Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wegen einer Jugendstraftat setzt gemäß der genannten Gesetzesbestimmung unter anderem voraus, daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dieser Voraussetzung Genüge getan wird, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen (15 Os 13/92 ua), wobei jedenfalls der in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert Berücksichtigung zu finden hat.Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wegen einer Jugendstraftat setzt gemäß der genannten Gesetzesbestimmung unter anderem voraus, daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dieser Voraussetzung Genüge getan wird, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen (15 Os 13/92 ua), wobei jedenfalls der in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert Berücksichtigung zu finden hat.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigten Umstände, daß es sich bei den inkriminierten strafbaren Handlungen um aus der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers erklärbare "Entgleisungen" gehandelt, der nur beschränkt dispositionsfähige Beschwerdeführer ein reumütiges und umfassendes Geständnis abgelegt und sich nach Kräften um Schadensgutmachung bemüht habe, betreffen durchwegs - im Rahmen der Straffestsetzung vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte - Gesichtspunkte des Gesinnungs- unwerts, lassen aber den gleichermaßen bedeutsamen Handlungsunwert völlig unberührt. Das Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur eine an sich mit hohem Unwert belastete Verbrechenstat (14 Os 19/94), sondern darüber hinaus noch mehrere unprovozierte, einen hohen sozialen Störwert aufweisende Aggressionsakte zu verantworten hat, steht nach Abwägung aller relevanten Tatumstände der Annahme nicht schwerer Schuld entgegen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verhängte über Michael C***** nach § 169 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB, 5 Z 4 JGG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, hingegen die Unbescholtenheit, "die durch die Alkoholisierung und die nicht ausschließbare Medikamenteneinnahme vorliegende stärkere Einschränkung der Dispositionsfähigkeit", das umfassende, reumütige und "hinsichtlich der schwerwiegenden Tat der Brandstiftung sogar qualifizierte" Geständnis sowie die wesentliche Schadensgutmachung als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über Michael C***** nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 5 Ziffer 4, JGG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, hingegen die Unbescholtenheit, "die durch die Alkoholisierung und die nicht ausschließbare Medikamenteneinnahme vorliegende stärkere Einschränkung der Dispositionsfähigkeit", das umfassende, reumütige und "hinsichtlich der schwerwiegenden Tat der Brandstiftung sogar qualifizierte" Geständnis sowie die wesentliche Schadensgutmachung als mildernd.
Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Während der erstere einen Schuldspruch ohne Strafe, allenfalls einen solchen unter Vorbehalt der Strafe, in eventu die Verhängung einer bedingt nachzusehenden Geldstrafe anstrebt, begehrt die Anklagebehörde die Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Beide Berufungen sind nicht im Recht.
Das Schöffengericht hat nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig sowie richtig erfaßt und entgegen beiden Berufungsausführungen auch zutreffend gewichtet. Den Argumenten der Staatsanwaltschaft ist überdies zu erwidern, daß der Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels vom Erstgericht gar nicht angenommen, sondern dem Angeklagten mit dem Ausdruck "Unbescholtenheit" offensichtlich bloß das Fehlen gerichtlicher Vorstrafen zugute gehalten wurde. Zu einer Veränderung des gefundenen Strafmaßes bestand jedenfalls in keiner Richtung ein Anlaß.
Soweit sich der Angeklagte im Rahmen des Berufungsvorbringens (inhaltlich als Beschwerde aufzufassen) auch gegen den - gesetzwidrig in das Urteil aufgenommenen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 34; § 494 E 3) - Beschluß auf Erteilung einer Weisung mit der Begründung, eine medizinische Weiterbehandlung sei nicht nötig, wendet, sind ihm die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** (S 247) und das eigene Einverständnis des Rechtsmittelwerbers (S 249) entgegenzuhalten.Soweit sich der Angeklagte im Rahmen des Berufungsvorbringens (inhaltlich als Beschwerde aufzufassen) auch gegen den - gesetzwidrig in das Urteil aufgenommenen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 34; Paragraph 494, E 3) - Beschluß auf Erteilung einer Weisung mit der Begründung, eine medizinische Weiterbehandlung sei nicht nötig, wendet, sind ihm die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** (S 247) und das eigene Einverständnis des Rechtsmittelwerbers (S 249) entgegenzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.