Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge behauptet zu den Fakten A. und B. eine unvollständige (Z 5 zweiter Fall), mit sich selbst im Widerspruch stehende (Z 5 dritter Fall) offenbar unzureichende (Z 5 vierter Fall) und „schlichtweg" aktenwidrige (Z 5 letzter Fall) Begründung dafür, dass das Erstgericht den Aussagen der Zeugen aus dem russischen bzw tschetschenischen Personenkreis, die in der Hauptverhandlung für den Angeklagten günstige Angaben machten, „als unglaubwürdig kein Gewicht beimaß" und (dieser Beschwerdebehauptung widersprechend) „diese günstigen Aussagen daher unberücksichtigt ließ". Eine derart globale Unglaubwürdigkeitsfeststellung widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK).Die Mängelrüge behauptet zu den Fakten A. und B. eine unvollständige (Ziffer 5, zweiter Fall), mit sich selbst im Widerspruch stehende (Ziffer 5, dritter Fall) offenbar unzureichende (Ziffer 5, vierter Fall) und „schlichtweg" aktenwidrige (Ziffer 5, letzter Fall) Begründung dafür, dass das Erstgericht den Aussagen der Zeugen aus dem russischen bzw tschetschenischen Personenkreis, die in der Hauptverhandlung für den Angeklagten günstige Angaben machten, „als unglaubwürdig kein Gewicht beimaß" und (dieser Beschwerdebehauptung widersprechend) „diese günstigen Aussagen daher unberücksichtigt ließ". Eine derart globale Unglaubwürdigkeitsfeststellung widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Artikel 6, EMRK).
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Entgegen der Beschwerde erfolgte keineswegs ein pauschales Abtun der von der Beschwerde genannten Zeugen. Die Erwägung, dass diese Zeugen in der Hauptverhandlung teilweise von ihren im Vorverfahren gemachten Aussagen abweichende, für den Angeklagten günstigere Angaben machten, wozu sie beeinflusst wurden (S 545), ist nämlich, wie aus dem Text ersichtlich („... aus den nachfolgenden dargestellten Gründen ..."), bloß eine vorangestellte Zusammenfassung der umfänglichen (S 445 bis 459), akribischen auf alle erheblichen (§ 254 Abs 1 StPO) Angaben der Zeugen Luisa K***** und Olga E*****, Luisa A***** und Khan I***** eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen. Zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht jedoch nicht verhalten, auf unbedeutende Details der Aussagen einzugehen (ob der Angeklagte der „erste Mann" des Opfers war, über den Leumund des Angeklagten, über ihn betreffenden Neid „wegen seines schönen Körpers", ob die Mutter der Angeklagten ihren Liebhaber zwecks Intervention beim Opfer angerufen habe, über die Ankündigung einer Belohnung für eine Anzeige wegen Vergewaltigung) einzugehen.Entgegen der Beschwerde erfolgte keineswegs ein pauschales Abtun der von der Beschwerde genannten Zeugen. Die Erwägung, dass diese Zeugen in der Hauptverhandlung teilweise von ihren im Vorverfahren gemachten Aussagen abweichende, für den Angeklagten günstigere Angaben machten, wozu sie beeinflusst wurden (S 545), ist nämlich, wie aus dem Text ersichtlich („... aus den nachfolgenden dargestellten Gründen ..."), bloß eine vorangestellte Zusammenfassung der umfänglichen (S 445 bis 459), akribischen auf alle erheblichen (Paragraph 254, Absatz eins, StPO) Angaben der Zeugen Luisa K***** und Olga E*****, Luisa A***** und Khan I***** eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen. Zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht jedoch nicht verhalten, auf unbedeutende Details der Aussagen einzugehen (ob der Angeklagte der „erste Mann" des Opfers war, über den Leumund des Angeklagten, über ihn betreffenden Neid „wegen seines schönen Körpers", ob die Mutter der Angeklagten ihren Liebhaber zwecks Intervention beim Opfer angerufen habe, über die Ankündigung einer Belohnung für eine Anzeige wegen Vergewaltigung) einzugehen.
