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Entscheidung 13 Os 117/19h×

Entscheidung 13 Os 117/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os117/19h

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Dr. Schöll in der Strafsache gegen Martin P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2019, GZ 43 Hv 73/19x-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. April 2019 in W***** Mag. Elmar H***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrere kräftige Faustschläge gegen Schädel und Brustkorb versetzte sowie mit einem Messer in seine linke Flankenregion und in seinen rechten Unterarm stach und ihn an Unterarmen und Händen schnitt, wodurch der Genannte ein Schädel-Hirn-Trauma mit linksseitiger Blutung zwischen harter Hirnhaut und Gehirn, multiple Prellungen und Blutunterlaufungen, Brüche der 6. und der 7. Rippe links sowie zahlreiche Stich- und Schnittwunden, darunter eine weitgehende Durchtrennung der Bauchmuskulatur mit knöcherner Läsion der Beckenschaufel sowie Durchtrennung der Sehnen mehrerer Finger- und Handgelenksstreckmuskeln und des handrückenseitigen Astes des ellenseitigen Unterarmnervs, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das Schöffengericht erschloss die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, Mag. H***** „möglichst schwere Körperverletzungen“ (in Gestalt der konstatierten Tatfolgen) zuzufügen (US 11), – unter Miteinbeziehung der Schilderung zweier Zeuginnen über gegenseitiges Verhalten des Opfers und des Beschwerdeführers vor der Tat sowie dessen durch sein „einschlägig getrübte[s] Vorleben“ dokumentierter „Gewaltbereitschaft“ – vor allem aus dem „äußeren Geschehensablauf“ (US 18).

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Dass sie – wie die Beschwerde hervorkehrt – kein „zwingender Schluss“ ist, sondern auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362).

Unter Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen Feststellungsmangel in Bezug auf (angebliche) Putativnotwehr (Paragraph 8, erster Satz StGB).

Die Einlassung des Beschwerdeführers, Mag. H***** für einen „Einbrecher“ gehalten zu haben, der als „bedrohlich“ wirkender „Schatten“, gegen den er sich „aus Angst“ habe „wehren“ wollen, „plötzlich“ „vor ihm gestanden“ sei vergleiche US 13 f), hat das Schöffengericht jedoch als unglaubhaft verworfen (US 15 f), den (aus Beschwerdesicht) indizierten Sachverhalt somit, – ausdrücklich – verneint. Indem sich die Rüge darüber hinwegsetzt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810, RS0118580 [insbesondere T14]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00117.19H.0226.000

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200226_OGH0002_0130OS00117_19H0000_000