Trotzdem sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen des versuchten Einbruchsdiebstahls (1) wendet, zielen die Rechtsmittelanträge auf eine gänzliche Urteilsaufhebung ab, sodaß die auch auf das Urteilsfaktum 2 bezogene Anfechtung mangels jeglicher Substantiierung der prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Trotzdem sich die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen des versuchten Einbruchsdiebstahls (1) wendet, zielen die Rechtsmittelanträge auf eine gänzliche Urteilsaufhebung ab, sodaß die auch auf das Urteilsfaktum 2 bezogene Anfechtung mangels jeglicher Substantiierung der prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zum Urteilsfaktum 1 vermag wiederum keine formellen Begründungsgebrechen darzulegen. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Zeugen Josef B***** in Frage zu stellen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.Das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Urteilsfaktum 1 vermag wiederum keine formellen Begründungsgebrechen darzulegen. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeargumentation die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Zeugen Josef B***** in Frage zu stellen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Tatrichter haben aber ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung dieses Zeugen mängelfrei und logisch begründet (US 5 f). Hingegen war das Schöffengericht nicht zu einer eingehenderen Erörterung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der von der Beschwerde relevierten Feststellungen über die exakte Tatzeit und die Wahrnehmung von Einbruchsspuren durch Polizeibeamte verhalten, handelt es sich doch hiebei nicht um für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen, sodaß die behauptete offenbar unzureichende Begründung nicht vorliegt.Die Tatrichter haben aber ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung dieses Zeugen mängelfrei und logisch begründet (US 5 f). Hingegen war das Schöffengericht nicht zu einer eingehenderen Erörterung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der von der Beschwerde relevierten Feststellungen über die exakte Tatzeit und die Wahrnehmung von Einbruchsspuren durch Polizeibeamte verhalten, handelt es sich doch hiebei nicht um für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen, sodaß die behauptete offenbar unzureichende Begründung nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien fällt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien fällt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß § 39 Abs 1 StGB nicht angewendet wurde (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) und ohne dessen Anwendung eine Strafobergrenze von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß Paragraph 39, Absatz eins, StGB nicht angewendet wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und ohne dessen Anwendung eine Strafobergrenze von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.