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Entscheidung 13 Os 116/84×

Entscheidung 13 Os 116/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os116/84

Entscheidungsdatum

20.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Alois A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 4.April 1984, GZ 11 römisch fünf r 1461/82-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Würl zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des am 10.August 1960 geborenen Angeklagten Franz Alois A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er (und sein Vater) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB schuldig erkannt worden war, wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23.August 1984, 13 Os 116/84-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über Franz Alois A gemäß Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 24.August 1982, AZ. 4 U 1217/82, eine zusätzliche, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten. Bei der Strafzumessung wurde nichts als erschwerend, als mildernd wurden hingegen die bisherige Unbescholtenheit und die nachträgliche Schadensgutmachung durch Zahlung eines Betrags an die Versicherung des geschädigten Eigentümers gewertet.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Berufung strebt der Angeklagte eine 'weitgehende' Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, ist mit diesem Begehren aber nicht im Recht.

Die tatrichterlichen überlegungen zur Schöpfung der Unrechtsfolge bedürfen der ergänzenden Feststellung, daß die gemäß Paragraph 40, StGB in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehende Bestrafung wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (Geldstrafe von 28 Tagessätzen) erschwerend ist (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB: Konkurrenz). überdies muß der Umstand, daß der im Kraftfahrzeuggewerbe seines Vaters beschäftigte und an der Betriebsführung beteiligte Berufungswerber die Tat im Rahmen dieses Gewerbebetriebs aus reiner Gewinnsucht begangen hat, somit nicht nur die dort zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel, sondern auch den besseren Zugang eines derartigen Betriebs zu den Behörden bei der Erlangung eines Einzelgenehmigungsbescheids vergleiche ON 13 S. 301) ausgenützt hat, zu seinem Nachteil ausschlagen. Dies ist im Rahmen der Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB umso mehr zu berücksichtigen, als in derartigen Fällen es dem Eigentümer des gestohlenen und umgerüsteten Fahrzeugs aus Gründen des Zivilrechts (Paragraph 367, ABGB.) unmöglich gemacht wird, das an einen gutgläubigen Kunden weiterverkaufte Fahrzeug zurückzuverlangen.

Diese Erwägungen zeigen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht, daß die begehrte Reduzierung der (ohnehin bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe auf das Mindestmaß von 6 Monaten oder noch darunter nicht angebracht sein kann. Der einzige, über die im Ersturteil bereits gewürdigten Milderungsgründe hinaus vorgebrachte Berufungseinwand des 'fast jugendlichen Alters' kann schon deshalb nicht durchschlagen, weil der Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, somit des mildernden Umstands des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB nicht teilhaftig werden kann.

Anmerkung

E04935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00116.84.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19840920_OGH0002_0130OS00116_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung