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Entscheidung 13 Os 114/25a×

Entscheidung 13 Os 114/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os114/25a

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2025, GZ 41 Hv 33/25h-26, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG (römisch eins) und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2] Nach den – vom Referat der entscheidenden Tatsachen auf der US 3 in Bezug auf das Raubgeschehen zum Teil (ungerügt) abweichenden, für die Schuld- und die Subsumtionsfrage maßgebenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266 bis 269 und 583 f) – Feststellungen des Erstgerichts hat * H* am 22. März 2025 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * K* als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * D*

(römisch eins) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ein Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1,04 % Delta-9-THC und 13,62 % THCA) an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich für 10 Euro angeboten und

(römisch zwei) mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm 300 Euro entriss, wobei er ein Messer, eine Feile oder eine Rasierklinge in der Hand hielt und ihm gemeinsam mit * K* Schläge und Tritte versetzte, bis * D* flüchtete (US 5 bis 13).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Divergenzen in den Angaben des Zeugen * D* nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 7 ff).

[5] Der Einwand, das Erstgericht habe das „Faktum“ übergangen, dass beim Angeklagten „kein Bargeld“ sichergestellt worden sei, entzieht sich schon mangels Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).

[6] Das übrige Beschwerdevorbringen wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00114.25A.1119.000

Im RIS seit

01.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251119_OGH0002_0130OS00114_25A0000_000