Das Beweisdesiderat ist substanzlos. Es geht offensichtlich ebenso wie die Rechtsrüge des Angeklagten N*** von der verfehlten Rechtsmeinung aus, gewerbsmäßige Tendenz falle nur dem Täter zur Last, der seinen Unterhalt zur Gänze oder überwiegend aus der verbrecherischen Tätigkeit zieht. Gewerbsmäßiges Handeln kann aber nach ständiger Rechtsprechung auch bei einem Täter vorliegen, der lediglich Zuschüsse zu seinem redlichen Berufseinkommen anstrebt. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten auch redliche Einkünfte erzielten und ob allfällige derartige Einnahmen zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausgereicht hätten. Entscheidend ist nur, daß die Angeklagten sich durch die "wiederkehrende Begehung" der Diebstähle ein laufendes Einkommen verschaffen wollten. Im übrigen wird im Urteil ohnedies festgestellt, daß N*** im Jahr 1985 zum Großteil berufstätig war und ein Einkommen erzielte, und auch eine fallweise Unterstützung P*** durch Verwandte und Freunde wird nicht ausgeschlossen (S. 71/II). Wenn das Erstgericht dennoch zu der Annahme gelangte, daß die Angeklagten bei der Ausführung der Diebstähle mit gewerbsmäßiger Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handelten, so setzte es damit einen Akt freier Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des (gemeint) § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Kurt N*** 20 Monate und über Manfred P*** und Cem K*** je 2 1/2 Jahre. Dabei waren erschwerend bei allen drei Angeklagten die mehrfache Qualifikation, die Wiederholung und der hohe Schaden (beim Diebstahl) sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, ferner bei N*** die einschlägige Vorstrafe, bei P*** "das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall sowie die weiteren einschlägigen Vorstrafen", bei K*** die Anstiftung seiner Mitangeklagten und die einschlägigen Vorstrafen. Mildernd waren hingegen bei allen drei Angeklagten die reumütigen Geständnisse und die teilweise Schadensgutmachung.Das Beweisdesiderat ist substanzlos. Es geht offensichtlich ebenso wie die Rechtsrüge des Angeklagten N*** von der verfehlten Rechtsmeinung aus, gewerbsmäßige Tendenz falle nur dem Täter zur Last, der seinen Unterhalt zur Gänze oder überwiegend aus der verbrecherischen Tätigkeit zieht. Gewerbsmäßiges Handeln kann aber nach ständiger Rechtsprechung auch bei einem Täter vorliegen, der lediglich Zuschüsse zu seinem redlichen Berufseinkommen anstrebt. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten auch redliche Einkünfte erzielten und ob allfällige derartige Einnahmen zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausgereicht hätten. Entscheidend ist nur, daß die Angeklagten sich durch die "wiederkehrende Begehung" der Diebstähle ein laufendes Einkommen verschaffen wollten. Im übrigen wird im Urteil ohnedies festgestellt, daß N*** im Jahr 1985 zum Großteil berufstätig war und ein Einkommen erzielte, und auch eine fallweise Unterstützung P*** durch Verwandte und Freunde wird nicht ausgeschlossen (S. 71/II). Wenn das Erstgericht dennoch zu der Annahme gelangte, daß die Angeklagten bei der Ausführung der Diebstähle mit gewerbsmäßiger Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) handelten, so setzte es damit einen Akt freier Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB in Anwendung des (gemeint) Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Kurt N*** 20 Monate und über Manfred P*** und Cem K*** je 2 1/2 Jahre. Dabei waren erschwerend bei allen drei Angeklagten die mehrfache Qualifikation, die Wiederholung und der hohe Schaden (beim Diebstahl) sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, ferner bei N*** die einschlägige Vorstrafe, bei P*** "das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall sowie die weiteren einschlägigen Vorstrafen", bei K*** die Anstiftung seiner Mitangeklagten und die einschlägigen Vorstrafen. Mildernd waren hingegen bei allen drei Angeklagten die reumütigen Geständnisse und die teilweise Schadensgutmachung.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten N*** und P*** eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafen an, die Staatsanwaltschaft hingegen begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafen hinsichtlich aller drei Angeklagten. Nur die Anklagebehörde ist im Recht.
