Entscheidung 13 Os 115/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juni 2004, GZ 024 Hv 60/04y-31, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juni 2004, GZ 024 Hv 60/04y-31, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Wolfgang I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leopold H***** und Wolfgang I***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leopold H***** und Wolfgang I***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 20. März 2004 in Wien "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter" durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der Kassierin der E*****-Tankstelle Nicole K***** fremde bewegliche Sache, nämlichDanach haben sie am 20. März 2004 in Wien "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter" durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) der Kassierin der E*****-Tankstelle Nicole K***** fremde bewegliche Sache, nämlich
1.890 EUR Bargeld und Rubbellose, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Leopold H***** maskiert mit einer mit Sehschlitzen versehenen Wollhaube, welche er sich über das Gesicht gezogen hatte, konkludent Gewalt und Körperverletzung androhte und zweimal fordernd zu Nicole K***** sagte: "Mach die Kassa auf und gib mir das Geld", was Nicole K***** auch tat, währenddessen Wolfgang I***** nach Auskundschaftung der Tankstelle den Tatort bewachte, um Leopold H***** rechtzeitig zu warnen, sollte sich jemand der Tankstelle nähern.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerde zuwider gründeten die Tatrichter die konkludente Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem maskierten Erscheinen des unmittelbaren Täters und der rüde vorgebrachten Forderung nach Geld samt der darin mitschwingenden Drohung (US 9). Indem die Beschwerde allein auf die Maskierung abstellt und andere Schlüsse als das erkennende Gericht zieht, zeigt sie keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze auf.Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerde zuwider gründeten die Tatrichter die konkludente Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem maskierten Erscheinen des unmittelbaren Täters und der rüde vorgebrachten Forderung nach Geld samt der darin mitschwingenden Drohung (US 9). Indem die Beschwerde allein auf die Maskierung abstellt und andere Schlüsse als das erkennende Gericht zieht, zeigt sie keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze auf.
Auch die geltend gemachte Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Angaben des Tatopfers, wonach sie beim Überfall keinen zweiten Mittäter gesehen habe (S 249) bedurfte schon deswegen keiner näheren Erörterung, weil diesen Angaben keine für den Rechtsmittelwerber, dem eine Beteiligung an der Tat des Leopold H***** durch Leistung von Aufpasserdiensten vor der Tankstelle zur Last gelegt wird, schulderhebliche Umstände angesprochen werden.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden die Wolfgang I***** ursprünglich belastenden Angaben abschwächenden Aussagen des Leopold H***** in der Hauptverhandlung vom Schöffengericht ausdrücklich erwogen (US 7), sodass dem Urteil auch insoweit kein Begründungsmangel anhaftet.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E74816
13Os115.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00115.04.1006.000
Dokumentnummer
JJT_20041006_OGH0002_0130OS00115_0400000_000