Die zu Faktum I. erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Erkenn- barkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und zur Schädigungsabsicht.Die zu Faktum römisch eins. erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Erkenn- barkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und zur Schädigungsabsicht.
Damit bringt die Rüge aber diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich nicht am Gesetz orientiert, nach welchem lediglich das Vorliegen eines (zumindest bedingten) Vorsatzes gefordert wird, andererseits aber jene Teile des Urteils außer acht läßt, in denen sich die vermißten Feststellungen ohnedies finden (US 7 zweiter Absatz, 9 oben).
Die zum Faktum II.1. erhobene Mängelrüge (Z 5) erblickt einen Widerspruch darin, daß das Urteil einerseits von einer (richtig: "Zweig-") "Niederlassung" (US 9), andererseits von einer "Scheinniederlassung" (US 3) in Moskau ausgehe. Damit wird jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache berührt, weil es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten keine Rolle spielt, ob in Moskau tatsächlich eine (echte) Niederlassung bestand; kommt es doch nur auf die - durch keine tatsächlichen Warenbewegungen indizierten und demnach ungerechtfertigten - Vermögensverschiebungen an, durch welche die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger des Unternehmens des Beschwerdeführers vereitelt oder geschmälert wurden.Die zum Faktum römisch zwei.1. erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt einen Widerspruch darin, daß das Urteil einerseits von einer (richtig: "Zweig-") "Niederlassung" (US 9), andererseits von einer "Scheinniederlassung" (US 3) in Moskau ausgehe. Damit wird jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache berührt, weil es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten keine Rolle spielt, ob in Moskau tatsächlich eine (echte) Niederlassung bestand; kommt es doch nur auf die - durch keine tatsächlichen Warenbewegungen indizierten und demnach ungerechtfertigten - Vermögensverschiebungen an, durch welche die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger des Unternehmens des Beschwerdeführers vereitelt oder geschmälert wurden.
Dies gilt auch für die Kritik am Fehlen einer Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte mit seinem Vater als Gesellschafter am 22. Dezember 1972 in Zypern die Zoned Ltd. Zypern gegründet, weil die (wieder den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a relevierende) Behauptung, das Erstgericht hätte sonst keine Konstatierungen zum Schädigungsvorsatz getroffen, sodaß sich aus der Firmengründung in Zypern allein - "indirekt" - sein Schädigungsvorsatz ergebe, nicht aktenkonform ist (siehe wieder US 9).Dies gilt auch für die Kritik am Fehlen einer Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte mit seinem Vater als Gesellschafter am 22. Dezember 1972 in Zypern die Zoned Ltd. Zypern gegründet, weil die (wieder den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, relevierende) Behauptung, das Erstgericht hätte sonst keine Konstatierungen zum Schädigungsvorsatz getroffen, sodaß sich aus der Firmengründung in Zypern allein - "indirekt" - sein Schädigungsvorsatz ergebe, nicht aktenkonform ist (siehe wieder US 9).
Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Tatrichter hätten sich nicht ausreichend mit dem vom Angeklagten vorgelegten Schriftstücken auseinandergesetzt. Vielmehr sind sie zum Schluß gelangt, daß diesen Unterlagen keine dem Schuldspruch entgegenstehende Beweiskraft innewohnt, weil keine Warenbewegungen stattgefunden haben, denen Lieferscheine, Ladescheine, Konnossemente, Transportbelege und sonst übliche reale Geschäftspapiere und Korrespon- denzen zu den inkriminierten Zahlungen zuordenbar auf- findbar waren, was die Erstrichter freilich - der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - nur in gedrängter Form erläuterten (US 13 unten f).Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Tatrichter hätten sich nicht ausreichend mit dem vom Angeklagten vorgelegten Schriftstücken auseinandergesetzt. Vielmehr sind sie zum Schluß gelangt, daß diesen Unterlagen keine dem Schuldspruch entgegenstehende Beweiskraft innewohnt, weil keine Warenbewegungen stattgefunden haben, denen Lieferscheine, Ladescheine, Konnossemente, Transportbelege und sonst übliche reale Geschäftspapiere und Korrespon- denzen zu den inkriminierten Zahlungen zuordenbar auf- findbar waren, was die Erstrichter freilich - der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - nur in gedrängter Form erläuterten (US 13 unten f).
Die nominell erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) unterläßt, indem sie sich bloß auf das sonstige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, eine konkrete Nennung jener sich aus den Akten ergebenden Umstände, die (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen erwecken könnten, und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die nominell erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unterläßt, indem sie sich bloß auf das sonstige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, eine konkrete Nennung jener sich aus den Akten ergebenden Umstände, die (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen erwecken könnten, und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.