Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 114/16p×

Entscheidung 13 Os 114/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os114/16p

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richters Mag. Vorderwinkler als Schriftführer in der Strafsache gegen Orhan A***** und andere Beschuldigte wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 12 St 56/16h der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über den Antrag des Beschuldigten Samir J***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 7. September 2016 (ON 115) verfügte das Landesgericht Feldkirch die Beschlagnahme mehrerer Kleidungsstücke und eines Mobiltelefons mit der Begründung, dass diese Gegenstände im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Paragraph 109, Ziffer 2, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Der dagegen in Bezug auf einen Gürtel und ein T-Shirt erhobenen Beschwerde des Beschuldigten Samir J***** (ON 122) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 30. September 2016 (ON 135) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der hinsichtlich dieser Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens des Beschuldigten Samir J***** ist unzulässig.

Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß auch für solche Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Erneuerungsantrag, weil er bloß allgemein einen „Grundrechtseingriff“ behauptet, sich also nicht auf ein bestimmtes Konventionsrecht bezieht, und solcherart die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) nicht schlüssig und substantiiert darlegt (15 Os 168/09h, RIS-Justiz RS0124359 [T1]).

Sollte der Satz „Dies stellt die einzige Begründung dar, die das Gericht zweiter Instanz liefert, um dem Beschuldigten sein Eigentum vorzuenthalten“ als Einwand der Verletzung des Artikel eins, des 1. ZPMRK zu verstehen sein, genügt der Hinweis, dass ein gleichartiger Einwand in der Beschwerde (ON 122) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. September 2016 (ON 115) nicht vorgetragen worden ist, womit es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs (Artikel 35, Absatz eins, MRK) mangelt (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; RIS-Justiz RS0122737 [T13]).

Nach der angefochtenen Entscheidung hat der Beschuldigte Samir J***** die in Rede stehenden Kleidungsstücke während der präsumtiven Tat getragen, aus welchem Grund das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Beschlagnahme auf Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO stützte (BS 3). Eine Begründung dafür, warum die sichergestellten Kleidungsstücke – insbesondere mit Blick auf die Anordnung des Paragraph 253, StPO, Beweisgegenstände im Rahmen der Hauptverhandlung vorzulegen – nicht voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, enthält der Erneuerungsantrag nicht. Damit lässt er aber auch nicht erkennen, warum Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hier nicht als Eingriffsnorm im Sinn des Artikel eins, des 1. ZPMRK heranzuziehen sein soll. Auch unter diesem Aspekt wird somit die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) nicht deutlich und bestimmt dargelegt vergleiche 13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g, 13 Os 64/16k).

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00114.16P.1216.000

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161216_OGH0002_0130OS00114_16P0000_000