Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß gefaßt, das den Angeklagten C betreffende Rechtsmittelverfahren auszuscheiden und bis zur Entscheidung über einen gemäß dem Art. 140 Abs 1 B-VG. an den Verfassungsgerichtshof zu stellenden Antrag zu unterbrechen. Der Angeklagte A stützt die gegen den ihn betreffenden Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO;Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß gefaßt, das den Angeklagten C betreffende Rechtsmittelverfahren auszuscheiden und bis zur Entscheidung über einen gemäß dem Artikel 140, Absatz eins, B-VG. an den Verfassungsgerichtshof zu stellenden Antrag zu unterbrechen. Der Angeklagte A stützt die gegen den ihn betreffenden Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO;
ferner bekämpft er mit dem im Rahmen seiner Berufung der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 10ferner bekämpft er mit dem im Rahmen seiner Berufung der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10
der vorerwähnten Gesetzesstelle auch die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der ihm angelasteten Einbruchsdiebstähle.
Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, ihn zum Beweis seiner Zurechnungsunfähigkeit einer gerichtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Das Erstgericht begründete die Abstandnahme von dieser Beweisaufnahme in seinem angefochtenen Zwischenerkenntnis mit dem vom Angeklagten A in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, der in keiner Weise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche hindeutete und vor allem mit dem (erst) in der Hauptverhandlung über ihn erstellten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Richard I, das auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erbrachte. Diesen Erwägungen des Erstgerichtes ist im Ergebnis beizupflichten. Der Beschwerdeführer stützte seinen vom Erstgericht abgewiesenen Beweisantrag auf einen in der Hauptverhandlung in Fotokopie vorgelegten Befund der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 18.Dezember 1973, in dem ausgeführt wird, daß es sich bei Anton A um ein geburtstraumatisch gehirngeschädigtes Kind mit leichtem bis mittlerem Schwachsinn handeln dürfte. Dazu nahm aber schon der psychiatrische Sachverständige Dr. I in der Hauptverhandlung ausführlich Stellung und gelangte dabei unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zum Ergebnis, daß bei ihm derzeit sicherlich nicht mehr ein mittelgradiger, möglicherweise aber (noch) ein leichter Schwachsinn vorliege, dem jedoch aus psychiatrischer Sicht kein Krankheitswert beizumessen sei (Bd. II, S. 339 d.A.). Angesichts dieser von einem erfahrenen Sachverständigen vorgenommenen - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu dem seinerzeitigen Befund vom 18.Dezember 1973Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, ihn zum Beweis seiner Zurechnungsunfähigkeit einer gerichtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Das Erstgericht begründete die Abstandnahme von dieser Beweisaufnahme in seinem angefochtenen Zwischenerkenntnis mit dem vom Angeklagten A in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, der in keiner Weise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche hindeutete und vor allem mit dem (erst) in der Hauptverhandlung über ihn erstellten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Richard römisch eins, das auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erbrachte. Diesen Erwägungen des Erstgerichtes ist im Ergebnis beizupflichten. Der Beschwerdeführer stützte seinen vom Erstgericht abgewiesenen Beweisantrag auf einen in der Hauptverhandlung in Fotokopie vorgelegten Befund der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 18.Dezember 1973, in dem ausgeführt wird, daß es sich bei Anton A um ein geburtstraumatisch gehirngeschädigtes Kind mit leichtem bis mittlerem Schwachsinn handeln dürfte. Dazu nahm aber schon der psychiatrische Sachverständige Dr. römisch eins in der Hauptverhandlung ausführlich Stellung und gelangte dabei unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zum Ergebnis, daß bei ihm derzeit sicherlich nicht mehr ein mittelgradiger, möglicherweise aber (noch) ein leichter Schwachsinn vorliege, dem jedoch aus psychiatrischer Sicht kein Krankheitswert beizumessen sei (Bd. römisch zwei, S. 339 d.A.). Angesichts dieser von einem erfahrenen Sachverständigen vorgenommenen - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu dem seinerzeitigen Befund vom 18.Dezember 1973
in keinem Widerspruch stehenden - unbedenklichen Begutachtung in Verbindung mit dem vom erkennenden Senat vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck konnte aber das Erstgericht den in Rede stehenden Beweisantrag ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil ihm schon auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse eine verläßliche Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit (August 1977) möglich war.
