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Entscheidung 13 Os 116/97×

Entscheidung 13 Os 116/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os116/97-6 (13Os117/97)

Entscheidungsdatum

20.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall) SGG und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten Ernst H***** sowie die Berufung des Angeklagten Alfred B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Mai 1997, GZ 35 römisch fünf r 91/97-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil (einschließlich des Beschlusses auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht), aus ihrem Anlaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Alfred B*****, zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen - Ernst H***** auch mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß - werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst H***** und Alfred B***** des - teils beim Versuch gebliebenen - Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall) SGG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt, weil sie in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Cannabisharz, in einer großen Menge in Verkehr gesetzt (A/1 und B/1) oder dies versucht hätten (A/2 und B/2), und zwar

A. Ernst H*****

1. von Jänner 1996 bis 13.Jänner 1997 in wiederholten Angriffen insgesamt ca 2,5 kg (davon am 13.Jänner 1997 238,3 Gramm, welche sichergestellt werden konnten und eine Reinsubstanz von ca 7 Gramm aufwiesen, US 5 und 6) durch Verkauf an Alfred B***** und

2. am 13.Jänner 1997 1991 Gramm (mit einem Wirkstoffgehalt von ca 70 Gramm, US 5);

B. Alfred B***** von Jänner 1996 bis 13.Jänner 1997 (von dem zu A/1 bezeichneten Suchtgift)

1. durch Verkauf von insgesamt ca 2 kg an Markus H***** und Petra D***** und

2. durch Verkauf von insgesamt ca 500 Gramm "sowie" am 13.Jänner 1997 von 238,3 Gramm an Unbekannte.

Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ernst H***** ist im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt zutreffend auf, daß die Feststellung einer etwa gleichen Qualität des tatsächlich in Verkehr gesetzten, nicht sichergestellten Suchtgiftes (A/1) und der sichergestellten 1991 Gramm (A/2; wenngleich der fortlaufende Ankauf durch denselben Abnehmerkreis eine formell einwandfreie Fundierung zwanglos erlaubt hätte) einer Begründung ebenso zur Gänze entbehrt, wie die zur Beurteilung der Ausführungsnähe (Paragraph 15, StGB) nach Paragraph 12, SGG entscheidende Urteilsannahme, wonach letzteres "zum (gemeint wohl: alsbaldigen) Verkauf an einen bereits feststehenden Abnehmerkreis bestimmt war". Denn insoweit hat sich das Schöffengericht mit dem (unzureichenden) pauschalen Hinweis begnügt, dies ergebe sich "zwanglos aus dem gesamten Sachverhalt".

Schon deshalb ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO), wes- halb die Subsumtionsrüge keiner Erörterung bedarf (Mayer- hofer StPO4 Paragraph 285, e ENr 2). Im fortzusetzenden Verfahren wird, bei entsprechenden Beweisergebnissen, auch auf eine hinreichend deutliche Feststellung der subjektiven Tatseite zum Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) Bedacht zu nehmen sein.

Weil Alfred B***** ausschließlich der (teils versuchte) Weiterverkauf des zu A/1 bezeichneten Suchtgiftes zur Last liegt und das Erreichen der Grenzmenge bei diesem Faktum von Ernst H***** erfolgreich angefochten wurde, war von Amts wegen so vorzugehen, als hätte auch Alfred B***** diesen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, ENr 22).

Anmerkung

E47266 13D01167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00116.97.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19970820_OGH0002_0130OS00116_9700000_000