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Entscheidung 13 Os 113/96×

Entscheidung 13 Os 113/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os113/96

Entscheidungsdatum

07.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.Mai 1996, GZ 29 römisch fünf r 1691/95-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Anton H***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, (Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er sich in Telfs mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ihm anvertraute Bankeinlagen des Edmund R***** zueignete und zwar am 25.März 1991 600.000 S und am 2.Jänner 1992 468.180 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte, der noch vor leitenden Angestellten der Raiffeisen-Regionalbank Telfs (S 101) und der Gendarmerie (S 137 ff, auch US 6) ein volles Geständnis abgelegt hatte, widerrief dieses Monate später vor Gericht (ON 9, S 305 ff), nachdem er mittlerweile fristlos entlassen worden war. Er bekämpft seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nominell und weitgehend undifferenziert, gestützt auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO.

Er ist nicht im Recht.

Die Aushändigung von Sparbüchern an R***** ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs und daher unentscheidend. Die Tat des Angeklagten bestand vielmehr in der zweimaligen treuwidrigen Bargeldabhebung vom Girokonto (US 4 f) des R*****. Wie der Angeklagte dann mit den solcherart sich zugeeigneten Geldern verfahren hat, ist unbeachtlich und im übrigen im Urteil ohnehin beschrieben (US 4 ff).

Die Bezugnahme auf einen angeblich von R***** ausgestellten Beleg greift auf die vom Schöffengericht als widerlegt angesehene gerichtliche Verantwortung des Angeklagten zurück und übergeht die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen R***** (Ziffer 5,).

Bedenken, geschweige denn erheblicher Art, gegen den Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten und den im übrigen vom Schöffengericht zutreffend verwerteten Beweisgrundlagen (Ziffer 5, a).

Die in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) angeführten Rechenoperationen mit dem Ergebnis, daß auf dem vom Angeklagten dolos reduzierten Konto des R***** weit weniger als 500.000 S vorhanden gewesen seien, weshalb die Verbrechensqualifikation unmöglich erfüllt sein könne, sind nicht prozeßordnungsgemäß, weil sie die anderslautenden Urteilsfeststellungen - aber auch die aktenmäßige Grundlage (s Kontoblätter) sowie die sogar vom Angeklagten bis zuletzt eingeräumte Tatsache, daß die bezeichneten Geldbeträge gar wohl vom Konto abgehoben wurden (S 305, 310) - negieren.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Damit hat über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E42945 13D01136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00113.96.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19960807_OGH0002_0130OS00113_9600000_000