Er ist nicht im Recht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter ausführlich mit der Frage befasst, ob der zum Faktum I verwendete Gegenstand - wie vom Angeklagten behauptet - ein Autoschlüssel gewesen sein könnte und dies unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Aussage des Opfers, verneint (US 12 f).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter ausführlich mit der Frage befasst, ob der zum Faktum römisch eins verwendete Gegenstand - wie vom Angeklagten behauptet - ein Autoschlüssel gewesen sein könnte und dies unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Aussage des Opfers, verneint (US 12 f).
Erhebliche Bedenken gegen diese Feststellungen ergeben sich nicht aus dem in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Umstand, dass der Angeklagten beim Verlassen seines PKW wohl seinen Autoschlüssel mitgenommen hätte. Denn dies ist kein schlagendes Argument, dass er später zur Drohung bei der Vergewaltigung auch nur diesen eingesetzt hat.
Ebensowenig ergeben sich erhebliche Bedenken an der Feststellung, dass der Beschuldigte zu Faktum II eine Pistole verwendet hat. Dies wurde vom Tatopfer ausdrücklich bestätigt. Ob dies auch den Angeklagten, der bei seiner diesbezüglich leugnenden Darstellung behauptet hat, lediglich ein Handy vorgezeigt zu haben, überzeugt, ist nicht prozessrelevant. Überzeugt müssen die Tatrichter sein. Diese haben aber ihre diesbezügliche Feststellung ebenfalls umfassend und einwandfrei begründet.Ebensowenig ergeben sich erhebliche Bedenken an der Feststellung, dass der Beschuldigte zu Faktum römisch zwei eine Pistole verwendet hat. Dies wurde vom Tatopfer ausdrücklich bestätigt. Ob dies auch den Angeklagten, der bei seiner diesbezüglich leugnenden Darstellung behauptet hat, lediglich ein Handy vorgezeigt zu haben, überzeugt, ist nicht prozessrelevant. Überzeugt müssen die Tatrichter sein. Diese haben aber ihre diesbezügliche Feststellung ebenfalls umfassend und einwandfrei begründet.
Unter Z 9 lit a (richtig 10) begehrt der zuletzt (eingeschränkt) geständige Angeklagte einen Schuldspruch (richtig: zwei Schuldsprüche) nach § 201 Abs 2 StGB mit dem Hinweis, er habe nicht mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen reißt er jedoch die mündlichen Äußerungen von dem damit jeweils verbundenen Einsatz eines spitzen Gegenstandes bzw einer Pistole aus dem Zusammenhang. Demgegenüber wurde die schwere Gefahr für Leib und Leben auf die Feststellung sowohl des bei der Tat (Faktum I) verwendeten Gegenstandes bzw (Faktum II) der Pistole im Verein mit der mehrmaligen Äußerung des Umbringens gegründet. Dies übersieht die Beschwerde ebenso wie die Behauptung, die Drohung mit der Pistole sei nicht ernst gewesen, widerspricht doch dies ausdrücklich den Urteilskonstatierungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als teils unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285d Abs 1 (iVm § 285a) und Abs 2 StPO zurückzuweisen war. Über die weiteren Rechtsmittel hat demgemäß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Unter Ziffer 9, Litera a, (richtig 10) begehrt der zuletzt (eingeschränkt) geständige Angeklagte einen Schuldspruch (richtig: zwei Schuldsprüche) nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB mit dem Hinweis, er habe nicht mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen reißt er jedoch die mündlichen Äußerungen von dem damit jeweils verbundenen Einsatz eines spitzen Gegenstandes bzw einer Pistole aus dem Zusammenhang. Demgegenüber wurde die schwere Gefahr für Leib und Leben auf die Feststellung sowohl des bei der Tat (Faktum römisch eins) verwendeten Gegenstandes bzw (Faktum römisch zwei) der Pistole im Verein mit der mehrmaligen Äußerung des Umbringens gegründet. Dies übersieht die Beschwerde ebenso wie die Behauptung, die Drohung mit der Pistole sei nicht ernst gewesen, widerspricht doch dies ausdrücklich den Urteilskonstatierungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als teils unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,) und Absatz 2, StPO zurückzuweisen war. Über die weiteren Rechtsmittel hat demgemäß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.