Gründe:
Der Angeklagte Karl Heinz W***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Mai 2007, 12 Hv 71/07y-113, des Verbrechens nach § 28 Abs 2, zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach § 28 Abs 2, vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Claudia W***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift „in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG)" gewerbsmäßigDer Angeklagte Karl Heinz W***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Mai 2007, 12 Hv 71/07y-113, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG sowie der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Claudia W***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift „in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG)" gewerbsmäßig
1) ein- und ausgeführt, indem sie
a) in der Zeit von etwa Mitte Oktober 2006 bis etwa Mitte November 2006 in zumindest fünf Angriffen insgesamt zumindest etwa 1,3 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen 8,1 % und 15,8 % mittels Postsendungen von Spanien aus- und nach Österreich einführten,
b) etwa im August 2006 ca 100 g Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen 8,1 % und 15,8 % mittels Postsendung von Spanien aus- und nach Österreich einführten;
2) in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht, indem sie
a) in der Zeit von etwa Mitte Oktober 2006 bis zum 17. November 2006 in zumindest fünf Angriffen insgesamt zumindest etwa 1,3 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen etwa 8,1 % und 15,8 % auf dem Postweg an den abgesondert verfolgten Mario E***** zum Zweck des Weiterverkaufs in Österreich von Spanien nach Marchtrenk übersendeten, wobei die Taten in Bezug auf eine Menge von 606,9 g Cannabisharz infolge Sicherstellung durch die Polizei beim Versuch geblieben sind,
b) etwa im August 2006 etwa 100 g Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen 8,1 % und 15,8 % auf dem Postweg an den gesondert verfolgten Zsolt L***** von Spanien nach Linz übersendeten. Gleichzeitig mit dem Urteil beschloss das Landesgericht Wels den Widerruf bedingter Strafnachsicht.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das genannte Urteil wurde noch nicht entschieden.
Am 25. Juli 2007 stellte der Angeklagte einen Enthaftungsantrag, den der Vorsitzende mit Beschluss vom 6. August 2007 ablehnte (ON 125). Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht statt; es ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO an (ON 129).Am 25. Juli 2007 stellte der Angeklagte einen Enthaftungsantrag, den der Vorsitzende mit Beschluss vom 6. August 2007 ablehnte (ON 125). Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht statt; es ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, b und c StPO an (ON 129).
In seiner Grundrechtsbeschwerde bringt der Angeklagte - zusammengefasst - vor, der vom Landesgericht Wels erlassene Europäische Haftbefehl vom 6. Dezember 2006 (ON 5) habe sich einer „äußerst unklaren Ausdrucksweise" bedient. Auf den Grundsatz der Spezialität habe der Angeklagte nicht verzichtet. Entgegen dem „Spezialitätenvorbehalt" seien „die zu AZ 12 Hv 220/05g verhängten ausständigen zehn Wochen Restfreiheitsstrafe vollzogen" worden. „Ebenso" verhalte es sich „hinsichtlich Spezialitätenvorbehalt" mit dem Widerruf der bedingten Nachsicht. Der Angeklagte beantrage daher die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Feststellung seiner Verletzung am Grundrecht auf persönliche Freiheit.