[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*.
[4] Nach den Urteilsfeststellungen war das tatverfangene Kokain in der Verkleidung des Kofferraums jenes Pkw verborgen, den der Beschwerdeführer in Begleitung des Mitangeklagten P* – welcher des ihn selbst betreffenden Anklagevorwurfs umfassend geständig war (vgl US 7) – über den Grenzübergang K* von Slowenien nach Österreich lenkte. Bei dieser Einreise wurden sie einer Personenkontrolle unterzogen, was letztlich zur Auffindung des Suchtgifts durch Polizeibeamte führte (US 5 f). [4] Nach den Urteilsfeststellungen war das tatverfangene Kokain in der Verkleidung des Kofferraums jenes Pkw verborgen, den der Beschwerdeführer in Begleitung des Mitangeklagten P* – welcher des ihn selbst betreffenden Anklagevorwurfs umfassend geständig war vergleiche US 7) – über den Grenzübergang K* von Slowenien nach Österreich lenkte. Bei dieser Einreise wurden sie einer Personenkontrolle unterzogen, was letztlich zur Auffindung des Suchtgifts durch Polizeibeamte führte (US 5 f).
[5] Seine den angefochtenen Schuldspruch (mit-)tragenden Feststellungen zum subjektiven Handlungselement des – insoweit leugnenden (vgl US 7) – Beschwerdeführers (US 5 und 6 f) stützte das Schöffengericht nicht allein auf jene (unbekämpften) Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Es erschloss sie überdies aus einer damit vernetzten Betrachtung mehrerer (Begleit-)Umstände und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 7 bis 16). [5] Seine den angefochtenen Schuldspruch (mit-)tragenden Feststellungen zum subjektiven Handlungselement des – insoweit leugnenden vergleiche US 7) – Beschwerdeführers (US 5 und 6 f) stützte das Schöffengericht nicht allein auf jene (unbekämpften) Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Es erschloss sie überdies aus einer damit vernetzten Betrachtung mehrerer (Begleit-)Umstände und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 7 bis 16).
[6] Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, ist aus Z 5 nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0116737 [T2], zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 und 409). [6] Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, ist aus Ziffer 5, nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0116737 [T2], zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 und 409).
[7] Dass die Tatrichter in einem (einzelnen) der angesprochenen Begleitumstände eine notwendige Bedingung für ihre – entscheidende Tatsachen betreffenden – Feststellungen zum Tatvorsatz erblickt hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410), ist nicht erkennbar (und wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet). [7] Dass die Tatrichter in einem (einzelnen) der angesprochenen Begleitumstände eine notwendige Bedingung für ihre – entscheidende Tatsachen betreffenden – Feststellungen zum Tatvorsatz erblickt hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410), ist nicht erkennbar (und wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet).
[8] Indem die Rüge (nominell Z 5 zweiter, vierter und fünfter Fall) Teile jener „Indizienkette“ jeweils isoliert infrage stellt, bekämpft sie somit bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [8] Indem die Rüge (nominell Ziffer 5, zweiter, vierter und fünfter Fall) Teile jener „Indizienkette“ jeweils isoliert infrage stellt, bekämpft sie somit bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Mit dem Einwand (Z 5 vierter Fall), es bestehe „überhaupt keine zureichende Begründung“ für die Feststellung einer „Kenntnis“ des Beschwerdeführers, „dass Kokain in einer das 25-Fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge transportiert wird“, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370), an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 7 bis 16) Maß zu nehmen. [9] Mit dem Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), es bestehe „überhaupt keine zureichende Begründung“ für die Feststellung einer „Kenntnis“ des Beschwerdeführers, „dass Kokain in einer das 25-Fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge transportiert wird“, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370), an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 7 bis 16) Maß zu nehmen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO). [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).