Von einem Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5Von einem Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO. bewirkenden Widerspruch des Urteils kann sohin nicht die Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, b und c, 10Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, b und c, 10
und 11 StPO. gewertet wissen will, ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen. Im übrigen bringt er damit die von ihm zitierten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht den vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt, nach welchem der Teppich mehr als 100.000 S wert war, mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und hieraus den behaupteten Rechtsirrtum abzuleiten versucht, sondern einen urteilsfremden Sachverhalt, ausgehend von einem Wert des Teppichs von weniger als 100.000 S, der rechtlichen Beurteilung unterzogen haben will. Seine weitere, auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und b sowie 10 StPO. gestützte, sachlich aber nur in Richtung der Z. 9 lit. a leg. cit. gehende Rechtsrüge führt der Angeklagte dahin aus, daß Hehlerei nur derjenige begehen könne, der den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute unterstütze. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, der laut Urteilsspruch nicht den Dieb, der seine strafbare Handlung bereits abgeschlossen hatte, sondern einen Hehler, nämlich Kurt Valentin B, unterstützt habe. Dessen Tat sei aber im Zeitpunkt der Unterstützung durch den Beschwerdeführer noch nicht beendet gewesen, weil B den Teppich noch nicht verhandelt hatte. Von wesentlicher Bedeutung sei hiebei, daß der Beschwerdeführer selbst weder den Teppich verkauft noch den Erlös erhalten habe, sondern daß B der Verkäufer des Teppichs gewesen sei, sodaß gegen den Beschwerdeführer auch nicht der Vorwurf der Mittäterschaft erhoben werden könne.und 11 StPO. gewertet wissen will, ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen. Im übrigen bringt er damit die von ihm zitierten Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht den vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt, nach welchem der Teppich mehr als 100.000 S wert war, mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und hieraus den behaupteten Rechtsirrtum abzuleiten versucht, sondern einen urteilsfremden Sachverhalt, ausgehend von einem Wert des Teppichs von weniger als 100.000 S, der rechtlichen Beurteilung unterzogen haben will. Seine weitere, auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b sowie 10 StPO. gestützte, sachlich aber nur in Richtung der Ziffer 9, Litera a, leg. cit. gehende Rechtsrüge führt der Angeklagte dahin aus, daß Hehlerei nur derjenige begehen könne, der den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute unterstütze. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, der laut Urteilsspruch nicht den Dieb, der seine strafbare Handlung bereits abgeschlossen hatte, sondern einen Hehler, nämlich Kurt Valentin B, unterstützt habe. Dessen Tat sei aber im Zeitpunkt der Unterstützung durch den Beschwerdeführer noch nicht beendet gewesen, weil B den Teppich noch nicht verhandelt hatte. Von wesentlicher Bedeutung sei hiebei, daß der Beschwerdeführer selbst weder den Teppich verkauft noch den Erlös erhalten habe, sondern daß B der Verkäufer des Teppichs gewesen sei, sodaß gegen den Beschwerdeführer auch nicht der Vorwurf der Mittäterschaft erhoben werden könne.
Diese Einwendungen halten einer Überprüfung nicht stand. Dem Beschwerdeführer liegt nicht Hehlerei durch Unterstützung des Vortäters nach § 164 Abs. 1 Z. 1 StGB., sondern Sachhehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. zur Last; hier besteht die Tathandlung im Ankauf einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in der Annahme einer solchen Sache als Pfand, im Verheimlichen oder Verhandeln einer derartigen Sache oder darin, daß eine aus einer strafbedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammende Sache vom Täter sonstwie an sich gebracht wird. Dabei ist es belanglos, ob der Hehler die Sache unmittelbar vom Vortäter - also z.B. vom Dieb - erhält oder eine Mittelsperson z.B. ein anderer Hehler, eingeschaltet wird; das Gesetz (§ 164 Abs. 1 Z. 2 StGB.) macht diesbezüglich keinen Unterschied, demnach wäre es willkürlich, wollte man in der Anwendung dieser Gesetzesstelle zwischen einem Empfang der Sache vom Vortäter und einer Entgegennahme von einer Mittelsperson unterscheiden.Diese Einwendungen halten einer Überprüfung nicht stand. Dem Beschwerdeführer liegt nicht Hehlerei durch Unterstützung des Vortäters nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., sondern Sachhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. zur Last; hier besteht die Tathandlung im Ankauf einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in der Annahme einer solchen Sache als Pfand, im Verheimlichen oder Verhandeln einer derartigen Sache oder darin, daß eine aus einer strafbedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammende Sache vom Täter sonstwie an sich gebracht wird. Dabei ist es belanglos, ob der Hehler die Sache unmittelbar vom Vortäter - also z.B. vom Dieb - erhält oder eine Mittelsperson z.B. ein anderer Hehler, eingeschaltet wird; das Gesetz (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) macht diesbezüglich keinen Unterschied, demnach wäre es willkürlich, wollte man in der Anwendung dieser Gesetzesstelle zwischen einem Empfang der Sache vom Vortäter und einer Entgegennahme von einer Mittelsperson unterscheiden.
