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Entscheidung 13 Os 115/07x×

Entscheidung 13 Os 115/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os115/07x

Entscheidungsdatum

07.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rachid R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 16. Juli 2007, GZ 36 Hv 113/07f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 6. Jänner 2007 am Grenzübergang Brennerpass im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei Mittätern den bestehenden Vorschriften zuwider etwa 5 kg Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 530,8 Gramm sowie ca 27,7 Gramm Kokain mit einem Kokain-Hydrochlorid-Gehalt von 5,2 Gramm aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag, den Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers „auszuwerten", weil sich daraus ergäbe, dass von diesem Anschluss bis zum 13. Juli 2007 kein Gespräch außerhalb Italiens geführt worden sei, woraus folge, dass der Beschwerdeführer vor dem 13. Jänner 2007 nicht in Österreich gewesen sei, zu Recht ab (S 97/II). Selbst der Nachweis des behaupteten Gesprächsverhaltens ließe nämlich keine Rückschlüsse auf den zur Tatzeit gegebenen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu. Die ergänzenden Beschwerdeausführungen haben aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den tatrichterlichen Überlegungen zum Aussageverhalten der Zeugen N*****, K*****, M***** und M***** S***** eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich - ebenso wie mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht zugleich mit seinen Mittätern verhaftet worden ist - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Entsprechendes gilt für die Behauptung, entgegen dem Ersturteil habe das Beweisverfahren keine Indizien für die Annahmen ergeben, der Beschwerdeführer habe die mit dem Suchtgifttransport in Zusammenhang gebrachten Telefongespräche geführt und sich zur Tatzeit in Österreich aufgehalten.

Der Einwand, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die tatverfangenen Suchtmittel dem Beschwerdeführer „zuzuordnen" seien (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), ignoriert die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 4 bis 9) zur Gänze.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85835 13Os115.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00115.07X.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20071107_OGH0002_0130OS00115_07X0000_000