Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1967 geborene, schon längere Zeit beschäftigungslose Walter R***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (I./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1967 geborene, schon längere Zeit beschäftigungslose Walter R***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde insoweit bekämpft, als er zu Punkt I./ des Urteilssatzes schuldig erkannt wurde, am 3. April 1991 in Klagenfurt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht zu haben, dem Horst H***** (als Verfügungsberechtigten der Firma "Z*****") Bargeld und leicht verwertbare Gegenstände durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen.Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde insoweit bekämpft, als er zu Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes schuldig erkannt wurde, am 3. April 1991 in Klagenfurt mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht zu haben, dem Horst H***** (als Verfügungsberechtigten der Firma "Z*****") Bargeld und leicht verwertbare Gegenstände durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen.
Der (sinngemäß) Feststellungen zur Tauglichkeit bzw (behaupteten) Untauglichkeit der Geschäftslagerräumlichkeiten als Einbruchsobjekt vermissenden Mängelrüge (Z 5) muß schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil sie mit ihren Ausführungen in Wahrheit nicht auf einen Begründungs-, sondern vielmehr auf einen Feststellungsmangel abzielt. Dazu wird in der Rechtsrüge ergänzend vorgebracht, es sei für jeden Menschen sofort erkennbar gewesen, daß sich in diesem Lagerraum nur wertloses Verpackungsmaterial befand, das nicht Gegenstand eines Diebstahls sein könne, sodaß es ausdrücklicher Feststellungen darüber bedürfte, ob (gerade am Tag der Tat) in diesem Lagerraum "diebstahlsfähige" Gegenstände vorhanden waren.Der (sinngemäß) Feststellungen zur Tauglichkeit bzw (behaupteten) Untauglichkeit der Geschäftslagerräumlichkeiten als Einbruchsobjekt vermissenden Mängelrüge (Ziffer 5,) muß schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil sie mit ihren Ausführungen in Wahrheit nicht auf einen Begründungs-, sondern vielmehr auf einen Feststellungsmangel abzielt. Dazu wird in der Rechtsrüge ergänzend vorgebracht, es sei für jeden Menschen sofort erkennbar gewesen, daß sich in diesem Lagerraum nur wertloses Verpackungsmaterial befand, das nicht Gegenstand eines Diebstahls sein könne, sodaß es ausdrücklicher Feststellungen darüber bedürfte, ob (gerade am Tag der Tat) in diesem Lagerraum "diebstahlsfähige" Gegenstände vorhanden waren.
Damit gehen die Rügen aber nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und entbehren einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Denn nach den Urteilsannahmen drang der Angeklagte in Ausführung seines auf Diebstahl von Bargeld und leicht verwertbaren Gegenständen aus dem Großmarkt ***** gerichteten Tatplanes in den Lagerraum dieses Geschäftes ein. Da er dort lediglich Kartonnagenmaterial, nicht aber für ihn brauchbares Diebsgut vorfand und er "in das Geschäftsinnere nicht weiter vordringen konnte" (AS 58), verließ er den Tatort. Diesen Konstatierungen ist somit nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer von vornherein nur diesen Lagerraum betreten und nur dort nach Diebsgut suchen wollte. Vom Schöffengericht wurde vielmehr ersichtlich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte nach seinem Tatplan auch in die (angrenzenden) Geschäftsräumlichkeiten vordringen wollte.