Das Erstgericht hat die Kenntnis des Angeklagten von der diebischen Herkunft des Teppichs als erwiesen angesehen. Zutreffend hat es das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft an der Hehlerei beurteilt, weil sich A nach den Urteilsfeststellungen im vorsätzlichen Zusammenwirken mit B, der den Teppich vom Dieb C zur Besichtigung erhalten hatte, an den Verkaufsgesprächen mit Dr. F beteiligte. Wem schließlich der Erlös aus dem Verkauf des Teppichs zugutegekommen ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil das Gesetz bei der Sachhehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB.Das Erstgericht hat die Kenntnis des Angeklagten von der diebischen Herkunft des Teppichs als erwiesen angesehen. Zutreffend hat es das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft an der Hehlerei beurteilt, weil sich A nach den Urteilsfeststellungen im vorsätzlichen Zusammenwirken mit B, der den Teppich vom Dieb C zur Besichtigung erhalten hatte, an den Verkaufsgesprächen mit Dr. F beteiligte. Wem schließlich der Erlös aus dem Verkauf des Teppichs zugutegekommen ist, ist für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil das Gesetz bei der Sachhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
den Erlös nicht erwähnt.
Demnach ist das angefochtene Urteil auch frei von Rechtsirrtum,
sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 164 Abs. 3 StGB. eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es wertete die zahlreichen, davon vier (richtig: sechs) wegen Vermögensdelikten verhängten Vorstrafen als erschwerend; einen Milderungsgrund nahm das Erstgericht nicht an.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es wertete die zahlreichen, davon vier (richtig: sechs) wegen Vermögensdelikten verhängten Vorstrafen als erschwerend; einen Milderungsgrund nahm das Erstgericht nicht an.
Die beiderseitigen Berufungen sind nicht berechtigt:
Insoweit der Angeklagte seine Schuld (überhaupt) und die Höhe des 100.000 S übersteigenden Schadensbetrags bestreitet, weicht er von den Feststellungen des Schuldspruchs ab, die er im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vergebens bekämpft hat, sodaß hier darauf nicht einzugehen ist. Entgegen der Ansicht des Angeklagten kommen ihm aber auch nicht die Umstände, daß er die Hehlerei (nur) mit bedingtem Vorsatz beging und zugab, das Teppichgeschäft mit Dr. Gerold F abgewickelt zu haben, als mildernd zugute. Nach der Art der Tatbegehung kann dem Angeklagten nämlich nicht zugebilligt werden, an der Hehlerei nur in untergeordneter Weise beteiligt zu sein. Die Verantwortung des Angeklagten beinhaltet weder ein reumütiges Geständnis noch war sie geeignet, wesentlich zur Wahrheitsfindung beizutragen. Hingegen ist - entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten - der Erschwerungsgrund der Vorabstrafung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten gegeben, weil er zwischen 1964 und 1975
wegen sechs, zum Teil sogar zum Verbrechen qualifizierten Eigentumsdelikten verurteilt wurde. Da keine dieser Vorstrafen (gesetzlich) getilgt ist, fallen sie als erschwerend ins Gewicht. Davon, daß diese Vorstrafen 'unbedeutend' seien, kann nicht die Rede sein.
Das Schöffengericht nahm daher zu Recht die vom Angeklagten zusätzlich reklamierten Milderungsumstände des § 34 Z. 6 und 17 StGB. nicht an, wohl aber den Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2 StGB. Der Staatsanwaltschaft ist zuzubilligen, daß die zweifache Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB. als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist. Das allein rechtfertigt aber nicht die Erhöhung der vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafe. Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich die Ansicht, daß auch auf der Grundlage der im Sinn der Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafzumessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist.Das Schöffengericht nahm daher zu Recht die vom Angeklagten zusätzlich reklamierten Milderungsumstände des Paragraph 34, Ziffer 6 und 17 StGB. nicht an, wohl aber den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB. Der Staatsanwaltschaft ist zuzubilligen, daß die zweifache Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist. Das allein rechtfertigt aber nicht die Erhöhung der vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafe. Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich die Ansicht, daß auch auf der Grundlage der im Sinn der Ausführungen der Staatsanwaltschaft korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafzumessung geltenden Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.