Entscheidung 13 Os 115/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juli 1998, GZ 21 Ns 214/98-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juli 1998, GZ 21 Ns 214/98-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, mit dem gemäß § 74 Abs 2 StPO über einen Antrag auf Ablehnung des gesamten Landesgerichtes Korneuburg entschieden wurde, ist unzulässig, weil Abs 3 leg cit ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ausdrücklich ausschließt.Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, mit dem gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO über einen Antrag auf Ablehnung des gesamten Landesgerichtes Korneuburg entschieden wurde, ist unzulässig, weil Absatz 3, leg cit ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ausdrücklich ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00115.98.0819.000
Dokumentnummer
JJT_19980819_OGH0002_0130OS00115_9800000_000