[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Divergenzen in den Angaben des Zeugen * D* nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 7 ff). [4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Divergenzen in den Angaben des Zeugen * D* nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 7 ff).
[5] Der Einwand, das Erstgericht habe das „Faktum“ übergangen, dass beim Angeklagten „kein Bargeld“ sichergestellt worden sei, entzieht sich schon mangels Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO) einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0124172 [T4]). [5] Der Einwand, das Erstgericht habe das „Faktum“ übergangen, dass beim Angeklagten „kein Bargeld“ sichergestellt worden sei, entzieht sich schon mangels Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).
[6] Das übrige Beschwerdevorbringen wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Das übrige Beschwerdevorbringen wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.