Die behauptete Unvollständigkeit liegt daher nicht vor, desgleichen aber auch keine offenbar unzureichende Begründung, zumal diese logisch deduziert ist und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widerspricht. Weshalb sie in sich widersprüchlich sein soll, bleibt unerfindlich, desgleichen die behauptete, nicht jedoch dargelegte Aktenwidrigkeit. Eine solche wird nämlich nicht durch Schlüsse der Tatrichter, sondern durch unrichtige Zitierung von Aussage- oder Urkundeninhalten begründet.
Schließlich lässt auch das auf eigenen spekulativen Erwägungen der Beschwerde gestützte Vorbringen, dem Zeugen Mag. Sa***** könne Objektivität nicht unterstellt werden, und die Zeugin Veronika H***** hätte keine eigenen Wahrnehmungen widergeben können, einen Verfahrensmangel nicht erkennen.
Zum Faktum D. behauptet die Beschwerde eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht das Beweisergebnis, dass der Schlüssel an der Tür steckte und die Zeugin Olga E***** auch selber aufsperrte, unberücksichtigt gelassen hätte. Sie lässt dabei unbeachtet, dass der genannte Umstand im Hinblick auf die weitere Tathandlung des Angeklagten (Bedrohung der Zeuginnen K***** und E***** mit einem Messer verbunden mit der Aufforderung, sich niederzusetzen und ruhig zu verhalten) eine Benützung des Schlüssels verhinderte. Im Übrigen hat nach Anklopfen durch Beslan Az***** der Angeklagte und nicht die Zeugin E***** (S 445) die Tür geöffnet. Zum Vorwurf eines mangels ausreichender Begründung vorliegenden Verstoßes gegen Art 6 EMRK genügt es darauf hinzuweisen, dass die für ein faires Verfahren vorausgesetzte (vgl Grabenwarter, EMRK² § 24 Rz 60, 66) Begründungspflicht strafgerichtlicher Entscheidungen zur Schuldfrage durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gesichert ist, die Beschwerde aber - wie bereits dargelegt - keinen Begründungsmangel iS dieser Bestimmung aufzuzeigen vermochte. Die Rechtsausführungen der Beschwerde nach Z 9 lit a und Z 10 monieren das Fehlen von Feststellungen, ob und wieweit die Ausübung von schwerer Gewalt gegen Luisa K***** vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, und darüber, worin es die Ausübung schwerer Gewalt bei den einzelnen Urteilsfakten erblickt.Zum Faktum D. behauptet die Beschwerde eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht das Beweisergebnis, dass der Schlüssel an der Tür steckte und die Zeugin Olga E***** auch selber aufsperrte, unberücksichtigt gelassen hätte. Sie lässt dabei unbeachtet, dass der genannte Umstand im Hinblick auf die weitere Tathandlung des Angeklagten (Bedrohung der Zeuginnen K***** und E***** mit einem Messer verbunden mit der Aufforderung, sich niederzusetzen und ruhig zu verhalten) eine Benützung des Schlüssels verhinderte. Im Übrigen hat nach Anklopfen durch Beslan Az***** der Angeklagte und nicht die Zeugin E***** (S 445) die Tür geöffnet. Zum Vorwurf eines mangels ausreichender Begründung vorliegenden Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK genügt es darauf hinzuweisen, dass die für ein faires Verfahren vorausgesetzte vergleiche Grabenwarter, EMRK² Paragraph 24, Rz 60, 66) Begründungspflicht strafgerichtlicher Entscheidungen zur Schuldfrage durch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gesichert ist, die Beschwerde aber - wie bereits dargelegt - keinen Begründungsmangel iS dieser Bestimmung aufzuzeigen vermochte. Die Rechtsausführungen der Beschwerde nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, monieren das Fehlen von Feststellungen, ob und wieweit die Ausübung von schwerer Gewalt gegen Luisa K***** vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, und darüber, worin es die Ausübung schwerer Gewalt bei den einzelnen Urteilsfakten erblickt.
Die Rüge übersieht, dass dem Angeklagten die Ausübung schwerer Gewalt (Fassung des § 201 Abs 1 StGB vor BGBl I 2004/15) nicht zur Last gelegt wurde, und wendet sich somit einen solcherart gar nicht ergangenen Schuldspruch.Die Rüge übersieht, dass dem Angeklagten die Ausübung schwerer Gewalt (Fassung des Paragraph 201, Absatz eins, StGB vor BGBl römisch eins 2004/15) nicht zur Last gelegt wurde, und wendet sich somit einen solcherart gar nicht ergangenen Schuldspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.