Die auf die Z 4 und "9" (gemeint: 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.Die auf die Ziffer 4 und "9" (gemeint: 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt, daß das Erstgericht weitere Versuche unterlassen hätte, den nach der Aktenlage unbekannten Aufenthalt des von der Angeklagten beantragten Zeugen Siegfried S***** auszuforschen und diesen Zeugen sodann zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung über die Verwendung des Betrages von 250.000 S zu vernehmen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt, daß das Erstgericht weitere Versuche unterlassen hätte, den nach der Aktenlage unbekannten Aufenthalt des von der Angeklagten beantragten Zeugen Siegfried S***** auszuforschen und diesen Zeugen sodann zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung über die Verwendung des Betrages von 250.000 S zu vernehmen.
Der Vorwurf ist unbegründet. Abgesehen davon, daß die unterbliebene Aufnahme eines für das Gericht unerreichbaren Beweises nicht unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 104 zu § 281 Z 4), wurde in der wegen Zeitablaufs gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten und mit Urteil beendeten Hauptverhandlung kein Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen gestellt, sodaß es an der Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer/Rieder aaO E 30 ff).Der Vorwurf ist unbegründet. Abgesehen davon, daß die unterbliebene Aufnahme eines für das Gericht unerreichbaren Beweises nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 104 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), wurde in der wegen Zeitablaufs gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten und mit Urteil beendeten Hauptverhandlung kein Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen gestellt, sodaß es an der Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer/Rieder aaO E 30 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie von einem nicht so festgestellten (im übrigen aber als entscheidungsunwesentlichen) Tatmotiv ausgehend den konstatierten betrügerischen Tatvorsatz bei der "Kreditaufnahme" bestreitet. Die Beschwerde orientiert sich daher nicht - wie es für die Ausführung der Rechtsrüge erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie von einem nicht so festgestellten (im übrigen aber als entscheidungsunwesentlichen) Tatmotiv ausgehend den konstatierten betrügerischen Tatvorsatz bei der "Kreditaufnahme" bestreitet. Die Beschwerde orientiert sich daher nicht - wie es für die Ausführung der Rechtsrüge erforderlich wäre - am Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene (Straf-)Berufung der Angeklagten Gertrude F***** das Oberlandesgericht Graz zu befinden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene (Straf-)Berufung der Angeklagten Gertrude F***** das Oberlandesgericht Graz zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.