In seiner - in der Berufung enthaltenen und sachlich aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen -In seiner - in der Berufung enthaltenen und sachlich aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen -
Rechtsrüge, die sich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der ihm zur Last liegenden Diebstähle richtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, das Erstgericht habe diese Qualifikation deshalb zu Unrecht bejaht, weil die widerrechtlich angeeigneten Sachen nicht der unmittelbaren Befriedigung der Lebensbedürfnisse gedient hätten und überdies infolge ihrer Geringwertigkeit zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme nicht geeignet gewesen seien.
Auch dieser Rüge kommt Berechtigung nicht zu.
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen schlossen sich der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Walter B, Renate D, Christof G, Wilhelm H und Oskar C, die er auch zeitweise in seiner Wohnung beherbergte, zur Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammen. Sie verübten in der Folge unter abwechselnder Beteiligung in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark eine Reihe von (u.a. im Sinne des § 129 StGB) qualifizierten Diebstählen, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Angeklagte A wollte nach den weiteren - durch die Verfahrensergebnisse ebenfalls gedeckten (vgl. Bd. II, S. 331 d.A.) - Urteilsfeststellungen auch nach den beiden von ihm gemeinsam mit B, D und C in Tankstellen verübten Einbruchsdiebstählen noch an weiteren Diebstählen aktiv mitwirken, wurde aber zu den weiteren Diebsfahrten infolge Platzmangels in dem für diese Fahrten verwendeten Personenkraftwagen nicht mehr mitgenommen, sodaß er dann nur mehr als Hehler fungierte (Bd. II, S. 360 d.A.).Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen schlossen sich der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Walter B, Renate D, Christof G, Wilhelm H und Oskar C, die er auch zeitweise in seiner Wohnung beherbergte, zur Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammen. Sie verübten in der Folge unter abwechselnder Beteiligung in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark eine Reihe von (u.a. im Sinne des Paragraph 129, StGB) qualifizierten Diebstählen, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Angeklagte A wollte nach den weiteren - durch die Verfahrensergebnisse ebenfalls gedeckten vergleiche Bd. römisch zwei, S. 331 d.A.) - Urteilsfeststellungen auch nach den beiden von ihm gemeinsam mit B, D und C in Tankstellen verübten Einbruchsdiebstählen noch an weiteren Diebstählen aktiv mitwirken, wurde aber zu den weiteren Diebsfahrten infolge Platzmangels in dem für diese Fahrten verwendeten Personenkraftwagen nicht mehr mitgenommen, sodaß er dann nur mehr als Hehler fungierte (Bd. römisch zwei, S. 360 d.A.).
Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung erfordert eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht, daß der Täter die strafbare Handlung schon wiederholt begangen und sich dadurch eine laufende Einnahme bereits verschafft haben muß; es genügt vielmehr die aus der - wenn auch erst einmaligen - Tat erkennbare Absicht des Täters, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teiles des Unterhaltes oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einkommensquelle zu erschließen (ÖJZ-LSK 1975/93), wobei es auf deren Bedeutung im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht ankommt (ÖJZ-LSK 1976/191), soweit nur das kriminelle Nebeneinkommen die Bagatellgrenze übersteigt (ÖJZ-LSK 1975/139).
Es ist schließlich auch unerheblich, ob sich die Diebsbeute ihrer Art nach zur unmittelbaren Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters eignet, weil ja die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme auch (in aller Regel erst) durch die Verwertung der gestohlenen Sachen im Wege einer entgeltlichen Veräußerung erreichbar ist (siehe: ÖJZ-LSK 1977/8).
Wenn daher vorliegend das Erstgericht bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der bei den beiden unter seiner Mitwirkung in Tankstellen verübten Einbruchsdiebstählen unter anderem ein Fernsehgerät, einen Taschenrechner und verschiedenes Werkzeug, sohin keineswegs bloß geringwertige Gegenstände, erbeutete, zu der Überzeugung gelangte, daß (auch) er sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (durch Einbruch qualifizierter) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, so ist dem Schöffensenat in Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) im Sinne des § 130 letzter Satz StGB (auch) in Ansehung des Angeklagten A kein Rechtsirrtum unterlaufen. Die sohin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war demnach zu verwerfen.Wenn daher vorliegend das Erstgericht bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der bei den beiden unter seiner Mitwirkung in Tankstellen verübten Einbruchsdiebstählen unter anderem ein Fernsehgerät, einen Taschenrechner und verschiedenes Werkzeug, sohin keineswegs bloß geringwertige Gegenstände, erbeutete, zu der Überzeugung gelangte, daß (auch) er sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (durch Einbruch qualifizierter) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, so ist dem Schöffensenat in Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) im Sinne des Paragraph 130, letzter Satz StGB (auch) in Ansehung des Angeklagten A kein Rechtsirrtum unterlaufen. Die sohin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB Freiheitsstrafen, und zwar unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB über den Angeklagten A eine solche von acht Monaten und überdies unter Anwendung des § 11 JGG. über den Angeklagten B eine solche von achtzehn Monaten.Das Erstgericht verhängte nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB Freiheitsstrafen, und zwar unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB über den Angeklagten A eine solche von acht Monaten und überdies unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. über den Angeklagten B eine solche von achtzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden genannten Angeklagten als erschwerend deren Vorstrafen, die Wiederholung der Taten durch einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen von mehreren Delikten, bei B überdies dessen führende Beteiligung sowie die Verführung einer unbescholtenen Mitangeklagten. Als mildernd sah es hingegen bei beiden Angeklagten das volle Geständnis und die Zustandebringung der Beute an.
