Dieser Argumentation ist beizupflichten:
Abgesehen davon, daß der Beweisantrag nach seiner Diktion (zumindest teilweise) auf Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinausläuft, hätte der Antragsteller bei der gegebenen Sachlage anzugeben gehabt, welche besonderen Gründe erwarten ließen, daß der durch den Verfolger des Täters über den Vorfall erst im Zuge der Verfolgung kurz informierte Zeuge sich den Flüchtenden trotz der beschränkten Wahrnehmungsmöglichkeit auch bei einer allfälligen Mitwirkung an der Verfolgung doch so gut einprägen konnte, daß er ihn noch nach acht Monaten wiedererkennen oder gar seine Identität mit dem Angeklagten ausschließen würde.
Angesichts des Unterbleibens einer solchen Konkretisierung der in Aussicht genommenen Beweisführung konnte der Schöffensenat unter den obwaltenden besonderen Umständen auch ungeachtet dessen, daß der beantragte Zeuge von der aktenkundigen Anschrift - unbekannt wohin - verzogen war, den Beweisantrag ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abweisen, sodaß der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
In Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, wenn er insbesondere auch unter Bemängelung der Vorgänge bei der Gegenüberstellung vor dem Untersuchungsrichter die Aussage des Zeugen C als ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme seiner Täterschaft anzweifelt. Dieser Zeuge hat nach überzeugung des Erstgerichtes, ernst und überlegt erwägend, welche Folgen seine Aussage für den Angeklagten nach sich zieht, (auch) in der Hauptverhandlung (wie schon zuvor) erklärt, daß jeder Zweifel über die Identität des Angeklagten mit der von ihm am Tatort angetroffenen, von Angesicht zu Angesicht beobachteten Person, mit der er auch gesprochen hat, nach Statur, Gesicht und Sprechweise vollkommen ausgeschlossen sei, es sei denn, der Angeklagte hätte einen Doppelgänger (Zwillingsbruder). Wenn nun der Schöffensenat angesichts der 'überaus klaren Angaben' des genannten Zeugen jeglichen Irrtum desselben ausschloß und die Identität der am Tatort betretenen Person mit dem Angeklagten und folglich dessen Täterschaft als erwiesen annahm, hat es damit in schlüssiger und zureichender Weise dargetan, daß dessen Täterschaft gegenüber jeder anderen in Betracht kommenden Möglichkeit - insbesondere einer Personsverwechslung oder eines auf harmlose nachbarliche Begegnungen, nicht aber auf eine Begegnung am Tatort zurückgehenden Wiedererkennens des Angeklagten durch den Zeugen C - eine so überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, daß jede andere die Täterschaft des Angeklagten ausschließende Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Damit aber hat das Schöffengericht seine überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch schon allein gestützt auf die Aussage des Zeugen C - formal zureichend begründet.In Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, wenn er insbesondere auch unter Bemängelung der Vorgänge bei der Gegenüberstellung vor dem Untersuchungsrichter die Aussage des Zeugen C als ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme seiner Täterschaft anzweifelt. Dieser Zeuge hat nach überzeugung des Erstgerichtes, ernst und überlegt erwägend, welche Folgen seine Aussage für den Angeklagten nach sich zieht, (auch) in der Hauptverhandlung (wie schon zuvor) erklärt, daß jeder Zweifel über die Identität des Angeklagten mit der von ihm am Tatort angetroffenen, von Angesicht zu Angesicht beobachteten Person, mit der er auch gesprochen hat, nach Statur, Gesicht und Sprechweise vollkommen ausgeschlossen sei, es sei denn, der Angeklagte hätte einen Doppelgänger (Zwillingsbruder). Wenn nun der Schöffensenat angesichts der 'überaus klaren Angaben' des genannten Zeugen jeglichen Irrtum desselben ausschloß und die Identität der am Tatort betretenen Person mit dem Angeklagten und folglich dessen Täterschaft als erwiesen annahm, hat es damit in schlüssiger und zureichender Weise dargetan, daß dessen Täterschaft gegenüber jeder anderen in Betracht kommenden Möglichkeit - insbesondere einer Personsverwechslung oder eines auf harmlose nachbarliche Begegnungen, nicht aber auf eine Begegnung am Tatort zurückgehenden Wiedererkennens des Angeklagten durch den Zeugen C - eine so überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, daß jede andere die Täterschaft des Angeklagten ausschließende Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Damit aber hat das Schöffengericht seine überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch schon allein gestützt auf die Aussage des Zeugen C - formal zureichend begründet.
