Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Feststellung, der Angeklagte hätte die Möglichkeit ernstlich bedacht und sich auch damit abgefunden, daß das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt gewesen ist (US 4), sei widersprüchlich und "unvollständig", weil das Erstgericht in der Folge (US 7) davon ausginge, daß er das genaue Alter der Gerda G***** nicht gekannt hätte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung, der Angeklagte hätte die Möglichkeit ernstlich bedacht und sich auch damit abgefunden, daß das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt gewesen ist (US 4), sei widersprüchlich und "unvollständig", weil das Erstgericht in der Folge (US 7) davon ausginge, daß er das genaue Alter der Gerda G***** nicht gekannt hätte.
Der Vorwurf trifft nicht zu, steht doch die Annahme eines Alters von unter 14 Jahren der mangelnden Kenntnis des genauen Alters nicht entgegen.
Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht weder widersprüchliche Aussagen stillschweigend übergangen noch die Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen unbeachtet gelassen, sondern ausführlich hiezu beweiswürdigend Stellung genommen (US 4 bis US 7). Außerdem wurde der - im übrigen gar nicht entscheidungswesentliche - angebliche Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Mitteilung des Vorfalles durch Gerda G***** an ihre Mutter in der Hauptverhandlung aufgeklärt (S 5 und 6 des Protokolles ON 21 = AS 131, 133).
In Wahrheit sucht die Mängelrüge - unzulässig - den Beweiswert der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen zu verändern.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf, sondern bekämpft ebenfalls - sich auch so deklarierend ("... bei entsprechender Würdigung der aufzunehmenden Beweise ...") - prozeßordnungswidrig die Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf, sondern bekämpft ebenfalls - sich auch so deklarierend ("... bei entsprechender Würdigung der aufzunehmenden Beweise ...") - prozeßordnungswidrig die Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (zum Alter der Gerda G*****) und fehlende entsprechende Beweisgrundlagen (insoweit Z 5) hiefür behauptet, widerspricht nicht nur teils den Ausführungen der Mängelrüge, sondern ignoriert auch die Urteilskonstatierungen (US 4 sowie US 7) und entbehrt sohin ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (zum Alter der Gerda G*****) und fehlende entsprechende Beweisgrundlagen (insoweit Ziffer 5,) hiefür behauptet, widerspricht nicht nur teils den Ausführungen der Mängelrüge, sondern ignoriert auch die Urteilskonstatierungen (US 4 sowie US 7) und entbehrt sohin ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (jene der Staatsanwaltschaft wurde zurückgezogen) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (jene der Staatsanwaltschaft wurde zurückgezogen) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.