Der hinsichtlich dieser Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens des Beschuldigten Samir J***** ist unzulässig.
Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß auch für solche Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737).Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß auch für solche Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Erneuerungsantrag, weil er bloß allgemein einen „Grundrechtseingriff“ behauptet, sich also nicht auf ein bestimmtes Konventionsrecht bezieht, und solcherart die Opfereigenschaft (Art 34 MRK) nicht schlüssig und substantiiert darlegt (15 Os 168/09h, RIS-Justiz RS0124359 [T1]).Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Erneuerungsantrag, weil er bloß allgemein einen „Grundrechtseingriff“ behauptet, sich also nicht auf ein bestimmtes Konventionsrecht bezieht, und solcherart die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) nicht schlüssig und substantiiert darlegt (15 Os 168/09h, RIS-Justiz RS0124359 [T1]).
Sollte der Satz „Dies stellt die einzige Begründung dar, die das Gericht zweiter Instanz liefert, um dem Beschuldigten sein Eigentum vorzuenthalten“ als Einwand der Verletzung des Art 1 des 1. ZPMRK zu verstehen sein, genügt der Hinweis, dass ein gleichartiger Einwand in der Beschwerde (ON 122) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. September 2016 (ON 115) nicht vorgetragen worden ist, womit es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs (Art 35 Abs 1 MRK) mangelt (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; RIS-Justiz RS0122737 [T13]).Sollte der Satz „Dies stellt die einzige Begründung dar, die das Gericht zweiter Instanz liefert, um dem Beschuldigten sein Eigentum vorzuenthalten“ als Einwand der Verletzung des Artikel eins, des 1. ZPMRK zu verstehen sein, genügt der Hinweis, dass ein gleichartiger Einwand in der Beschwerde (ON 122) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. September 2016 (ON 115) nicht vorgetragen worden ist, womit es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs (Artikel 35, Absatz eins, MRK) mangelt (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; RIS-Justiz RS0122737 [T13]).
Nach der angefochtenen Entscheidung hat der Beschuldigte Samir J***** die in Rede stehenden Kleidungsstücke während der präsumtiven Tat getragen, aus welchem Grund das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Beschlagnahme auf § 115 Abs 1 Z 1 StPO stützte (BS 3). Eine Begründung dafür, warum die sichergestellten Kleidungsstücke – insbesondere mit Blick auf die Anordnung des § 253 StPO, Beweisgegenstände im Rahmen der Hauptverhandlung vorzulegen – nicht voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, enthält der Erneuerungsantrag nicht. Damit lässt er aber auch nicht erkennen, warum § 115 Abs 1 Z 1 StPO hier nicht als Eingriffsnorm im Sinn des Art 1 des 1. ZPMRK heranzuziehen sein soll. Auch unter diesem Aspekt wird somit die Opfereigenschaft (Art 34 MRK) nicht deutlich und bestimmt dargelegt (vgl 13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g, 13 Os 64/16k).Nach der angefochtenen Entscheidung hat der Beschuldigte Samir J***** die in Rede stehenden Kleidungsstücke während der präsumtiven Tat getragen, aus welchem Grund das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Beschlagnahme auf Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO stützte (BS 3). Eine Begründung dafür, warum die sichergestellten Kleidungsstücke – insbesondere mit Blick auf die Anordnung des Paragraph 253, StPO, Beweisgegenstände im Rahmen der Hauptverhandlung vorzulegen – nicht voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden, enthält der Erneuerungsantrag nicht. Damit lässt er aber auch nicht erkennen, warum Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hier nicht als Eingriffsnorm im Sinn des Artikel eins, des 1. ZPMRK heranzuziehen sein soll. Auch unter diesem Aspekt wird somit die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) nicht deutlich und bestimmt dargelegt vergleiche 13 Os 51/15x, 13 Os 90/15g, 13 Os 64/16k).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.