Die in den Urteilsgründen darüber hinaus zur 'Flucht' des von den polizeilichen Nachforschungen gegen ihn informierten Angeklagten und zur Vermeidung jeglichen Kontaktes mit der Polizei angestellten zusätzlichen Erwägungen sind nach eigener Wertung des Schöffensenates neben der Aussage des Zeugen C nur 'von untergeordneter Bedeutung', wenngleich sie diese Zeugenaussage 'weiter zu festigen und als richtig erkennen zu lassen' vermögen. Wenn sich der Beschwerdeführer von einer Vernehmung des Unterkunftsgebers des Angeklagten namens E oder aber auch der (namentlich nicht bekannten) jugoslawischen Arbeiter, die Zeugen seiner Flucht und Verfolgung wurden oder schließlich des Untersuchungsrichters eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erwartet hätte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Angeklagten unbenommen gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, um sich solcherart für den Fall ihrer Abweisung die formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.Die in den Urteilsgründen darüber hinaus zur 'Flucht' des von den polizeilichen Nachforschungen gegen ihn informierten Angeklagten und zur Vermeidung jeglichen Kontaktes mit der Polizei angestellten zusätzlichen Erwägungen sind nach eigener Wertung des Schöffensenates neben der Aussage des Zeugen C nur 'von untergeordneter Bedeutung', wenngleich sie diese Zeugenaussage 'weiter zu festigen und als richtig erkennen zu lassen' vermögen. Wenn sich der Beschwerdeführer von einer Vernehmung des Unterkunftsgebers des Angeklagten namens E oder aber auch der (namentlich nicht bekannten) jugoslawischen Arbeiter, die Zeugen seiner Flucht und Verfolgung wurden oder schließlich des Untersuchungsrichters eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erwartet hätte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Angeklagten unbenommen gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, um sich solcherart für den Fall ihrer Abweisung die formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
zu sichern. Im Rahmen einer Mängel- oder gar Rechtsrüge kann dieses Beschwerdevorbringen keine Beachtung finden.
Die in der Rechtsrüge enthaltene Spekulation des Angeklagten darüber, daß er als Ortskundiger in der Umgebung des Tatortes einen nicht so schwierigen Fluchtweg gewähl hätte wie der Täter, stellt - abgesehen davon, daß dem Täter die Flucht ja ohnedies gelungen ist - wieder nur einen nicht zielführenden Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar, das sich im übrigen auch mit diesem Aspekt des Geschehens eingehend beweiswürdigend auseinandergesetzt hat (S. 227 d.A.).
Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. ist demnach nicht gegeben.Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. ist demnach nicht gegeben.
Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützte Rechtsrüge schließlich geht von der im Urteil mit zureichender Begründung abgelehnten Hypothese aus, der Angeklagte habe die gegenständliche Tat nicht begangen, hält also nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zu dessen Täterschaft fest. Da der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden - Urteilssachverhaltes zu prüfen hat, ist die Rechtsrüge demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und daher unbeachtlich.Die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützte Rechtsrüge schließlich geht von der im Urteil mit zureichender Begründung abgelehnten Hypothese aus, der Angeklagte habe die gegenständliche Tat nicht begangen, hält also nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen zu dessen Täterschaft fest. Da der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der materiellen Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des - die Beschwerde bindenden - Urteilssachverhaltes zu prüfen hat, ist die Rechtsrüge demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und daher unbeachtlich.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die überdies gegen den Strafausspruch erhobene Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO. wird über die überdies gegen den Strafausspruch erhobene Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.