Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Das Schöffengericht erschloss die Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, Mag. H***** „möglichst schwere Körperverletzungen“ (in Gestalt der konstatierten Tatfolgen) zuzufügen (US 11), – unter Miteinbeziehung der Schilderung zweier Zeuginnen über gegenseitiges Verhalten des Opfers und des Beschwerdeführers vor der Tat sowie dessen durch sein „einschlägig getrübte[s] Vorleben“ dokumentierter „Gewaltbereitschaft“ – vor allem aus dem „äußeren Geschehensablauf“ (US 18).
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Dass sie – wie die Beschwerde hervorkehrt – kein „zwingender Schluss“ ist, sondern auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362).
Unter Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen Feststellungsmangel in Bezug auf (angebliche) Putativnotwehr (§ 8 erster Satz StGB).Unter Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen Feststellungsmangel in Bezug auf (angebliche) Putativnotwehr (Paragraph 8, erster Satz StGB).
Die Einlassung des Beschwerdeführers, Mag. H***** für einen „Einbrecher“ gehalten zu haben, der als „bedrohlich“ wirkender „Schatten“, gegen den er sich „aus Angst“ habe „wehren“ wollen, „plötzlich“ „vor ihm gestanden“ sei (vgl US 13 f), hat das Schöffengericht jedoch als unglaubhaft verworfen (US 15 f), den (aus Beschwerdesicht) indizierten Sachverhalt somit
– ausdrücklich – verneint. Indem sich die Rüge darüber hinwegsetzt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810, RS0118580 [insbesondere T14]).Die Einlassung des Beschwerdeführers, Mag. H***** für einen „Einbrecher“ gehalten zu haben, der als „bedrohlich“ wirkender „Schatten“, gegen den er sich „aus Angst“ habe „wehren“ wollen, „plötzlich“ „vor ihm gestanden“ sei vergleiche US 13 f), hat das Schöffengericht jedoch als unglaubhaft verworfen (US 15 f), den (aus Beschwerdesicht) indizierten Sachverhalt somit, – ausdrücklich – verneint. Indem sich die Rüge darüber hinwegsetzt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810, RS0118580 [insbesondere T14]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.