Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. April 2008, GZ 9 Hv 19/07m-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten sowie seines Verteidigers, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. April 2008, GZ 9 Hv 19/07m-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten sowie seines Verteidigers, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** von der Anklage, er habe
I. im Zeitraum von 1996/97 bis 30. Oktober 1998 an der am 31. Oktober 1984 geborenen, mithin unmündigen Daniela P***** durch Betasten der Brust und des Schambereichs geschlechtliche Handlungen vorgenommen;römisch eins. im Zeitraum von 1996/97 bis 30. Oktober 1998 an der am 31. Oktober 1984 geborenen, mithin unmündigen Daniela P***** durch Betasten der Brust und des Schambereichs geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
II. im Zeitraum von 1997/98 bis 27. November 1999 an der am 27. November 1985 geborenen, mithin unmündigen Katharina P***** durch Betasten der Brust, des Gesäßes sowie des Schambereichs geschlechtliche Handlungen vorgenommen;römisch zwei. im Zeitraum von 1997/98 bis 27. November 1999 an der am 27. November 1985 geborenen, mithin unmündigen Katharina P***** durch Betasten der Brust, des Gesäßes sowie des Schambereichs geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
III. durch die zu I., jedoch im Zeitraum von 1996/97 bis August 1999, und zu II., jedoch im Zeitraum 1997/98 bis 1999/2000, angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen, diese zur Unzucht missbraucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.römisch drei. durch die zu römisch eins., jedoch im Zeitraum von 1996/97 bis August 1999, und zu römisch zwei., jedoch im Zeitraum 1997/98 bis 1999 aus 2000,, angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen, diese zur Unzucht missbraucht, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Tatrichter gelangten zu einem Freispruch, weil sie ungeachtet ihrer (auf Grund persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnenen) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der laut psychologischem Gutachten wahrnehmungs- und aussagefähigen (S 193, 205, 231 ff) Zeuginnen Katharina und Daniela P***** „nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen" konnten, „dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten sexuellen Übergriffe begangen habe" (US 3 f).Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Tatrichter gelangten zu einem Freispruch, weil sie ungeachtet ihrer (auf Grund persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnenen) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der laut psychologischem Gutachten wahrnehmungs- und aussagefähigen (S 193, 205, 231 ff) Zeuginnen Katharina und Daniela P***** „nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen" konnten, „dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten sexuellen Übergriffe begangen habe" (US 3 f).
Diese Begründung kritisiert die Staatsanwaltschaft zu Recht als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), weil eine Klarstellung unterblieb, weshalb die für zuverlässig befundenen, den Angeklagten im Sinne des Schuldvorwurfs belastenden Angaben der beiden Zeuginnen (S 62 f, 71 f, 220 f, 226 f) keinen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten, dessen leugnende Verantwortung einer beweismäßigen Beurteilung gar nicht unterzogen wurde, ermöglichten und wodurch „gewisse Zweifel" an der Täterschaft (US 5) begründet seien. Solcherart hat der Schöffensenat dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht entsprochen, sodass das deshalb aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtige Urteil - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen war (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).Diese Begründung kritisiert die Staatsanwaltschaft zu Recht als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), weil eine Klarstellung unterblieb, weshalb die für zuverlässig befundenen, den Angeklagten im Sinne des Schuldvorwurfs belastenden Angaben der beiden Zeuginnen (S 62 f, 71 f, 220 f, 226 f) keinen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten, dessen leugnende Verantwortung einer beweismäßigen Beurteilung gar nicht unterzogen wurde, ermöglichten und wodurch „gewisse Zweifel" an der Täterschaft (US 5) begründet seien. Solcherart hat der Schöffensenat dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht entsprochen, sodass das deshalb aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nichtige Urteil - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen war (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00114.08A.1001.000
Dokumentnummer
JJT_20081001_OGH0002_0130OS00114_08A0000_000