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Entscheidung 13 Os 116/89×

Entscheidung 13 Os 116/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os116/89

Entscheidungsdatum

14.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 23.Juni 1989, GZ. 15 römisch fünf r 480/88-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO. hat über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Text

Gründe:

Josef S*** wurde des an seinem am 27.Juli 1979 geborenen Sohn Jürgen begangenen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. und des damit in Tateinheit verübten Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB., schuldig erkannt und zu dreißig Monaten Freiheitsstrafe, wovon gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB. vierundzwanzig Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Er macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. geltend, weil das geringe Alter des Opfers nicht hätte als erschwerend gewertet werden dürfen und angesichts der angenommenen Milderungsgründe daher eine geringere Strafe, die auch dann gemäß Paragraph 43, StGB. zur Gänze hätte bedingt nachgesehen werden können, gerechtfertigt gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Damit behauptet der Beschwerdeführer weder die Überschreitung der Strafbefugnis noch die offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch eine dem Ermessen entzogene Unvertretbarkeit der Strafbemessung (13 Os 28/89). Er releviert vielmehr nur die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB.) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstands (s. NRsp. 1988/297 = 14 Os 89/88, 14 Os 42/88), keineswegs aber einen nichtigen Strafausspruch.

Die Anwendung des Paragraph 43, StGB. setzt eine zwei Jahre nicht übersteigende Strafe voraus; die Gesetzesstelle durfte daher bei dem gefundenen Strafmaß nicht herangezogen werden.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach ohne weitere Erörterung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.).

Anmerkung

E18431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00116.89.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19890914_OGH0002_0130OS00116_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung