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Entscheidung 13 Os 115/25y×

Entscheidung 13 Os 115/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os115/25y

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Juli 2025, GZ 41 Hv 80/25p-46.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 30. und am 31. August 2024 in St* und S* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Wert von zusammen rund 92.000 Euro, teils (1 c) indem er zur Ausführung der Tat mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Transportmittel eindrang, weggenommen, und zwar

(1) * L*

(a) einen Mercedes Vito im Wert von ca 20.000 Euro sowie drei Akkubohrmaschinen, zwei Rührwerke, zwei Stemmhämmer, zwei Akkuwinkelschleifer, eine Schleifmaschine, eine Bohrmaschine und einen Bohrhammer im Gesamtwert von zumindest 3.000 Euro, indem er das Fahrzeug samt den darin aufbewahrten Elektrogeräten von seinem Abstellort verbrachte, weiters

(b) einen Schlüssel für einen Mercedes GLE, 5.000 Euro sowie einen Tresor samt darin aufbewahrtem Schmuck im Wert von zumindest 5.000 Euro, 5.000 Euro und einer Armbanduhr der Marke Rolex im Wert von 14.000 Euro, indem er in den unversperrten Wohnwagen der Genannten eindrang, den Fahrzeugschlüssel an sich nahm und den Tresor aus der Bodenverankerung riss, ferner

(c) einen Mercedes GLE im Wert von ca 30.000 Euro sowie 5.000 Euro, zwei Sonnenbrillen, eine Lesebrille, ein Paar Schuhe, eine Jacke und einen Koffer im Gesamtwert von zumindest 1.000 Euro, indem er das Fahrzeug mit dem durch die zu 1 b beschriebene Tat erlangten Fahrzeugschlüssel aufschloss, in Betrieb nahm und samt den darin aufbewahrten Gegenständen von seinem Abstellort verbrachte, und

(d) eine Akkubohrmaschine, einen Bohrhammer, eine Farbpistole, einen Fliesenschneider, ein Schweißgerät, einen Staubsauger und ein Steinschneidegerät im Gesamtwert von zumindest 4.000 Euro, indem er die Geräte von einem Lagerplatz verbrachte, sowie

(2) J* F* und M* F* zwei Sonnenbrillen, eine Jacke, eine Handtasche, ein Goldarmband, eine Goldkette und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 4.000 Euro, indem er die Gegenstände aus dem Fahrzeug des Genannten an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 („iVm Paragraph 489, Absatz eins,) StPO gestützte (verfehlt, jedoch prozessual unschädlich – vergleiche RIS-Justiz RS0099067 [insbesondere T15] – als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich auf zeugenschaftliche Angaben des Betreibers jenes Campingplatzes, auf dem das Kraftfahrzeug des J* F* zum Zeitpunkt der Wegnahme (Schuldspruch 2) geparkt war, denen zufolge dieser jenem die Schlüssel für sein Fahrzeug überlassen hatte.

[5] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) – der im Übrigen die diesbezüglichen Beweiswerterwägungen der Tatrichter (US 6 bis 8) gänzlich außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – steht die relevierte Aussage den Schuldspruch 2 tragenden Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers (US 3 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen.

[6] Soweit die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Urteilsaussage bekämpft, wonach (auch) jenes vom Beschwerdeführer (zu 1 b) erbeutete Bargeld, das (nicht im Tresor, sondern) „im Schlafbereich des Wohnwagens verwahrt“ war (US 3), 5.000 Euro betragen habe (US 1), bezieht sie sich auf keinen entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen – Aspekt (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).

[7] Denn der Wegfall dieses Teils der durch die vom Schuldspruch 1 b umfasste Tat erlangten Beute würde nichts daran ändern, dass der Wert der (zu Schuldspruch 1 und 2 insgesamt) weggenommenen Gegenstände nach den Urteilsfeststellungen – wie für die Subsumtion nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erforderlich – zusammengerechnet (Paragraph 29, StGB) 5.000 Euro überstieg.

[8]                  Gleiches gilt für den Mercedes Vito im Wert von 20.000 Euro, den sich der Beschwerdeführer nach den zum Schuldspruch 1 a getroffenen Feststellungen (US 3) tateinheitlich mit den darin aufbewahrten Geräten (im Wert von zumindest 3.000 Euro) verschafft hat.

[9] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch 1 a umfassten (in Ansehung der Geräte unbekämpft Paragraph 127, StGB subsumierten) Tat – nur hinsichtlich des Fahrzeugs (und solcherart zusätzlich) – nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB anstrebt, ist sie somit nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 16).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die (nicht nur angemeldete, sondern auch) ausgeführte, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00115.25Y.1119.000

Im RIS seit

01.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251119_OGH0002_0130OS00115_25Y0000_000