Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Beischaffung der gesamten Krankengeschichte zum Vorfall des 9. April 2001 einschließlich der Ambulanzkarte, in der der Zeitpunkt der Verletzung sowie der Beginn der Behandlung angeführt ist, sowie auf Beischaffung der Arbeitszeitaufzeichnungen des damaligen Arbeitgebers vom 9. April 2001, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt als die Verletzung eingetreten ist, gar nicht zu Hause war, sondern in der Arbeit (S 56/II).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Beischaffung der gesamten Krankengeschichte zum Vorfall des 9. April 2001 einschließlich der Ambulanzkarte, in der der Zeitpunkt der Verletzung sowie der Beginn der Behandlung angeführt ist, sowie auf Beischaffung der Arbeitszeitaufzeichnungen des damaligen Arbeitgebers vom 9. April 2001, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt als die Verletzung eingetreten ist, gar nicht zu Hause war, sondern in der Arbeit (S 56/II).
Zum einen legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die vom Krankenhaus Lilienfeld übermittelten umfangreichen medizinischen Unterlagen (ON 22) unvollständig sind und weshalb bei einem von Beatrice Z***** im Krankenhaus dargestellten Sturz zu Hause (S 187/I und 248/I) in sonstigen Schriftstücken außerhalb der übersendeten Anamnese genauere Angaben zum Zeitpunkt des Sturzgeschehens vermerkt worden sein sollten. Dieses Beweisbegehren zielt daher auf einen unzulässigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f) Erkundungsbeweis. Zum anderen lässt dieser Antrag die eigene Einlassung des Angeklagten außer Acht, wonach er zwar am 9. April 2001 „vielleicht ... gearbeitet", aber jedenfalls seine verletzte Tochter selbst ins Krankenhaus zur Behandlung gebracht habe (S 37/II). Da sich weder aus seiner Verantwortung noch aus sonstigen Beweisergebnissen Indizien ergeben, wonach zwischen der Verletzung und deren Behandlung eine längere Zeit verstrichen sei, stand der Nichtigkeitswerber zum inkriminierten Geschehen schon nach seinem Vorbringen in einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis. Im Hinblick darauf vermag selbst eine Bestätigung seines Dienstgebers, wonach er an diesem Tag gearbeitet hat, die Täterschaft nicht auszuschließen. Auf die in der Beschwerdeausführung vorgebrachte, den Charakter eines Erkundungsbeweises unterstreichende, weil bloß eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes anstrebende Begründung war nicht weiter einzugehen, weil die Berechtigung eines Beweisantrags stets nur auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Zum einen legte der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die vom Krankenhaus Lilienfeld übermittelten umfangreichen medizinischen Unterlagen (ON 22) unvollständig sind und weshalb bei einem von Beatrice Z***** im Krankenhaus dargestellten Sturz zu Hause (S 187/I und 248/I) in sonstigen Schriftstücken außerhalb der übersendeten Anamnese genauere Angaben zum Zeitpunkt des Sturzgeschehens vermerkt worden sein sollten. Dieses Beweisbegehren zielt daher auf einen unzulässigen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f) Erkundungsbeweis. Zum anderen lässt dieser Antrag die eigene Einlassung des Angeklagten außer Acht, wonach er zwar am 9. April 2001 „vielleicht ... gearbeitet", aber jedenfalls seine verletzte Tochter selbst ins Krankenhaus zur Behandlung gebracht habe (S 37/II). Da sich weder aus seiner Verantwortung noch aus sonstigen Beweisergebnissen Indizien ergeben, wonach zwischen der Verletzung und deren Behandlung eine längere Zeit verstrichen sei, stand der Nichtigkeitswerber zum inkriminierten Geschehen schon nach seinem Vorbringen in einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis. Im Hinblick darauf vermag selbst eine Bestätigung seines Dienstgebers, wonach er an diesem Tag gearbeitet hat, die Täterschaft nicht auszuschließen. Auf die in der Beschwerdeausführung vorgebrachte, den Charakter eines Erkundungsbeweises unterstreichende, weil bloß eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes anstrebende Begründung war nicht weiter einzugehen, weil die Berechtigung eines Beweisantrags stets nur auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
In der Sanktionsrüge (Z 11) behauptet der Rechtsmittelwerber einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die ihm als erschwerend angelastete oftmalige Tatwiederholung beim Schuldspruch I.2. als Tatsachengrundlage für die Annahme der Qualifikation des § 207 Abs 3 erster Fall StGB herangezogen worden ist. Abgesehen davon, dass als strafsatzerhöhend nach dieser Bestimmung nicht die Tatwiederholung vorgesehen ist, sondern eine (allenfalls auch, nicht aber notwendig durch eine wiederkehrende Delinquenz verursachte) gravierende Gesundheitsschädigung iSd § 84 Abs 1 StGB, übergeht der Nichtigkeitswerber insoweit die auch zum Schuldspruch I.1. und in Bezug auf die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses vorliegende Faktenmehrheit (vgl US 6), sodass der kritisierte Strafzumessungsgrund vom Erstgericht zu Recht angenommen wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).In der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptet der Rechtsmittelwerber einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil die ihm als erschwerend angelastete oftmalige Tatwiederholung beim Schuldspruch römisch eins.2. als Tatsachengrundlage für die Annahme der Qualifikation des Paragraph 207, Absatz 3, erster Fall StGB herangezogen worden ist. Abgesehen davon, dass als strafsatzerhöhend nach dieser Bestimmung nicht die Tatwiederholung vorgesehen ist, sondern eine (allenfalls auch, nicht aber notwendig durch eine wiederkehrende Delinquenz verursachte) gravierende Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB, übergeht der Nichtigkeitswerber insoweit die auch zum Schuldspruch römisch eins.1. und in Bezug auf die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses vorliegende Faktenmehrheit vergleiche US 6), sodass der kritisierte Strafzumessungsgrund vom Erstgericht zu Recht angenommen wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.