Urteilsfremd ist die (danach noch unerledigt gebliebene) Beschwerdebehauptung, der beim vollendeten Raub angewandten Drohung fehle die "Imminenz". Denn in den Urteilsgründen wird diesbezüglich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht (S 8), daß das dem Raubopfer G*** für den Fall einer Verweigerung der Herausgabe des geforderten Geldbetrages angedrohte "Zusammenschlagen" auch sofort in die Tat umgesetzt werden sollte. Gegenwärtig im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB aber ist eine Drohung, wenn sie - wie hier - mit der Gefahr sofortiger Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels verbunden ist.Urteilsfremd ist die (danach noch unerledigt gebliebene) Beschwerdebehauptung, der beim vollendeten Raub angewandten Drohung fehle die "Imminenz". Denn in den Urteilsgründen wird diesbezüglich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht (S 8), daß das dem Raubopfer G*** für den Fall einer Verweigerung der Herausgabe des geforderten Geldbetrages angedrohte "Zusammenschlagen" auch sofort in die Tat umgesetzt werden sollte. Gegenwärtig im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB aber ist eine Drohung, wenn sie - wie hier - mit der Gefahr sofortiger Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels verbunden ist.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Im Recht ist hingegen der Beschwerdeführer, soweit er die Unterstellung der Raubtat unter den § 142 Abs. 2 StGB verlangt. Hat er doch eine Sache geringen Wertes abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, nämlich 50 S bzw. 250 S Bargeld. Da eine Drohung (welcher Art auch immer) als Mittel der Nötigung minderschweren Raub niemals ausschließt (LSK 1978/292), war nur zu prüfen, ob der unter Einsatz von Körperkraft versuchte Raub (B 2) ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen wurde. Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der jugendliche Angeklagte seinem etwa zehn Monate älteren Bekannten G*** Schläge gegen Rücken, Bauch und Gesicht, um die geforderten 250 S zu erhalten. Umstände, die für die Einschätzung dieser Gewalt als erheblich oder dafür sprächen, daß die Tat nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich zog, sind im Urteil nicht festgestellt. Eine solche Feststellung könnte aber auch nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht nachgeholt werden, weil der Polizeibeamte, der unmittelbar nach der Tat einschritt, keine Verletzung des Tatopfers feststellen konnte und ärztlicherseits zwei Tage nach der Tat bloß eine Kontusion des Jochbogens diagnostiziert wurde (S 13 und 17 jeweils in ON 47). Da der Raub auch nicht (aus anderen Gründen) als schwer im Sinne des § 143 StGB zu beurteilen ist, sind alle Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 StGB, deren Vorliegen das Schöffengericht unerörtert ließ, gegeben. Es war daher der verfehlte Schuldspruch des Erstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen. Bei der demgemäß gebotenen Strafneubemessung waren als erschwerend zu berücksichtigen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Wiederholung der Brandstiftung und des Raubes; als mildernd hingegen, daß die Straftaten teilweise beim Versuch blieben, ferner die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die Beeinträchtigung seines Verstandes, wie im Sachverständigengutachten aufgezeigt, sowie letztlich seine vernachlässigte Erziehung. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten erschien tat- und tätergerecht. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten ist auch anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe in Verbindung mit der schon vomInsoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Im Recht ist hingegen der Beschwerdeführer, soweit er die Unterstellung der Raubtat unter den Paragraph 142, Absatz 2, StGB verlangt. Hat er doch eine Sache geringen Wertes abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, nämlich 50 S bzw. 250 S Bargeld. Da eine Drohung (welcher Art auch immer) als Mittel der Nötigung minderschweren Raub niemals ausschließt (LSK 1978/292), war nur zu prüfen, ob der unter Einsatz von Körperkraft versuchte Raub (B 2) ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen wurde. Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der jugendliche Angeklagte seinem etwa zehn Monate älteren Bekannten G*** Schläge gegen Rücken, Bauch und Gesicht, um die geforderten 250 S zu erhalten. Umstände, die für die Einschätzung dieser Gewalt als erheblich oder dafür sprächen, daß die Tat nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich zog, sind im Urteil nicht festgestellt. Eine solche Feststellung könnte aber auch nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht nachgeholt werden, weil der Polizeibeamte, der unmittelbar nach der Tat einschritt, keine Verletzung des Tatopfers feststellen konnte und ärztlicherseits zwei Tage nach der Tat bloß eine Kontusion des Jochbogens diagnostiziert wurde (S 13 und 17 jeweils in ON 47). Da der Raub auch nicht (aus anderen Gründen) als schwer im Sinne des Paragraph 143, StGB zu beurteilen ist, sind alle Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB, deren Vorliegen das Schöffengericht unerörtert ließ, gegeben. Es war daher der verfehlte Schuldspruch des Erstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen. Bei der demgemäß gebotenen Strafneubemessung waren als erschwerend zu berücksichtigen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Wiederholung der Brandstiftung und des Raubes; als mildernd hingegen, daß die Straftaten teilweise beim Versuch blieben, ferner die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die Beeinträchtigung seines Verstandes, wie im Sachverständigengutachten aufgezeigt, sowie letztlich seine vernachlässigte Erziehung. Eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten erschien tat- und tätergerecht. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten ist auch anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe in Verbindung mit der schon vom
Erstgericht - unangefochten - angeordneten Bewährungshilfe (deren Aufrechterhaltung auch im Lichte der Strafneubemessung geboten erscheint) genügen werde, um den Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 43 Abs. 1 StGB).Erstgericht - unangefochten - angeordneten Bewährungshilfe (deren Aufrechterhaltung auch im Lichte der Strafneubemessung geboten erscheint) genügen werde, um den Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren sonach mit ihren Berufungen auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die im Ersturteil ausgesprochene, unbekämpft gebliebene Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg wird durch diese Entscheidung nicht berührt.
Der Kostenausspruch fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.