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Entscheidung 13 Os 113/17t×

Entscheidung 13 Os 113/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os113/17t (13Os114/17i)

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikola M***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 41 Hv 49/15k des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k-33, und den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Verurteilten sowie seines Verteidigers Mag. Wolm zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen

(1) das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k-33, Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB und

(2) der unter einem verkündete Beschluss auf Absehen vom Widerruf der Nikola M***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, gewährten bedingten Strafnachsicht Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.

Das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k-33, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Nikola M***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, wurde Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2015, GZ 41 Hv 49/15k-33, das auch einen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde der Genannte wegen eines am 27. Mai 2012 begangenen Vergehens schuldig erkannt und hierfür eine weitere Sanktion verhängt. Unter einem fasste das Gericht neben anderen Aussprüchen auch den Beschluss, vom Widerruf der Nikola M***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. September 2014, GZ 47 Hv 86/14v-7, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.

Das rechtskräftige und gekürzt ausgefertigte Urteil und der Beschluss stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Da das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 2015 auf das Erkenntnis vom 10. September 2014 nicht Bedacht nimmt, verstößt es gegen die genannte Bestimmung.

2. Nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss des erkennenden Gerichts auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende strafbare Handlung am 27. Mai 2012, also bereits vor Beginn der zu AZ 47 Hv 86/14v bestimmten Probezeit, begangen wurde, verletzt der (mehrere Vorverurteilungen betreffende) Beschluss des Gerichts vom 28. Oktober 2015 insoweit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.

Die zu Punkt 1. aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00113.17T.1011.000

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171011_OGH0002_0130OS00113_17T0000_000