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Entscheidung 13 Os 117/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os117/22p

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kastner in der Strafsache gegen * P* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* sowie die Berufung des Angeklagten * P* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. September 2022, GZ 12 Hv 67/22z-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * P* und * K* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 28. Juni 2022 im einverständlichen Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.719,56 Gramm Kokain (enthaltend 1.535,07 Gramm Cocain-Base), durch Transport mit einem Pkw über den Grenzübergang K* von Slowenien nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*.

[4] Nach den Urteilsfeststellungen war das tatverfangene Kokain in der Verkleidung des Kofferraums jenes Pkw verborgen, den der Beschwerdeführer in Begleitung des Mitangeklagten P* – welcher des ihn selbst betreffenden Anklagevorwurfs umfassend geständig war vergleiche US 7) – über den Grenzübergang K* von Slowenien nach Österreich lenkte. Bei dieser Einreise wurden sie einer Personenkontrolle unterzogen, was letztlich zur Auffindung des Suchtgifts durch Polizeibeamte führte (US 5 f).

[5] Seine den angefochtenen Schuldspruch (mit-)tragenden Feststellungen zum subjektiven Handlungselement des – insoweit leugnenden vergleiche US 7) – Beschwerdeführers (US 5 und 6 f) stützte das Schöffengericht nicht allein auf jene (unbekämpften) Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Es erschloss sie überdies aus einer damit vernetzten Betrachtung mehrerer (Begleit-)Umstände und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 7 bis 16).

[6] Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, ist aus Ziffer 5, nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0116737 [T2], zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 und 409).

[7] Dass die Tatrichter in einem (einzelnen) der angesprochenen Begleitumstände eine notwendige Bedingung für ihre – entscheidende Tatsachen betreffenden – Feststellungen zum Tatvorsatz erblickt hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410), ist nicht erkennbar (und wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet).

[8] Indem die Rüge (nominell Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Fall) Teile jener „Indizienkette“ jeweils isoliert infrage stellt, bekämpft sie somit bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[9] Mit dem Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), es bestehe „überhaupt keine zureichende Begründung“ für die Feststellung einer „Kenntnis“ des Beschwerdeführers, „dass Kokain in einer das 25-Fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge transportiert wird“, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370), an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 7 bis 16) Maß zu nehmen.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E137210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00117.22P.0118.000

Im RIS seit

03.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230118_OGH0002_0130OS00117_22P0000_000