Der Angeklagte, der noch vor leitenden Angestellten der Raiffeisen-Regionalbank Telfs (S 101) und der Gendarmerie (S 137 ff, auch US 6) ein volles Geständnis abgelegt hatte, widerrief dieses Monate später vor Gericht (ON 9, S 305 ff), nachdem er mittlerweile fristlos entlassen worden war. Er bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nominell und weitgehend undifferenziert, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO.Der Angeklagte, der noch vor leitenden Angestellten der Raiffeisen-Regionalbank Telfs (S 101) und der Gendarmerie (S 137 ff, auch US 6) ein volles Geständnis abgelegt hatte, widerrief dieses Monate später vor Gericht (ON 9, S 305 ff), nachdem er mittlerweile fristlos entlassen worden war. Er bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nominell und weitgehend undifferenziert, gestützt auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO.
Er ist nicht im Recht.
Die Aushändigung von Sparbüchern an R***** ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs und daher unentscheidend. Die Tat des Angeklagten bestand vielmehr in der zweimaligen treuwidrigen Bargeldabhebung vom Girokonto (US 4 f) des R*****. Wie der Angeklagte dann mit den solcherart sich zugeeigneten Geldern verfahren hat, ist unbeachtlich und im übrigen im Urteil ohnehin beschrieben (US 4 ff).
Die Bezugnahme auf einen angeblich von R***** ausgestellten Beleg greift auf die vom Schöffengericht als widerlegt angesehene gerichtliche Verantwortung des Angeklagten zurück und übergeht die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen R***** (Z 5).Die Bezugnahme auf einen angeblich von R***** ausgestellten Beleg greift auf die vom Schöffengericht als widerlegt angesehene gerichtliche Verantwortung des Angeklagten zurück und übergeht die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen R***** (Ziffer 5,).
Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen den Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten und den im übrigen vom Schöffengericht zutreffend verwerteten Beweisgrundlagen (Z 5 a).Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen den Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten und den im übrigen vom Schöffengericht zutreffend verwerteten Beweisgrundlagen (Ziffer 5, a).
Die in der Rechtsrüge (Z 10) angeführten Rechenoperationen mit dem Ergebnis, daß auf dem vom Angeklagten dolos reduzierten Konto des R***** weit weniger als 500.000 S vorhanden gewesen seien, weshalb die Verbrechensqualifikation unmöglich erfüllt sein könne, sind nicht prozeßordnungsgemäß, weil sie die anderslautenden Urteilsfeststellungen - aber auch die aktenmäßige Grundlage (s Kontoblätter) sowie die sogar vom Angeklagten bis zuletzt eingeräumte Tatsache, daß die bezeichneten Geldbeträge gar wohl vom Konto abgehoben wurden (S 305, 310) - negieren.Die in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) angeführten Rechenoperationen mit dem Ergebnis, daß auf dem vom Angeklagten dolos reduzierten Konto des R***** weit weniger als 500.000 S vorhanden gewesen seien, weshalb die Verbrechensqualifikation unmöglich erfüllt sein könne, sind nicht prozeßordnungsgemäß, weil sie die anderslautenden Urteilsfeststellungen - aber auch die aktenmäßige Grundlage (s Kontoblätter) sowie die sogar vom Angeklagten bis zuletzt eingeräumte Tatsache, daß die bezeichneten Geldbeträge gar wohl vom Konto abgehoben wurden (S 305, 310) - negieren.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Damit hat über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).Damit hat über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.