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Entscheidung 13 Os 113/18v×

Entscheidung 13 Os 113/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os113/18v

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der OKontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuel T***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juni 2018, GZ 61 Hv 58/18k-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuel T***** (abweichend von der Anklage in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. April 2018 in S***** Kurt B***** vorsätzlich (US 3) am Körper verletzt, indem er ihm zwei „Schläge“ mit einem Stanley-Messer mit einer etwa 5 cm weit ausgefahrenen Klinge in den Bauch versetzte, wodurch dieser eine oberflächliche Schnittwunde über dem Bauchnabel erlitt.

Das Erstgericht sah es nicht als erwiesen an, dass es dem Angeklagten bei der Tathandlung darauf ankam, Kurt B***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Ebenso wenig, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, Kurt B***** eine schwere Verletzung zuzufügen (US 4).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.

Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der Negativ-Feststellungen in Richtung der Tatbestände des Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Paragraph 87, Absatz eins, StGB [jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB]) nicht mit den Aussagen der Zeugen B*****, W***** und R***** zum Tathergang auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu, vielmehr wurden die bekämpften Konstatierungen genau daraus abgeleitet (US 9).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737). Die Erwägungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe und zu einem „nicht gezielten Vorgehen“ des Angeklagten scheiden somit als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung bloß ergänzende Bedeutung beimisst vergleiche dazu US 7 f).

Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 83, Absatz eins, StGB begegnet deren Ableitung aus dem äußeren Geschehen (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E123353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00113.18V.1121.000

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0130OS00113_18V0000_000