Entscheidung 13 Os 116/18k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der OKontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernd F***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 10/18v des Landesgerichts Wels, über den „Einspruch“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2018, AZ 10 Bs 141/18h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der OKontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernd F***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 10/18v des Landesgerichts Wels, über den „Einspruch“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2018, AZ 10 Bs 141/18h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 21. Februar 2018, GZ 12 Hv 10/18v-9, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „Einspruch“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).Der dagegen erhobene „Einspruch“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00116.18K.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
JJT_20181121_OGH0002_0130OS00116_18K0000_000