Dagegen richtet sich die vom Betroffenen auf die Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die vom Betroffenen auf die Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon die Mängelrüge (Z 5) ist berechtigt.Schon die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist berechtigt.
Zutreffend bringt diese vor, daß zufolge rechtsrichtiger Nichtverlesung der Aussagen der Zeugin Johanna R***** (wegen deren berechtigter Aussageentschlagung) es unerfindlich bleibt, wie das Erstgericht zur Feststellung, der Beschwerdeführer hätte einen Fensterflügel geöffnet und Johanna R***** mit beiden Händen auf das Fensterbrett gehoben und versucht, sie aus dem Fenster zu stürzen, gelangte. Denn aus dem Akteninhalt bzw den Beweismitteln, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung und (zulässig) im Urteil verwertet wurden, lassen sich diese Konstatierungen nicht ableiten. Da sie jedoch, für die Beurteilung der Anlaßtat (für den Fall der Zurechnungsfähigkeit) als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB entscheidende Tatsachen betreffen, leidet das Urteil an einem Nichtigkeit begründenden formalen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Zutreffend bringt diese vor, daß zufolge rechtsrichtiger Nichtverlesung der Aussagen der Zeugin Johanna R***** (wegen deren berechtigter Aussageentschlagung) es unerfindlich bleibt, wie das Erstgericht zur Feststellung, der Beschwerdeführer hätte einen Fensterflügel geöffnet und Johanna R***** mit beiden Händen auf das Fensterbrett gehoben und versucht, sie aus dem Fenster zu stürzen, gelangte. Denn aus dem Akteninhalt bzw den Beweismitteln, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung und (zulässig) im Urteil verwertet wurden, lassen sich diese Konstatierungen nicht ableiten. Da sie jedoch, für die Beurteilung der Anlaßtat (für den Fall der Zurechnungsfähigkeit) als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB entscheidende Tatsachen betreffen, leidet das Urteil an einem Nichtigkeit begründenden formalen Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Es war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO), sodaß sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen erübrigt.Es war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), sodaß sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen erübrigt.
Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Betroffene auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.