Mit ihren Berufungen streben die genannten Angeklagten eine Herabsetzung des Ausmaßes der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.
Lediglich der Berufung des Angeklagten B, nicht aber der des Angeklagten A kommt Berechtigung zu.
Vorweggenommen sei, daß bei keinem der beiden Angeklagten von einer Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum die Rede sein kann, die Annahme eines solchen Erschwerungsumstandes durch das Erstgericht daher verfehlt war. Ungeachtet dessen erweist sich nur die Berufung des Angeklagten B als berechtigt. Zwar schließt die Tatsache, daß dieser Angeklagte zur Tatzeit noch Jugendlicher war, keineswegs seine Führungs- und Verführerrolle aus, zumal er bereits trotz seiner Jugend mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Neben der Anwendung des § 11 JGG. aber kann nicht noch gesondert die Tatsache des jugendlichen Alters als mildernd reklamiert werden. Dennoch vermeint der Oberste Gerichtshof, daß trotz der unverkennbaren kriminellen Neigung dieses Angeklagten, die in der Vielzahl der diebischen Angriffe zum Ausdruck kommt, die Strafe doch etwas zu hoch ausgefallen ist, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das für erfolgversprechende Resozialisierungsbemühungen ausreichende Ausmaß von fünfzehn Monaten herabzusetzen war. Der Angeklagte A begehrt seinerseits die Herabsetzung des Strafmaßes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer seiner Meinung nach unberechtigten Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung des ihm angelasteten Diebstahls, eine Auffassung, die bereits in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten widerlegt wurde. Die Strafe wurde vom Erstgericht im Falle dieses Angeklagten ohnedies in faktischer Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB mit bloß acht Monaten ausgemessen und dabei dem Umstand Rechnung getragen, daß der Wert der von ihm zu vertretenden Diebsbeute nur gering und er selbst nicht allzu gravierend vorbestraft ist.Vorweggenommen sei, daß bei keinem der beiden Angeklagten von einer Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum die Rede sein kann, die Annahme eines solchen Erschwerungsumstandes durch das Erstgericht daher verfehlt war. Ungeachtet dessen erweist sich nur die Berufung des Angeklagten B als berechtigt. Zwar schließt die Tatsache, daß dieser Angeklagte zur Tatzeit noch Jugendlicher war, keineswegs seine Führungs- und Verführerrolle aus, zumal er bereits trotz seiner Jugend mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Neben der Anwendung des Paragraph 11, JGG. aber kann nicht noch gesondert die Tatsache des jugendlichen Alters als mildernd reklamiert werden. Dennoch vermeint der Oberste Gerichtshof, daß trotz der unverkennbaren kriminellen Neigung dieses Angeklagten, die in der Vielzahl der diebischen Angriffe zum Ausdruck kommt, die Strafe doch etwas zu hoch ausgefallen ist, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das für erfolgversprechende Resozialisierungsbemühungen ausreichende Ausmaß von fünfzehn Monaten herabzusetzen war. Der Angeklagte A begehrt seinerseits die Herabsetzung des Strafmaßes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer seiner Meinung nach unberechtigten Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung des ihm angelasteten Diebstahls, eine Auffassung, die bereits in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten widerlegt wurde. Die Strafe wurde vom Erstgericht im Falle dieses Angeklagten ohnedies in faktischer Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem Paragraph 41, StGB mit bloß acht Monaten ausgemessen und dabei dem Umstand Rechnung getragen, daß der Wert der von ihm zu vertretenden Diebsbeute nur gering und er selbst nicht allzu gravierend vorbestraft ist.
Seiner Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.