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Entscheidung 13 Os 115/11b×

Entscheidung 13 Os 115/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os115/11b

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Ionut T***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2011, GZ 601 Hv 2/11m-64, sowie die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ionut T***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 vierter Fall und 15 StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 12. Mai 2010 bis zum 1. Juni 2010 in K***** und an anderen Orten

(römisch eins) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

A) durch Einbruch

1) in zwanzig Angriffen weggenommen und

2) in acht Angriffen wegzunehmen versucht,

B) in zwei Angriffen weggenommen sowie

C) in zwei Angriffen wegzunehmen versucht,

(römisch zwei) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich vier Kfz-Kennzeichentafeln, in zwei Angriffen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, und

(römisch drei) eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem er ein versperrtes Einfahrtstor aufbrach.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet nominell Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ein.

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.

Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.

Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 437-439, 467).

Indem die Beschwerde den tatrichterlichen Überlegungen zu dem an den Tatorten sichergestellten Spurenmaterial eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, diese mit hypothetischen Ansätzen verknüpft und daraus für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, orientiert sie sich nicht an diesen Kriterien.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund Feststellungen darüber, ob „bei den Taten Handschuhe verwendet wurden“, schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.

Das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund erschöpft sich einmal mehr in der eigenständigen Bewertung der vom Erstgericht vollständig gewürdigten Verfahrensergebnisse, womit auch die Rechtsrüge insgesamt nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gelangt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen, die ausdrücklich erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde des Angeklagten kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00115.11B.1117.000

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111117_OGH0002_0130OS00115_11B0000_000