Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erhebliche Bedenken gegen die von der Rechtsrüge erfolglos bekämpfte Urteilsannahme. Diese Bedenken können ersichtlich auch durch nichts mehr beseitigt werden, weil die Anzeige (S. 5 f.), der Bericht der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.Februar 1987 (S. 25 f.), die polizeilichen Niederschriften (S. 35 f., 69 f.), die Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter (ON. 4), dessen Haftbeschluß (ON. 5), die Niederschriften vor der Polizei mit Walter T*** (S. 91 f.) und Gabriele W*** (S. 109 f.) aber auch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S. 195), wobei das gesamte Beweisverfahren nur in Verlesungen nach § 252 Abs. 2 StPO. bestand, eindeutig gegen den Besitz von weiteren 250 Gramm Haschisch durch den Angeklagten sprechen, welches er zwar besessen, aber weder versandt noch zu versenden versucht hatte.Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erhebliche Bedenken gegen die von der Rechtsrüge erfolglos bekämpfte Urteilsannahme. Diese Bedenken können ersichtlich auch durch nichts mehr beseitigt werden, weil die Anzeige (S. 5 f.), der Bericht der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.Februar 1987 (S. 25 f.), die polizeilichen Niederschriften (S. 35 f., 69 f.), die Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter (ON. 4), dessen Haftbeschluß (ON. 5), die Niederschriften vor der Polizei mit Walter T*** (S. 91 f.) und Gabriele W*** (S. 109 f.) aber auch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S. 195), wobei das gesamte Beweisverfahren nur in Verlesungen nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO. bestand, eindeutig gegen den Besitz von weiteren 250 Gramm Haschisch durch den Angeklagten sprechen, welches er zwar besessen, aber weder versandt noch zu versenden versucht hatte.
Es war daher anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten anzuordnen und mit Zustimmung des Generalprokurators (§ 362 Abs. 2 StPO.) sogleich in der Sache selbst auf Freispruch im Faktum II zu erkennen.Es war daher anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten anzuordnen und mit Zustimmung des Generalprokurators (Paragraph 362, Absatz 2, StPO.) sogleich in der Sache selbst auf Freispruch im Faktum römisch zwei zu erkennen.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, auf § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. zu stützenden Strafneubemessung, wobei dem Angeklagten diesbezüglich noch ein weiterer Versuch betreffend 280 Gramm Kokain zur Last liegt (I 2 b), waren erschwerend die einschlägigen, die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllenden Vorstrafen sowie die Tatwiederholung, hingegen waren mildernd das Geständnis des Angeklagten und der Umstand, daß ein Teil der strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben ist.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, auf Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. zu stützenden Strafneubemessung, wobei dem Angeklagten diesbezüglich noch ein weiterer Versuch betreffend 280 Gramm Kokain zur Last liegt (römisch eins 2 b), waren erschwerend die einschlägigen, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. erfüllenden Vorstrafen sowie die Tatwiederholung, hingegen waren mildernd das Geständnis des Angeklagten und der Umstand, daß ein Teil der strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben ist.
Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe als angemessen.
Es war aber auch die Verhängung einer Geldstrafe nach § 12 Abs. 5 SuchtgiftG. geboten, weil der Angeklagte nicht dem Drogenmißbrauch ergeben ist. Der Gesamterlös des Verkaufs der 500 Gramm Haschisch betrug 32.000 S, für die weiteren, nicht übernommenen 250 Gramm Haschisch waren 16.000 S vereinbart. Die Provision für den Verkauf von 280 Gramm Kokain sollte 100.000 S betragen. Die verhängte Geldstrafe liegt damit nur geringfügig über dem errechneten Gesamterlös. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe adäquat.Es war aber auch die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG. geboten, weil der Angeklagte nicht dem Drogenmißbrauch ergeben ist. Der Gesamterlös des Verkaufs der 500 Gramm Haschisch betrug 32.000 S, für die weiteren, nicht übernommenen 250 Gramm Haschisch waren 16.000 S vereinbart. Die Provision für den Verkauf von 280 Gramm Kokain sollte 100.000 S betragen. Die verhängte Geldstrafe liegt damit nur geringfügig über dem errechneten Gesamterlös. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe adäquat.
Das neue Urteil (§ 362 Abs. 2 StPO.) wurde in öffentlicher Verhandlung geschöpft, weil spätestens seit der Novellierung der §§ 294 Abs. 5, 296 Abs. 3 und 471 Abs. 3 StPO. durch das StrafverfahrensänderungsG. 1983, BGBl. Nr. 168, das Recht des Angeklagten, von jedem in der Straffrage erkennenden Gericht gehört zu werden, unzweifelhaft ist (LSK. 1984/102).Das neue Urteil (Paragraph 362, Absatz 2, StPO.) wurde in öffentlicher Verhandlung geschöpft, weil spätestens seit der Novellierung der Paragraphen 294, Absatz 5, 296, Absatz 3 und 471 Absatz 3, StPO. durch das StrafverfahrensänderungsG. 1983, BGBl. Nr. 168, das Recht des Angeklagten, von jedem in der Straffrage erkennenden Gericht gehört zu werden, unzweifelhaft ist (LSK. 1984/102).
Die Urteilsaussprüche betreffend die Vorhaftanrechnung, den Kostenersatz nach § 389 StPO. und die Einziehung blieben unberührt.Die Urteilsaussprüche betreffend die Vorhaftanrechnung, den Kostenersatz nach Paragraph 389, StPO. und die Einziehung blieben unberührt.