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Entscheidung 13 Os 115/97×

Entscheidung 13 Os 115/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os115/97

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 8 a römisch fünf r 6919/96-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef Sch***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Ende April/Anfang Mai 1992 in Wien eine unmündige Person, und zwar die am 11.Mai 1979 geborene Gerda G***** dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, daß er sie an ihren Brüsten streichelte und eine ihrer Hände an seinen Penis heranführte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung, der Angeklagte hätte die Möglichkeit ernstlich bedacht und sich auch damit abgefunden, daß das Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt gewesen ist (US 4), sei widersprüchlich und "unvollständig", weil das Erstgericht in der Folge (US 7) davon ausginge, daß er das genaue Alter der Gerda G***** nicht gekannt hätte.

Der Vorwurf trifft nicht zu, steht doch die Annahme eines Alters von unter 14 Jahren der mangelnden Kenntnis des genauen Alters nicht entgegen.

Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht weder widersprüchliche Aussagen stillschweigend übergangen noch die Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen unbeachtet gelassen, sondern ausführlich hiezu beweiswürdigend Stellung genommen (US 4 bis US 7). Außerdem wurde der - im übrigen gar nicht entscheidungswesentliche - angebliche Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Mitteilung des Vorfalles durch Gerda G***** an ihre Mutter in der Hauptverhandlung aufgeklärt (S 5 und 6 des Protokolles ON 21 = AS 131, 133).

In Wahrheit sucht die Mängelrüge - unzulässig - den Beweiswert der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen zu verändern.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf, sondern bekämpft ebenfalls - sich auch so deklarierend ("... bei entsprechender Würdigung der aufzunehmenden Beweise ...") - prozeßordnungswidrig die Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (zum Alter der Gerda G*****) und fehlende entsprechende Beweisgrundlagen (insoweit Ziffer 5,) hiefür behauptet, widerspricht nicht nur teils den Ausführungen der Mängelrüge, sondern ignoriert auch die Urteilskonstatierungen (US 4 sowie US 7) und entbehrt sohin ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (jene der Staatsanwaltschaft wurde zurückgezogen) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E47058 13D01157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00115.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00115_9700000_000