Gründe:
Dr. Dietmar H***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die nachfolgend angeführten (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwarDr. Dietmar H***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes die nachfolgend angeführten (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten) Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären, und zwar
(1) am 2. September 1998 in Asten die Beamten des Gendarmeriepostens Enns RevInsp Michael Ha***** und RevInsp Stefan W*****, die wegen einer Verwaltungsübertretung gegen ihn Erhebungen durchführten, indem er äußerte: "Wenn ihr mich angreift, dann bekommt ihr eine Kugel zwischen die Augen!",
(2) am 21. Oktober 1998 in Linz seinen früheren Verteidiger Rechtsanwalt Mag. B***** sowie (zumindest) drei Richter des Oberlandesgerichtes Linz, welche in der Berufungssache 7 Bs 300/98 zuständig waren, indem er gegenüber dem Rechtsanwalt fernmündlich äußerte: "Nach der Berufungsverhandlung (gemeint war die Verhandlung vom 10. November 1998) wird eine Schießerei stattfinden", wobei er mit dem Vorsatz handelte, seine Äußerung werde von Mag. B***** an die Senatsmitglieder weitergegeben,
(3) am 15. November 1998 in Asten den Gemeindebediensteten Walter Sch*****, der am 6. November 1997 einer Hausdurchsuchung gegen Dr. H***** als Gerichtszeuge zugezogen war, indem er sinngemäß äußerte, im Falle einer neuerlichen Hausdurchsuchung werde er Waffengewalt anwenden und die Türe durchschießen,
(4) am 16. November 1998 in Linz den in der Verwaltungsstrafsache VerkR 96-10878-1988-G zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Peter G*****, indem er, nachdem er sich über den Erhalt eines Mahnschreibens beschwert hatte, androhte:
"Ich komme mit einer Waffe",
(5) am 18. November 1998 in Enns die Beamten des Gendarmeriepostens Enns RevInsp Stefan W*****, RevInsp Johann Schr***** und Insp Harald K*****, die ihn nach seiner Festnahme in einem Streifenwagen eskortierten, indem er während dieser Fahrt sinngemäß äußerte: "Was ihr macht, ist rechtswidrig; in Zukunft kann auf euch geschossen werden !"
(6) am 19. November 1998 in Steyr den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr Dr. Georg Hu***** und die ihm unterstellten Gerichtspersonen, indem er anläßlich einer Haftvisite in Anspielung auf den mehrfachen Mordanschlag im Gebäudes des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 10. März 1995 gegenüber den Präsidenten äußerte, ob er hier in Steyr Verhältnisse wie in Urfahr haben wolle,
(7) in zwei Angriffen in Steyr den Justizbeamten Hans S***** der Justizanstalt Steyr, indem er am 19. November 1998 - nachdem er diesen gefragt hatte, wo er (S*****) wohne - äußerte, er werde nach seiner Enthaftung zu ihm nach Hause kommen und ihn erschießen und weiters am 24. November 1998, indem er diesem gegenüber äußerte: "Sie wissen eh, was ich zu Ihnen gesagt habe, wir treffen uns eh draußen",
(wobei, wie sich aus den Gründen ergibt, nach der Person und dem Zustand des Betroffenen sowie nach der Art der Taten zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner Abartigkeit zumindest eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde).
Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.