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Entscheidung 13 Os 113/91×

Entscheidung 13 Os 113/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os113/91

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 28.August 1991, GZ 14 römisch fünf r 660/91-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1967 geborene, schon längere Zeit beschäftigungslose Walter R***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde insoweit bekämpft, als er zu Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes schuldig erkannt wurde, am 3. April 1991 in Klagenfurt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht zu haben, dem Horst H***** (als Verfügungsberechtigten der Firma "Z*****") Bargeld und leicht verwertbare Gegenstände durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen.

Der (sinngemäß) Feststellungen zur Tauglichkeit bzw (behaupteten) Untauglichkeit der Geschäftslagerräumlichkeiten als Einbruchsobjekt vermissenden Mängelrüge (Ziffer 5,) muß schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil sie mit ihren Ausführungen in Wahrheit nicht auf einen Begründungs-, sondern vielmehr auf einen Feststellungsmangel abzielt. Dazu wird in der Rechtsrüge ergänzend vorgebracht, es sei für jeden Menschen sofort erkennbar gewesen, daß sich in diesem Lagerraum nur wertloses Verpackungsmaterial befand, das nicht Gegenstand eines Diebstahls sein könne, sodaß es ausdrücklicher Feststellungen darüber bedürfte, ob (gerade am Tag der Tat) in diesem Lagerraum "diebstahlsfähige" Gegenstände vorhanden waren.

Damit gehen die Rügen aber nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und entbehren einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Denn nach den Urteilsannahmen drang der Angeklagte in Ausführung seines auf Diebstahl von Bargeld und leicht verwertbaren Gegenständen aus dem Großmarkt ***** gerichteten Tatplanes in den Lagerraum dieses Geschäftes ein. Da er dort lediglich Kartonnagenmaterial, nicht aber für ihn brauchbares Diebsgut vorfand und er "in das Geschäftsinnere nicht weiter vordringen konnte" (AS 58), verließ er den Tatort. Diesen Konstatierungen ist somit nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer von vornherein nur diesen Lagerraum betreten und nur dort nach Diebsgut suchen wollte. Vom Schöffengericht wurde vielmehr ersichtlich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte nach seinem Tatplan auch in die (angrenzenden) Geschäftsräumlichkeiten vordringen wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf eines Rechtsfehlers

(s Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 26 und 30 zu Paragraph 281,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00113.91.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19911120_OGH0002_0130OS00113_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung