Die Zustellung des bezeichneten erstgerichtlichen Beschlusses vom 7. Dezember 1978 an den Verurteilten selbst statt an seine ausgewiesenen Verteidiger und die vorerwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.Februar 1979 sowie deren Zustellung an den Verurteilten selbst stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Hat eine Partei einen Verteidiger und ist nicht persönliche Zustellung an sie vorgeschrieben, so kann angesichts der Vorschrift des § 79 Abs. 2 StPO. und ihres Sinngehalts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine rechtswirksame Zustellung nur an den Verteidiger erfolgen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 1 und 3 zu § 79 StPO., Foregger-Serini Anm. III zu § 79 StPO.). Die ungeachtet des Umstandes, daß der Verurteilte durch Verteidiger vertreten war, die auch in seinem Namen den Wiederaufnahmeantrag eingebracht hatten, an ihn selbst verfügten und erfolgten Zustellungen verletzen daher das Gesetz in der Bestimmung des § 79 Abs. 2 StPO. In eben dieser Bestimmung ist das Gesetz aber auch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Februar 1979, AZ. 9 Bs 20/79, verletzt, weil das Beschwerdegericht erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 7.Dezember 1978 an die ausgewiesenen Verteidiger des Gottfried A hätte entscheiden dürfen.Die Zustellung des bezeichneten erstgerichtlichen Beschlusses vom 7. Dezember 1978 an den Verurteilten selbst statt an seine ausgewiesenen Verteidiger und die vorerwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.Februar 1979 sowie deren Zustellung an den Verurteilten selbst stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Hat eine Partei einen Verteidiger und ist nicht persönliche Zustellung an sie vorgeschrieben, so kann angesichts der Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 2, StPO. und ihres Sinngehalts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine rechtswirksame Zustellung nur an den Verteidiger erfolgen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 1 und 3 zu Paragraph 79, StPO., Foregger-Serini Anmerkung römisch drei zu Paragraph 79, StPO.). Die ungeachtet des Umstandes, daß der Verurteilte durch Verteidiger vertreten war, die auch in seinem Namen den Wiederaufnahmeantrag eingebracht hatten, an ihn selbst verfügten und erfolgten Zustellungen verletzen daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, StPO. In eben dieser Bestimmung ist das Gesetz aber auch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Februar 1979, AZ. 9 Bs 20/79, verletzt, weil das Beschwerdegericht erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 7.Dezember 1978 an die ausgewiesenen Verteidiger des Gottfried A hätte entscheiden dürfen.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichten dem Verurteilten auch zum Nachteil. Denn wenngleich im Wiederaufnahmeverfahren kein Verteidigerzwang besteht, so muß - wie sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz des § 44 Abs. 1 StPO. ergibt - doch davon ausgegangen werden, daß ein Verurteilter, der zur Wahrung seiner Interessen einen Verteidiger bestellt hat (§ 39 StPO.), ein Anrecht hat, von diesem auch im Beschwerdeverfahren vertreten zu werden und sich dessen Beistandes zur Verfassung des Rechtsmittels zu bedienen. Es waren daher nicht nur die Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Zustellvorgänge festzustellen und die bezüglichen richterlichen Verfügungen zu beheben, sondern auch der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 1.Februar 1979 als gesetzwidrig aufzuheben, zumal dieser bei der nun gegebenen Sachlage eine Beschlußfassung über die durch die Verteidiger nunmehr rite eingebrachte Beschwerde (ON. 44) hindert, da jeder Partei nur ein Rechtsmittel gegen eine von ihr bekämpfte Entscheidung zusteht. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war mithin spruchgemäß zu erkennen.Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichten dem Verurteilten auch zum Nachteil. Denn wenngleich im Wiederaufnahmeverfahren kein Verteidigerzwang besteht, so muß - wie sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz des Paragraph 44, Absatz eins, StPO. ergibt - doch davon ausgegangen werden, daß ein Verurteilter, der zur Wahrung seiner Interessen einen Verteidiger bestellt hat (Paragraph 39, StPO.), ein Anrecht hat, von diesem auch im Beschwerdeverfahren vertreten zu werden und sich dessen Beistandes zur Verfassung des Rechtsmittels zu bedienen. Es waren daher nicht nur die Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Zustellvorgänge festzustellen und die bezüglichen richterlichen Verfügungen zu beheben, sondern auch der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 1.Februar 1979 als gesetzwidrig aufzuheben, zumal dieser bei der nun gegebenen Sachlage eine Beschlußfassung über die durch die Verteidiger nunmehr rite eingebrachte Beschwerde (ON. 44) hindert, da jeder Partei nur ein Rechtsmittel gegen eine von ihr bekämpfte Entscheidung zusteht. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war mithin spruchgemäß zu erkennen.