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Entscheidung 13 Os 115/95×

Entscheidung 13 Os 115/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os115/95

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Alois R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 24.Mai 1995, GZ 17 römisch fünf r 1121/94-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Alois R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Anlaß war, daß er am 3.Dezember 1994 in Königstetten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) der Johanna R***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versuchte, indem er sie gewaltsam erfaßte und sich anschickte, sie aus einem im ersten Stock seines Hauses gelegenen Fenster zu stürzen, sohin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Betroffenen auf die Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Schon die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist berechtigt.

Zutreffend bringt diese vor, daß zufolge rechtsrichtiger Nichtverlesung der Aussagen der Zeugin Johanna R***** (wegen deren berechtigter Aussageentschlagung) es unerfindlich bleibt, wie das Erstgericht zur Feststellung, der Beschwerdeführer hätte einen Fensterflügel geöffnet und Johanna R***** mit beiden Händen auf das Fensterbrett gehoben und versucht, sie aus dem Fenster zu stürzen, gelangte. Denn aus dem Akteninhalt bzw den Beweismitteln, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung und (zulässig) im Urteil verwertet wurden, lassen sich diese Konstatierungen nicht ableiten. Da sie jedoch, für die Beurteilung der Anlaßtat (für den Fall der Zurechnungsfähigkeit) als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB entscheidende Tatsachen betreffen, leidet das Urteil an einem Nichtigkeit begründenden formalen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Es war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), sodaß sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen erübrigt.

Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Betroffene auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E40405 13D01155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00115.95.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19951018_OGH0002_0130OS00115_9500000_000