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Entscheidung 13 Os 117/04×

Entscheidung 13 Os 117/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os117/04

Entscheidungsdatum

06.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doru Petru M***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2004, GZ 034 Hv 62/04s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die damit verbundene Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt. Gemäß Paragraph 390 a, StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Doru Petru M***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien durch gegen sie gerichteter Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben die in der Folge genannten Personen zur Vornahme des Oralverkehrs und zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, und zwar römisch eins. am 10. August 2003 Ljubinka R*****, indem er einen nicht mehr feststellbaren metallischen langen spitzen Gegenstand gegen ihren Körper im Rippenbereich hielt und ihr wiederholt zurief: "Gusch, sonst bringe ich dich um!", sohin mit dem Umbringen bedrohte und römisch zwei. am 22. November 2003 Karin S***** indem er ihr eine Pistole die er mit sich führte zeigte und sie mit dem Umbringen bedrohte. Die Angeklagte behauptet Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, (inhaltlich Ziffer 10,) StPO.

Rechtliche Beurteilung

Er ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter ausführlich mit der Frage befasst, ob der zum Faktum römisch eins verwendete Gegenstand - wie vom Angeklagten behauptet - ein Autoschlüssel gewesen sein könnte und dies unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Aussage des Opfers, verneint (US 12 f).

Erhebliche Bedenken gegen diese Feststellungen ergeben sich nicht aus dem in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Umstand, dass der Angeklagten beim Verlassen seines PKW wohl seinen Autoschlüssel mitgenommen hätte. Denn dies ist kein schlagendes Argument, dass er später zur Drohung bei der Vergewaltigung auch nur diesen eingesetzt hat.

Ebensowenig ergeben sich erhebliche Bedenken an der Feststellung, dass der Beschuldigte zu Faktum römisch zwei eine Pistole verwendet hat. Dies wurde vom Tatopfer ausdrücklich bestätigt. Ob dies auch den Angeklagten, der bei seiner diesbezüglich leugnenden Darstellung behauptet hat, lediglich ein Handy vorgezeigt zu haben, überzeugt, ist nicht prozessrelevant. Überzeugt müssen die Tatrichter sein. Diese haben aber ihre diesbezügliche Feststellung ebenfalls umfassend und einwandfrei begründet.

Unter Ziffer 9, Litera a, (richtig 10) begehrt der zuletzt (eingeschränkt) geständige Angeklagte einen Schuldspruch (richtig: zwei Schuldsprüche) nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB mit dem Hinweis, er habe nicht mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen reißt er jedoch die mündlichen Äußerungen von dem damit jeweils verbundenen Einsatz eines spitzen Gegenstandes bzw einer Pistole aus dem Zusammenhang. Demgegenüber wurde die schwere Gefahr für Leib und Leben auf die Feststellung sowohl des bei der Tat (Faktum römisch eins) verwendeten Gegenstandes bzw (Faktum römisch zwei) der Pistole im Verein mit der mehrmaligen Äußerung des Umbringens gegründet. Dies übersieht die Beschwerde ebenso wie die Behauptung, die Drohung mit der Pistole sei nicht ernst gewesen, widerspricht doch dies ausdrücklich den Urteilskonstatierungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als teils unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,) und Absatz 2, StPO zurückzuweisen war. Über die weiteren Rechtsmittel hat demgemäß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74980 13Os117.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00117.04.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20041006_OGH0002_0130OS00117_0400000_000