Die hinsichtlich der Zeugenaussage Barbara A***** Unvollständigkeit des Urteils monierende Kritik der Mängelrüge (Z 5) gesteht zum einen inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben dieser Zeugin zu und vernachlässigt zum anderen die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit, wonach sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers Franz H***** unter Einbeziehung der Aussagedivergenzen sowohl in dessen Aussage als auch auch zu den Depositionen der Zeugen A***** sowie den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt hat, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, im vorhinein sich bereits mit neuen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.Die hinsichtlich der Zeugenaussage Barbara A***** Unvollständigkeit des Urteils monierende Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) gesteht zum einen inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben dieser Zeugin zu und vernachlässigt zum anderen die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit, wonach sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers Franz H***** unter Einbeziehung der Aussagedivergenzen sowohl in dessen Aussage als auch auch zu den Depositionen der Zeugen A***** sowie den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt hat, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, im vorhinein sich bereits mit neuen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.
Soweit die Beschwerde unter Hervorhebung bestimmter Teile der Aussage der Zeugin A***** und der - nicht aktenkonformen - Behauptung, der Zeuge P***** habe keine Wahrnehmungen über die Vernehmung mit dem Angeklagten gemacht, jedoch unter Vernachlässigung der weiteren Depositionen dieser Zeugen und der übrigen Verfahrensergebnisse eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, bekämpft sie ebenso unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wie mit dem Einwand, das Gericht ergänze ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten, da sich der Überfallene nicht an den Tathergang erinnern könne.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich mit dem nur allgemein erhaltenen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge als ebensowenig prozessordnungsgemäß ausgeführt, wie mit dem Vorbringen, die "unter Punkt a (= zur Z 5)" bemängelten Feststellungen beruhten auf einer Außerachtlassung aktenkundiger Verfahrensergebnisse.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich mit dem nur allgemein erhaltenen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge als ebensowenig prozessordnungsgemäß ausgeführt, wie mit dem Vorbringen, die "unter Punkt a (= zur Ziffer 5,)" bemängelten Feststellungen beruhten auf einer Außerachtlassung aktenkundiger Verfahrensergebnisse.
Mit dem Hinweis auf die verspätete Anzeigeerstattung und die Erzählung des Opfers, er sei schon früher beraubt worden wird wiederum versucht die Glaubwürdigkeit des Zeugen H***** in Zweifel gezogen, ohne dass dadurch aus der Aktenlage vorerhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Vielmehr wird wiederum - wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz deutlich zeigt - nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt.
Dies gilt auch für die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde. Diese Stellungsnahme ist übrigens nicht "aufgetragen" (wie auf Seite 1 und 2 der Äußerung vermerkt), sondern wie § 35 Abs 2 StPO unmißverständlich darlegt ("äußern könne") bloß ermöglicht.Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde. Diese Stellungsnahme ist übrigens nicht "aufgetragen" (wie auf Seite 1 und 2 der Äußerung vermerkt), sondern wie Paragraph 35, Absatz 2, StPO unmißverständlich darlegt ("äußern könne") bloß ermöglicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der (angemeldeten) "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1, 294 Abs 2, 295 Abs 1 StPO).Ebenso war mit der (angemeldeten) "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, 294, Absatz 2, 295, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie die (implizierte) Beschwerde und die privatrechtlichen Ansprüche fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie die (implizierte) Beschwerde und die privatrechtlichen Ansprüche fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).