Damit war aber schon nach diesem Vorbringen der Verteidiger nicht durch unabwendbare Umstände an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO). Vielmehr hat er nur - ohne besonderen Anlaß - irrtümlich vermutet, der Angeklagte werde die angemeldeten Rechtsmittel nicht aufrechterhalten wollen, wobei er sich allerdings auf das rechtzeitige Einlangen einer von ihm für den gegenteiligen Fall geforderten Erklärung nicht verlassen durfte (RZ 1978/135, 12 Os 62/86).Damit war aber schon nach diesem Vorbringen der Verteidiger nicht durch unabwendbare Umstände an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Vielmehr hat er nur - ohne besonderen Anlaß - irrtümlich vermutet, der Angeklagte werde die angemeldeten Rechtsmittel nicht aufrechterhalten wollen, wobei er sich allerdings auf das rechtzeitige Einlangen einer von ihm für den gegenteiligen Fall geforderten Erklärung nicht verlassen durfte (RZ 1978/135, 12 Os 62/86).
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu verweigern.
Die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte mit Rücksicht darauf, daß bei ihrer Anmeldung keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mußte mit Rücksicht darauf, daß bei ihrer Anmeldung keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Dieses Schicksal teilt auch die Berufung des Angeklagten, weil bei ihrer Anmeldung nicht erklärt wurde, ob sich der Angeklagte durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet und eine fristgerechte Ausführung unterblieb. Durch die Neufassung des § 285 i StPO durch das StRÄG ist nämlich die zuvor vom Obersten Gerichtshof in den Fällen des § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO stets in Anspruch genommene Kompetenz auch zur formellen Berufungsentscheidung gemäß den §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO nicht berührt worden (12 Os 36/88, 15 Os 68/88).Dieses Schicksal teilt auch die Berufung des Angeklagten, weil bei ihrer Anmeldung nicht erklärt wurde, ob sich der Angeklagte durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet und eine fristgerechte Ausführung unterblieb. Durch die Neufassung des Paragraph 285, i StPO durch das StRÄG ist nämlich die zuvor vom Obersten Gerichtshof in den Fällen des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO stets in Anspruch genommene Kompetenz auch zur formellen Berufungsentscheidung gemäß den Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO nicht berührt worden (12 Os 36/88, 15 Os 68/88).
Damit wird aber gemäß dem § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht nur mehr über die Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.Damit wird aber gemäß dem Paragraph 285, i StPO das zuständige Oberlandesgericht nur mehr über die Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.