Die Ausführungen zu den Z 3 und 10 leg. cit. richten sich zur Gänze, jene zur Z 5 teilweise gegen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Ihnen ist zufolge des genannten Angleichungsbeschlusses (Entfall der Gewerbsmäßigkeit) der Boden entzogen.Die Ausführungen zu den Ziffer 3 und 10 leg. cit. richten sich zur Gänze, jene zur Ziffer 5, teilweise gegen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Ihnen ist zufolge des genannten Angleichungsbeschlusses (Entfall der Gewerbsmäßigkeit) der Boden entzogen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Zeugen Billy B***** (alias Tessy E*****). Dieser war in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1999 (ON 58) zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Erstangeklagte (Rueben Tiadei O*****) keine Kenntnis davon hatte, dass in dem ihm übergebenen Schuhen Drogen eingearbeitet wurden und Tessy ihn nur um eine Gefälligkeit ersuchte". Ungeachtet der Zustellung der Ladung dieses Zeugen an die im Kriminalbericht ON 59 vorweg angegebene Adresse (S 447), deren zugleich aufgezeigte Änderung (S 453) vom Erstgericht ersichtlich unbeachtet blieb, des weiteren Umstandes, dass ein Verzicht auf die Vernehmung dieses (zur vertagten Verhandlung nicht erschienenen - S 509) Zeugen aus dem Protokoll nicht zu entnehmen ist und der entgegen § 238 Abs 1 StPO nicht begründeten inhaltlichen Ablehnung der Durchführung dieses Beweisantrages konnte dieser unterbleiben. Denn eine rechtliche Prüfung des Antrages zeigt, dass dies nicht zu Unrecht geschah. Denn eine rechtliche Prüfung zeigt, dass dies nicht zu Unrecht geschah. Grundsätzlich ist eine Zeugenaussage ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge, wie fallbezogen die persönliche Meinung des Zeugen über ein Nicht-Wissen des Angeklagten (ohne konkrete Tatsachen hiefür im Antrag zu bezeichnen), können nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein (Mayerhofer StPO4 § 150 E 2, 6b). Der Antrag war daher ungeeignet, einen Beweis über den Wissensstand des Angeklagten zu erbringen; ein Handeln aus "Gefälligkeit" steht dem nicht entgegen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Zeugen Billy B***** (alias Tessy E*****). Dieser war in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1999 (ON 58) zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Erstangeklagte (Rueben Tiadei O*****) keine Kenntnis davon hatte, dass in dem ihm übergebenen Schuhen Drogen eingearbeitet wurden und Tessy ihn nur um eine Gefälligkeit ersuchte". Ungeachtet der Zustellung der Ladung dieses Zeugen an die im Kriminalbericht ON 59 vorweg angegebene Adresse (S 447), deren zugleich aufgezeigte Änderung (S 453) vom Erstgericht ersichtlich unbeachtet blieb, des weiteren Umstandes, dass ein Verzicht auf die Vernehmung dieses (zur vertagten Verhandlung nicht erschienenen - S 509) Zeugen aus dem Protokoll nicht zu entnehmen ist und der entgegen Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht begründeten inhaltlichen Ablehnung der Durchführung dieses Beweisantrages konnte dieser unterbleiben. Denn eine rechtliche Prüfung des Antrages zeigt, dass dies nicht zu Unrecht geschah. Denn eine rechtliche Prüfung zeigt, dass dies nicht zu Unrecht geschah. Grundsätzlich ist eine Zeugenaussage ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge, wie fallbezogen die persönliche Meinung des Zeugen über ein Nicht-Wissen des Angeklagten (ohne konkrete Tatsachen hiefür im Antrag zu bezeichnen), können nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 2, 6b). Der Antrag war daher ungeeignet, einen Beweis über den Wissensstand des Angeklagten zu erbringen; ein Handeln aus "Gefälligkeit" steht dem nicht entgegen.
Durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme sind daher keine Verteidigungsrechte verletzt worden.
Den Erwägungen zur Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines formellen Nichtigkeitsgrundes verlangt, dass hiedurch eine wesentliche Tatsache betroffen ist. Eine solche liegt nur dann vor, wenn hiedurch der Schuldspruch selbst oder der hierauf anzuwendende Strafsatz betroffen sind. Diesem Kriterium ermangelt es sowohl dem Vorbringen zur "Unvollständigkeit", dass in der Urteilsausfertigung der Beitrag des Angeklagten zur Identifizierung des Billy B***** übergangen worden sei, weil (wie auch in der Beschwerde zugegeben) hiedurch lediglich ein Strafbemessungsgrund angesprochen wird. Auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten betreffen nichts Entscheidungswesentliches, wird doch durch den die Reinsubstanz betreffenden Rechenfehler die große Menge des § 28 Abs 6 SMG nicht berührt; ob der Angeklagte ein Fußballmatch sehen oder beim Fußballclub Austria Memphis trainieren wollte (oder solches bloß vorgab), ist für die angelastete Aus- und Einfuhr für Suchtgift ohne jeden Belang.Den Erwägungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines formellen Nichtigkeitsgrundes verlangt, dass hiedurch eine wesentliche Tatsache betroffen ist. Eine solche liegt nur dann vor, wenn hiedurch der Schuldspruch selbst oder der hierauf anzuwendende Strafsatz betroffen sind. Diesem Kriterium ermangelt es sowohl dem Vorbringen zur "Unvollständigkeit", dass in der Urteilsausfertigung der Beitrag des Angeklagten zur Identifizierung des Billy B***** übergangen worden sei, weil (wie auch in der Beschwerde zugegeben) hiedurch lediglich ein Strafbemessungsgrund angesprochen wird. Auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten betreffen nichts Entscheidungswesentliches, wird doch durch den die Reinsubstanz betreffenden Rechenfehler die große Menge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG nicht berührt; ob der Angeklagte ein Fußballmatch sehen oder beim Fußballclub Austria Memphis trainieren wollte (oder solches bloß vorgab), ist für die angelastete Aus- und Einfuhr für Suchtgift ohne jeden Belang.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen und auch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit auf, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen und auch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit auf, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.