Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 114/98×

Entscheidung 13 Os 114/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os114/98

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oswald S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 17. Februar 1998, GZ 12 römisch fünf r 1563/97-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig und der Verteidigerin Dr.Hofbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Oswald S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 15.September 1996 in Graz Peter Ö***** durch 25 Stiche mit einem Messer und einer Schere tötete.

Der aus Ziffer 4, 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die - inhaltlich auch aus Ziffer 3, gegen die (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte) Verlesung zweier Vernehmungsprotokolle gerichtete - Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht ins Leere, weil sie der Amtsverschwiegenheit der vernommenen Justizwachebeamten unterfallende Tatsachen (Paragraph 46, Absatz eins, BDG) nicht nennt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 151, ENr 16).

Zum Erfordernis graphologischer Begutachung eines mit dem Namen des Angeklagten unterfertigten Schreibens, worin "in jeder Hinsicht volle Zufriedenheit" über die Zellengemeinschaft mit Ö***** zum Ausdruck gebracht wurde (Ziffer 5,), ist auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (welcher ein für die Schuldfrage relevantes Beweisthema mit dem bloßen Hinweis, daß "der Angeklagte aus dem Haftraum verlegt werden sollte und daß Ö***** alles tat", um dies zu verhindern, nicht erkennen hatte lassen) abzustellen, wogegen neues Rechtsmittelvorbringen unbeachtlich ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).

Zwar nicht der vom Schwurgerichtshof (AS 371) hervorgehobene Umstand, daß "der Angeklagte sich zur inneren Tatseite in keiner Weise verantwortete und die Ausführung seiner Tat nach objektiven Kriterien zumindest einen bedingten Tötungsvorsatz indiziert", wohl aber, daß die von der Beschwerde bezeichneten Angaben zweier Mitgefangener zur Frage des Tötungswillens nichts auszusagen vermögen, ließ eine auf Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) gerichtete Eventualfrage nicht angezeigt erscheinen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, ENr 17).

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an. Bei der Strafbemessung wertete es eine Verurteilung wegen (zweifachen) Mordes und teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes aus dem Jahr 1986 erschwerend, mildernd demgegenüber den abnormen Geisteszustand und die vorangegangene Provokation S*****.

Trotz der vorangegangenen Übergriffe des späteren Opfers und des mißlungenen Bestrebens des Berufungswerbers, diesen durch Verlegung in eine andere Zelle auszuweichen, erweist sich die ausgemessene Strafe bei gebührender Rücksichtnahme auf den (schuldmindernden) abnormen Geisteszustand des Angeklagten, dessen Gefährlichkeit die zugleich angeordnete Unterbringung entgegenwirken soll, schon angesichts des Gewichtes der einschlägigen Vorverurteilung als nicht überhöht, zumal der vorliegende (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 33, ENr 30a) Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB vom Erstgericht nicht gewertet wurde.

Der Berufung konnte deshalb auch kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E51643 13D01148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00114.98.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19980930_OGH0002_0130OS00114_9800000_000