Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet nominell Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ein.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet nominell Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ein.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.
Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 437-439, 467).Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 437-439, 467).
Indem die Beschwerde den tatrichterlichen Überlegungen zu dem an den Tatorten sichergestellten Spurenmaterial eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, diese mit hypothetischen Ansätzen verknüpft und daraus für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, orientiert sie sich nicht an diesen Kriterien.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund Feststellungen darüber, ob „bei den Taten Handschuhe verwendet wurden“, schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund Feststellungen darüber, ob „bei den Taten Handschuhe verwendet wurden“, schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.
Das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund erschöpft sich einmal mehr in der eigenständigen Bewertung der vom Erstgericht vollständig gewürdigten Verfahrensergebnisse, womit auch die Rechtsrüge insgesamt nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gelangt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen, die ausdrücklich erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufungen, die ausdrücklich erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.