Entscheidung 13 Os 116/11z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Petra K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 315/09y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. August 2011, AZ 18 Bs 208/11m (ON 14 des Ermittlungsaktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Petra K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 315/09y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. August 2011, AZ 18 Bs 208/11m (ON 14 des Ermittlungsaktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2010, GZ 14 Bl 121/09m-7, mit dem ein Antrag der Gertraud S***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2010, GZ 14 Bl 121/09m-7, mit dem ein Antrag der Gertraud S***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
Die dagegen gerichtete, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts keinen Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00116.11Z.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111013_OGH0002_0130OS00116_11Z0000_000