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Entscheidung 13 Os 113/98×

Entscheidung 13 Os 113/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os113/98

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 1998, GZ 3 d römisch fünf r 3223/98-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen (zu ergänzen: 15) 127, 129 Ziffer eins, StGB (1) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde relevant) am 3. Jänner 1998 in Wien versucht, Josef B***** durch Einbruch in dessen Wohnstätte, nämlich Aufbrechen der Eingangstüre, einen Videorecorder mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen (1).

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Trotzdem sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen des versuchten Einbruchsdiebstahls (1) wendet, zielen die Rechtsmittelanträge auf eine gänzliche Urteilsaufhebung ab, sodaß die auch auf das Urteilsfaktum 2 bezogene Anfechtung mangels jeglicher Substantiierung der prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Urteilsfaktum 1 vermag wiederum keine formellen Begründungsgebrechen darzulegen. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Zeugen Josef B***** in Frage zu stellen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Tatrichter haben aber ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung dieses Zeugen mängelfrei und logisch begründet (US 5 f). Hingegen war das Schöffengericht nicht zu einer eingehenderen Erörterung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der von der Beschwerde relevierten Feststellungen über die exakte Tatzeit und die Wahrnehmung von Einbruchsspuren durch Polizeibeamte verhalten, handelt es sich doch hiebei nicht um für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen, sodaß die behauptete offenbar unzureichende Begründung nicht vorliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien fällt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß Paragraph 39, Absatz eins, StGB nicht angewendet wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und ohne dessen Anwendung eine Strafobergrenze von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51943 13D01138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00113.98.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_0130OS00113_9800000_000