Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.
Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der Negativ-Feststellungen in Richtung der Tatbestände des § 84 Abs 4 StGB und des § 87 Abs 1 StGB [jeweils iVm § 15 StGB]) nicht mit den Aussagen der Zeugen B*****, W***** und R***** zum Tathergang auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu, vielmehr wurden die bekämpften Konstatierungen genau daraus abgeleitet (US 9).Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der Negativ-Feststellungen in Richtung der Tatbestände des Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Paragraph 87, Absatz eins, StGB [jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB]) nicht mit den Aussagen der Zeugen B*****, W***** und R***** zum Tathergang auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu, vielmehr wurden die bekämpften Konstatierungen genau daraus abgeleitet (US 9).
Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737). Die Erwägungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe und zu einem „nicht gezielten Vorgehen“ des Angeklagten scheiden somit als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung bloß ergänzende Bedeutung beimisst (vgl dazu US 7 f).Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737). Die Erwägungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe und zu einem „nicht gezielten Vorgehen“ des Angeklagten scheiden somit als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung bloß ergänzende Bedeutung beimisst vergleiche dazu US 7 f).
Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 83 Abs 1 StGB begegnet deren Ableitung aus dem äußeren Geschehen (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 83, Absatz eins, StGB begegnet deren Ableitung aus dem äußeren Geschehen (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).