[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 („iVm § 489 Abs 1“) StPO gestützte (verfehlt, jedoch prozessual unschädlich – vgl RIS-Justiz RS0099067 [insbesondere T15] – als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 („iVm Paragraph 489, Absatz eins,) StPO gestützte (verfehlt, jedoch prozessual unschädlich – vergleiche RIS-Justiz RS0099067 [insbesondere T15] – als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) bezieht sich auf zeugenschaftliche Angaben des Betreibers jenes Campingplatzes, auf dem das Kraftfahrzeug des J* F* zum Zeitpunkt der Wegnahme (Schuldspruch 2) geparkt war, denen zufolge dieser jenem die Schlüssel für sein Fahrzeug überlassen hatte. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich auf zeugenschaftliche Angaben des Betreibers jenes Campingplatzes, auf dem das Kraftfahrzeug des J* F* zum Zeitpunkt der Wegnahme (Schuldspruch 2) geparkt war, denen zufolge dieser jenem die Schlüssel für sein Fahrzeug überlassen hatte.
[5] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – der im Übrigen die diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 6 bis 8) gänzlich außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – steht die relevierte Aussage den Schuldspruch 2 tragenden Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers (US 3 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen. [5] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) – der im Übrigen die diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 6 bis 8) gänzlich außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – steht die relevierte Aussage den Schuldspruch 2 tragenden Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers (US 3 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[6] Soweit die Rüge (Z 5 vierter Fall) die Urteilsaussage bekämpft, wonach (auch) jenes vom Beschwerdeführer (zu 1 b) erbeutete Bargeld, das (nicht im Tresor, sondern) „im Schlafbereich des Wohnwagens verwahrt“ war (US 3), 5.000 Euro betragen habe (US 1), bezieht sie sich auf keinen entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – Aspekt (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). [6] Soweit die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Urteilsaussage bekämpft, wonach (auch) jenes vom Beschwerdeführer (zu 1 b) erbeutete Bargeld, das (nicht im Tresor, sondern) „im Schlafbereich des Wohnwagens verwahrt“ war (US 3), 5.000 Euro betragen habe (US 1), bezieht sie sich auf keinen entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – Aspekt (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).
[7] Denn der Wegfall dieses Teils der durch die vom Schuldspruch 1 b umfasste Tat erlangten Beute würde nichts daran ändern, dass der Wert der (zu Schuldspruch 1 und 2 insgesamt) weggenommenen Gegenstände nach den Urteilsfeststellungen – wie für die Subsumtion nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB erforderlich – zusammengerechnet (§ 29 StGB) 5.000 Euro überstieg. [7] Denn der Wegfall dieses Teils der durch die vom Schuldspruch 1 b umfasste Tat erlangten Beute würde nichts daran ändern, dass der Wert der (zu Schuldspruch 1 und 2 insgesamt) weggenommenen Gegenstände nach den Urteilsfeststellungen – wie für die Subsumtion nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erforderlich – zusammengerechnet (Paragraph 29, StGB) 5.000 Euro überstieg.
[8] Gleiches gilt für den Mercedes Vito im Wert von 20.000 Euro, den sich der Beschwerdeführer nach den zum Schuldspruch 1 a getroffenen Feststellungen (US 3) tateinheitlich mit den darin aufbewahrten Geräten (im Wert von zumindest 3.000 Euro) verschafft hat.
[9] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch 1 a umfassten (in Ansehung der Geräte unbekämpft § 127 StGB subsumierten) Tat – nur hinsichtlich des Fahrzeugs (und solcherart zusätzlich) – nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB anstrebt, ist sie somit nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (vgl Ratz, WK-StPO § 282 Rz 16). [9] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch 1 a umfassten (in Ansehung der Geräte unbekämpft Paragraph 127, StGB subsumierten) Tat – nur hinsichtlich des Fahrzeugs (und solcherart zusätzlich) – nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB anstrebt, ist sie somit nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 16).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die (nicht nur angemeldete, sondern auch) ausgeführte, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die (nicht nur angemeldete, sondern auch) ausgeführte, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.