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Entscheidung 13 Os 116/11z×

Entscheidung 13 Os 116/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os116/11z

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Petra K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 315/09y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. August 2011, AZ 18 Bs 208/11m (ON 14 des Ermittlungsaktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2010, GZ 14 Bl 121/09m-7, mit dem ein Antrag der Gertraud S***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).

Die dagegen gerichtete, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00116.11Z.1013.000

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111013_OGH0002_0130OS00116_11Z0000_000