Die - inhaltlich auch aus Z 3 gegen die (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte) Verlesung zweier Vernehmungsprotokolle gerichtete - Verfahrensrüge (Z 4) geht ins Leere, weil sie der Amtsverschwiegenheit der vernommenen Justizwachebeamten unterfallende Tatsachen (§ 46 Abs 1 BDG) nicht nennt (vgl Mayerhofer StPO4 § 151 ENr 16).Die - inhaltlich auch aus Ziffer 3, gegen die (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte) Verlesung zweier Vernehmungsprotokolle gerichtete - Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht ins Leere, weil sie der Amtsverschwiegenheit der vernommenen Justizwachebeamten unterfallende Tatsachen (Paragraph 46, Absatz eins, BDG) nicht nennt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 151, ENr 16).
Zum Erfordernis graphologischer Begutachung eines mit dem Namen des Angeklagten unterfertigten Schreibens, worin "in jeder Hinsicht volle Zufriedenheit" über die Zellengemeinschaft mit Ö***** zum Ausdruck gebracht wurde (Z 5), ist auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (welcher ein für die Schuldfrage relevantes Beweisthema mit dem bloßen Hinweis, daß "der Angeklagte aus dem Haftraum verlegt werden sollte und daß Ö***** alles tat", um dies zu verhindern, nicht erkennen hatte lassen) abzustellen, wogegen neues Rechtsmittelvorbringen unbeachtlich ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).Zum Erfordernis graphologischer Begutachung eines mit dem Namen des Angeklagten unterfertigten Schreibens, worin "in jeder Hinsicht volle Zufriedenheit" über die Zellengemeinschaft mit Ö***** zum Ausdruck gebracht wurde (Ziffer 5,), ist auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (welcher ein für die Schuldfrage relevantes Beweisthema mit dem bloßen Hinweis, daß "der Angeklagte aus dem Haftraum verlegt werden sollte und daß Ö***** alles tat", um dies zu verhindern, nicht erkennen hatte lassen) abzustellen, wogegen neues Rechtsmittelvorbringen unbeachtlich ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).
Zwar nicht der vom Schwurgerichtshof (AS 371) hervorgehobene Umstand, daß "der Angeklagte sich zur inneren Tatseite in keiner Weise verantwortete und die Ausführung seiner Tat nach objektiven Kriterien zumindest einen bedingten Tötungsvorsatz indiziert", wohl aber, daß die von der Beschwerde bezeichneten Angaben zweier Mitgefangener zur Frage des Tötungswillens nichts auszusagen vermögen, ließ eine auf Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) gerichtete Eventualfrage nicht angezeigt erscheinen (vgl Mayerhofer StPO4 § 314 ENr 17).Zwar nicht der vom Schwurgerichtshof (AS 371) hervorgehobene Umstand, daß "der Angeklagte sich zur inneren Tatseite in keiner Weise verantwortete und die Ausführung seiner Tat nach objektiven Kriterien zumindest einen bedingten Tötungsvorsatz indiziert", wohl aber, daß die von der Beschwerde bezeichneten Angaben zweier Mitgefangener zur Frage des Tötungswillens nichts auszusagen vermögen, ließ eine auf Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) gerichtete Eventualfrage nicht angezeigt erscheinen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, ENr 17).
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB an. Bei der Strafbemessung wertete es eine Verurteilung wegen (zweifachen) Mordes und teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes aus dem Jahr 1986 erschwerend, mildernd demgegenüber den abnormen Geisteszustand und die vorangegangene Provokation S*****.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an. Bei der Strafbemessung wertete es eine Verurteilung wegen (zweifachen) Mordes und teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes aus dem Jahr 1986 erschwerend, mildernd demgegenüber den abnormen Geisteszustand und die vorangegangene Provokation S*****.
Trotz der vorangegangenen Übergriffe des späteren Opfers und des mißlungenen Bestrebens des Berufungswerbers, diesen durch Verlegung in eine andere Zelle auszuweichen, erweist sich die ausgemessene Strafe bei gebührender Rücksichtnahme auf den (schuldmindernden) abnormen Geisteszustand des Angeklagten, dessen Gefährlichkeit die zugleich angeordnete Unterbringung entgegenwirken soll, schon angesichts des Gewichtes der einschlägigen Vorverurteilung als nicht überhöht, zumal der vorliegende (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 33 ENr 30a) Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB vom Erstgericht nicht gewertet wurde.Trotz der vorangegangenen Übergriffe des späteren Opfers und des mißlungenen Bestrebens des Berufungswerbers, diesen durch Verlegung in eine andere Zelle auszuweichen, erweist sich die ausgemessene Strafe bei gebührender Rücksichtnahme auf den (schuldmindernden) abnormen Geisteszustand des Angeklagten, dessen Gefährlichkeit die zugleich angeordnete Unterbringung entgegenwirken soll, schon angesichts des Gewichtes der einschlägigen Vorverurteilung als nicht überhöht, zumal der vorliegende (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 33, ENr 30a) Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB vom Erstgericht nicht gewertet wurde.
Der Berufung konnte deshalb auch kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.