Die ungewöhnlich professionelle Art, in der die Angeklagten zu Werk gingen und der große Umfang ihrer kriminellen Aktivität - nicht weniger als 1287 Parkuhren waren Objekte der diebischen Angriffe; die Beute betrug festgestelltermaßen mindestens (S. 71/II)
70.809 Schweizer Franken - die umsichtige Manipulation mit dem erbeuteten Kleingeld (S. 63/II) und die in dem mit dem Diebstahl konkurrierenden Vergehen der Bandenbildung manifest gewordene Planung weiterer Straftaten lassen eine schon berufsmäßige kriminelle Ambition erkennen, deren besondere Gefährlichkeit durch das Geschick der arbeitsteilig über Grenzen hinweg agierenden Angeklagten unverkennbar ist. Hier sind Strafen im Mittelbereich der angedrohten Sanktion geboten; dies auch angesichts einer Modifikation der Strafzumessungsgründe: Denn bei gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle kommen die Wiederholung und die einschlägige Vorkriminalität nicht gesondert als erschwerend in Anschlag (Leukauf-Steininger 2 , RN. 13 zu § 32 StGB, RN. 5 zu § 33 StGB). Schließlich ist bei P*** § 39 StGB, obwohl anwendbar, nicht angewendet worden, weshalb sämtliche (nicht nur "die weiteren") einschlägigen Vorstrafen aggravierend sind (LSK. 1976/6). Da Cem K*** zweifellos die treibende und führende Kraft bei den kriminellen Unternehmungen war, war seine Strafe von der seiner Komplizen entsprechend abzuheben.70.809 Schweizer Franken - die umsichtige Manipulation mit dem erbeuteten Kleingeld (S. 63/II) und die in dem mit dem Diebstahl konkurrierenden Vergehen der Bandenbildung manifest gewordene Planung weiterer Straftaten lassen eine schon berufsmäßige kriminelle Ambition erkennen, deren besondere Gefährlichkeit durch das Geschick der arbeitsteilig über Grenzen hinweg agierenden Angeklagten unverkennbar ist. Hier sind Strafen im Mittelbereich der angedrohten Sanktion geboten; dies auch angesichts einer Modifikation der Strafzumessungsgründe: Denn bei gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle kommen die Wiederholung und die einschlägige Vorkriminalität nicht gesondert als erschwerend in Anschlag (Leukauf-Steininger 2 , RN. 13 zu Paragraph 32, StGB, RN. 5 zu Paragraph 33, StGB). Schließlich ist bei P*** Paragraph 39, StGB, obwohl anwendbar, nicht angewendet worden, weshalb sämtliche (nicht nur "die weiteren") einschlägigen Vorstrafen aggravierend sind (LSK. 1976/6). Da Cem K*** zweifellos die treibende und führende Kraft bei den kriminellen Unternehmungen war, war seine Strafe von der seiner Komplizen entsprechend abzuheben.
Bei N*** war im Hinblick auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.April 1986 (§§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Z. 1 und 2, 130, 2. Fall, und 15 StGB: eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe) gemäß § 31 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen, wobei davon auszugehen war, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller von den im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen erfaßten Straftaten eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen gewesen wäre, was eine Zusatzstrafe von 2 Jahren ergibt.Bei N*** war im Hinblick auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.April 1986 (Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Ziffer eins und 2, 130, 2, Fall, und 15 StGB: eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe) gemäß Paragraph 31, StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen, wobei davon auszugehen war, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller von den im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen erfaßten Straftaten eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen gewesen wäre, was eine Zusatzstrafe von 2 Jahren ergibt.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten N*** und P*** auf das erfolgreiche Rechtsmittel des Prozeßgegners zu verweisen.