gegeben ist, Verletzungen auftreten können und die sexuellen Kontakte jedenfalls mit Schmerzen verbunden sind, die bei dem Kind Angst vor weiteren Malen auszulösen" (ON 19 S 43), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Beweisantrag bezog sich nämlich schon allein im Hinblick darauf, dass der Schuldspruch nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs erfolgte, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Feststellung, die Brüste des Opfers hatten sich im Tatzeitraum „bereits zumindest zu entwickeln begonnen" (US 5), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Der Einwand, diese Konstatierung beruhe nicht auf Verfahrensergebnissen und sei demgemäß unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), übergeht die diesbezügliche Beweiswürdigung, die sich insoweit - aktenkonform (ON 19 S 23) - auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Violeta R***** stützt (US 9, 10). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK) wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung, die Brüste des Opfers hatten sich im Tatzeitraum „bereits zumindest zu entwickeln begonnen" (US 5), keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall). Der Einwand, diese Konstatierung beruhe nicht auf Verfahrensergebnissen und sei demgemäß unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht die diesbezügliche Beweiswürdigung, die sich insoweit - aktenkonform (ON 19 S 23) - auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Violeta R***** stützt (US 9, 10). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Im Übrigen stellten die Durchführung des Handverkehrs und die Berührungen der Brüste des Opfers nach den erstgerichtlichen Feststellungen jeweils ein einheitliches Tatgeschehen dar (US 9), womit allein durch die Behauptung, die Annahme der letztgenannten sexuellen Handlungen sei mangelhaft begründet, keine entscheidende Tatsache angesprochen wird.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei Angriffen wie den in Rede stehenden der Grad der Ausprägung der Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit nach ständiger Judikatur nicht tatbestandsessentiell im Sinn der §§ 207 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB ist (RIS-Justiz RS0095113).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei Angriffen wie den in Rede stehenden der Grad der Ausprägung der Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit nach ständiger Judikatur nicht tatbestandsessentiell im Sinn der Paragraphen 207, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB ist (RIS-Justiz RS0095113).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, die vom Erstgericht als glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin Andrea D***** anhand eigener Beweiswerterwägungen als unglaubwürdig darzustellen, und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, die vom Erstgericht als glaubwürdig angesehene Aussage der Zeugin Andrea D***** anhand eigener Beweiswerterwägungen als unglaubwürdig darzustellen, und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit b), die Strafbarkeit der Taten sei durch Verjährung erloschen, leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB, wonach die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war (Art V Z 8 und Art XIV Abs 2 2. GeSchG, BGBl I 2009/40), nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, hier nicht anzuwenden sein soll.Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die Strafbarkeit der Taten sei durch Verjährung erloschen, leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, wonach die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war (Artikel römisch fünf, Ziffer 8 und Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, 2. GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40), nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, hier nicht anzuwenden sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.