Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag, den Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers „auszuwerten", weil sich daraus ergäbe, dass von diesem Anschluss bis zum 13. Juli 2007 kein Gespräch außerhalb Italiens geführt worden sei, woraus folge, dass der Beschwerdeführer vor dem 13. Jänner 2007 nicht in Österreich gewesen sei, zu Recht ab (S 97/II). Selbst der Nachweis des behaupteten Gesprächsverhaltens ließe nämlich keine Rückschlüsse auf den zur Tatzeit gegebenen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu. Die ergänzenden Beschwerdeausführungen haben aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag, den Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers „auszuwerten", weil sich daraus ergäbe, dass von diesem Anschluss bis zum 13. Juli 2007 kein Gespräch außerhalb Italiens geführt worden sei, woraus folge, dass der Beschwerdeführer vor dem 13. Jänner 2007 nicht in Österreich gewesen sei, zu Recht ab (S 97/II). Selbst der Nachweis des behaupteten Gesprächsverhaltens ließe nämlich keine Rückschlüsse auf den zur Tatzeit gegebenen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu. Die ergänzenden Beschwerdeausführungen haben aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) den tatrichterlichen Überlegungen zum Aussageverhalten der Zeugen N*****, K*****, M***** und M***** S***** eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich - ebenso wie mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht zugleich mit seinen Mittätern verhaftet worden ist - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Entsprechendes gilt für die Behauptung, entgegen dem Ersturteil habe das Beweisverfahren keine Indizien für die Annahmen ergeben, der Beschwerdeführer habe die mit dem Suchtgifttransport in Zusammenhang gebrachten Telefongespräche geführt und sich zur Tatzeit in Österreich aufgehalten.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den tatrichterlichen Überlegungen zum Aussageverhalten der Zeugen N*****, K*****, M***** und M***** S***** eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich - ebenso wie mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht zugleich mit seinen Mittätern verhaftet worden ist - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Entsprechendes gilt für die Behauptung, entgegen dem Ersturteil habe das Beweisverfahren keine Indizien für die Annahmen ergeben, der Beschwerdeführer habe die mit dem Suchtgifttransport in Zusammenhang gebrachten Telefongespräche geführt und sich zur Tatzeit in Österreich aufgehalten.
Der Einwand, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die tatverfangenen Suchtmittel dem Beschwerdeführer „zuzuordnen" seien (der Sache nach Z 5 vierter Fall), ignoriert die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 4 bis 9) zur Gänze.Der Einwand, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die tatverfangenen Suchtmittel dem Beschwerdeführer „zuzuordnen" seien (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), ignoriert die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 4 bis 9) zur Gänze.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.