Der gegen diesen Beschluß von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerde (ON 21 dA) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 19.November 1990, AZ 27 Bs 380/90 (= ON 23 dA), Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten der Vertretung (antragsgemäß) mit 16.666,20 S bestimmt wurden. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Wien aus, daß auf die Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages dann zurückzugreifen sei, wenn Leistungen eines Rechtsanwaltes im Rechtsanwaltstarifgesetz und dem auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Normalkostentarif nicht geregelt sind (vgl. § 1 lit. a AHR). TP 4 NKT regle "in dem hier bedeutsamen Zusammenhang nur die Entlohnung für Privatanklagen wegen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes fallender Vergehen und Anklagen wegen Preßordnungsdelikten, Preßinhaltsdelikten und 'Vergehen unlauterer Wettbewerb'". Die dort nach wie vor als Preßordnungs- und -inhaltsdelikte bezeichneten Fälle könnten zum Entgegnungsrecht auch dann keinen Bezug herstellen, wenn man sie im Sinne der nach dem Mediengesetz aktuellen Begriffe und Begriffsbestimmungen verstünde, ebensowenig der Begriff "Vergehen". Das bedeute, daß Vertretungshandlungen im Entgegnungsverfahren im Normalkostentarif nicht geregelt sind, wohl aber (zufolge der zivilrechtlichen Natur des Entgegnungsanspruchs nicht zu Unrecht im "II. Teil - Zivil- und Verwaltungssachen") im § 5 Z 24 lit. b der AHR, auf die somit zurückzugreifen sei.Der gegen diesen Beschluß von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerde (ON 21 dA) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 19.November 1990, AZ 27 Bs 380/90 (= ON 23 dA), Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten der Vertretung (antragsgemäß) mit 16.666,20 S bestimmt wurden. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Wien aus, daß auf die Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages dann zurückzugreifen sei, wenn Leistungen eines Rechtsanwaltes im Rechtsanwaltstarifgesetz und dem auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Normalkostentarif nicht geregelt sind vergleiche Paragraph eins, Litera a, AHR). TP 4 NKT regle "in dem hier bedeutsamen Zusammenhang nur die Entlohnung für Privatanklagen wegen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes fallender Vergehen und Anklagen wegen Preßordnungsdelikten, Preßinhaltsdelikten und 'Vergehen unlauterer Wettbewerb'". Die dort nach wie vor als Preßordnungs- und -inhaltsdelikte bezeichneten Fälle könnten zum Entgegnungsrecht auch dann keinen Bezug herstellen, wenn man sie im Sinne der nach dem Mediengesetz aktuellen Begriffe und Begriffsbestimmungen verstünde, ebensowenig der Begriff "Vergehen". Das bedeute, daß Vertretungshandlungen im Entgegnungsverfahren im Normalkostentarif nicht geregelt sind, wohl aber (zufolge der zivilrechtlichen Natur des Entgegnungsanspruchs nicht zu Unrecht im "II. Teil - Zivil- und Verwaltungssachen") im Paragraph 5, Ziffer 24, Litera b, der AHR, auf die somit zurückzugreifen sei.
II./ Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:römisch zwei./ Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 14 Abs. 3 MedienG gelten (verbis: "Auch im übrigen ..") für das Entgegnungsverfahren - soweit das MedienG keine andere Regelung trifft - die Bestimmungen der StPO 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach, wobei der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten hat. Damit gelten aber auch, soweit es den Ersatz von Vertretungskosten der Höhe nachNach dem Paragraph 14, Absatz 3, MedienG gelten (verbis: "Auch im übrigen ..") für das Entgegnungsverfahren - soweit das MedienG keine andere Regelung trifft - die Bestimmungen der StPO 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach, wobei der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten hat. Damit gelten aber auch, soweit es den Ersatz von Vertretungskosten der Höhe nach
anlangt - mangels einer hiefür bestehenden Sonderregelung im § 19 MedienG -, (sinngemäß) die Vorschriften der StPO über den Kostenersatz in einem Privatanklageverfahren (somit insbesondere auch des § 395 Abs. 3 StPO mit seinem Verweis auf das RATG). Der § 1 RATG erfaßt nun seinerseits ua auch die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für seine Vertretungstätigkeit in Strafverfahren über eine Privatanklage, und es enthält die TP 4 des Normalkostentarifes auch Ansätze für die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für Vertretungshandlungen in einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage wegen eines in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden Vergehens.anlangt - mangels einer hiefür bestehenden Sonderregelung im Paragraph 19, MedienG -, (sinngemäß) die Vorschriften der StPO über den Kostenersatz in einem Privatanklageverfahren (somit insbesondere auch des Paragraph 395, Absatz 3, StPO mit seinem Verweis auf das RATG). Der Paragraph eins, RATG erfaßt nun seinerseits ua auch die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für seine Vertretungstätigkeit in Strafverfahren über eine Privatanklage, und es enthält die TP 4 des Normalkostentarifes auch Ansätze für die Entlohnung eines Rechtsanwaltes für Vertretungshandlungen in einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage wegen eines in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden Vergehens.
Da also - wie dargelegt - bei der Bemessung des Kostenersatzes im Entgegnungsverfahren die Ansätze in TP 4 (für die bei Privatanklagen anfallenden Leistungen) sinngemäß anzuwenden sind (der Verwendung der - längst überholten - Begriffe der "Preßordnungs"- und "Preßinhaltdelikte" in TP 4 I 1 a kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu), durfte das Oberlandesgericht Wien bei seiner Beschwerdeentscheidung nicht von Ansätzen der Autonomen Honorar-Richtlinien ausgehen. Denn diese sind ihrer eigenen Zweckbestimmung zufolge (§ 1 lit. a) für Leistungen eines Rechtsanwaltes nur so weit bedeutsam, als dessen Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist. Gerade dies trifft hier aber zu.Da also - wie dargelegt - bei der Bemessung des Kostenersatzes im Entgegnungsverfahren die Ansätze in TP 4 (für die bei Privatanklagen anfallenden Leistungen) sinngemäß anzuwenden sind (der Verwendung der - längst überholten - Begriffe der "Preßordnungs"- und "Preßinhaltdelikte" in TP 4 römisch eins 1 a kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu), durfte das Oberlandesgericht Wien bei seiner Beschwerdeentscheidung nicht von Ansätzen der Autonomen Honorar-Richtlinien ausgehen. Denn diese sind ihrer eigenen Zweckbestimmung zufolge (Paragraph eins, Litera a,) für Leistungen eines Rechtsanwaltes nur so weit bedeutsam, als dessen Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist. Gerade dies trifft hier aber zu.
Der dem Oberlandesgericht Wien demnach unterlaufene Rechtsirrtum wirkte sich allerdings zum Vorteil der mit der Rechtsstellung einer Beschuldigten ausgestatteten (§ 14 Abs. 3 erster Satz MedienG) Antragsgegnerin aus, sodaß es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben mußte.Der dem Oberlandesgericht Wien demnach unterlaufene Rechtsirrtum wirkte sich allerdings zum Vorteil der mit der Rechtsstellung einer Beschuldigten ausgestatteten (Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz MedienG) Antragsgegnerin aus, sodaß es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben mußte.