Dieses Urteil bekämpft das als Subsidiarankläger einschreitende Finanzamt Sch***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO.Dieses Urteil bekämpft das als Subsidiarankläger einschreitende Finanzamt Sch***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Der Vertreter des Finanzamtes hatte in der Hauptverhandlung zum Beweise der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Einholung von zwei Untersuchungsbefunden der Bezirkshauptmannschaft Sch***** (Gesundheitsabteilung) aus den Jahren 1985 und 1988 sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Karsten K***** (eines Angestellten des Angeklagten) beantragt, der bestätigen hätte sollen, daß der Angeklagte beim Abschluß von Mietverträgen (betreffend Eigentumswohnungen der Ehegattin des Angeklagten in Innsbruck) intensiv mitgearbeitet habe (S 226).
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der - im Urteil nachgeholten - Begründung ab, daß eine amtsärztliche Beurteilung schon ihrer Natur nach nicht jene Qualifikation aufweisen könne, die zur Erschütterung des Gutachtens eines Fachexperten vorauszusetzen sei und hinsichtlich der (in ON 35 vorgelegten) Mietverträge ausgeführt, daß es sich um einfache Schimmelverträge handle, deren Handhabung einen besonderen intellektuellen Aufwand nicht erfordere (US 13/14).
Die dagegen erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
Den zutreffenden Argumenten des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses ist noch hinzuzufügen, daß der Sachverständige Dr.P***** während des Deliktszeitraumes durchaus Phasen annimmt, in welchen die beim Angeklagten festgestellte seelische Störung jeweils noch nicht ein solches Ausmaß erreicht hatte, das ihn zu einsichtsgemäßem Handeln unfähig gemacht hätte. Die Schwierigkeit der Fragestellung lag im vorliegenden Fall nicht so sehr in der Beurteilung des Grades der seelischen Störung, sondern in deren zeitlicher Zuordnung zu einem bestimmten Tatverhalten (US 15/16 iVm S 167). Darüber hätten aber die beantragten Beweise keinesfalls verläßlich Aufschluß geben können.Den zutreffenden Argumenten des erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses ist noch hinzuzufügen, daß der Sachverständige Dr.P***** während des Deliktszeitraumes durchaus Phasen annimmt, in welchen die beim Angeklagten festgestellte seelische Störung jeweils noch nicht ein solches Ausmaß erreicht hatte, das ihn zu einsichtsgemäßem Handeln unfähig gemacht hätte. Die Schwierigkeit der Fragestellung lag im vorliegenden Fall nicht so sehr in der Beurteilung des Grades der seelischen Störung, sondern in deren zeitlicher Zuordnung zu einem bestimmten Tatverhalten (US 15/16 in Verbindung mit S 167). Darüber hätten aber die beantragten Beweise keinesfalls verläßlich Aufschluß geben können.
Soweit die Finanzstrafbehörde als Subsidiaranklägerin aber daran Kritik übt, daß sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den Vorgutachten aus 1982 und 1986 (erliegend in ON 35) auseinandergesetzt habe, ist ihr zu erwidern, daß der Sachverständige - der ja selbst Verfasser dieser früheren Gutachten war - diese in seiner nunmehrigen Expertise mitberücksichtigt hat (S 163, 224 unten). Insoweit wird vom Finanzamt weder ein Verfahrensmangel noch - der Sache nach - ein Begründungsmangel dargetan, vielmehr in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Gleiches gilt für die Hinweise auf ein Lebensmittelstrafverfahren, in dem die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überhaupt nicht aufgeworfen worden ist, und auf die Stellung eines unrichtigen Jahresausgleichsantrages, wozu der Sachverständige übrigens ohnedies Stellung genommen hat (S 225).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).