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Entscheidung 13 Os 117/95×

Entscheidung 13 Os 117/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os117/95

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer R***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins und 2) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28.Februar 1995, GZ 17 U 164/95-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28.Februar 1995, GZ 17 U 164/95-9, verletzt im Ausspruch der Zahl der Tagessätze und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 89, StGB. Diese Aussprüche werden aufgehoben und insoweit gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß Paragraph 89, StGB wird Rainer R***** zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 90 Tagen festgesetzt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem unangefochten gebliebenen im Spruch näher bezeichneten Urteil wurde Rainer R***** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins und 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, sowie zum Kostenersatz verurteilt.

Die verhängte Tagessatzzahl (Ersatzfreiheitsstrafe) verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 89, StGB, weil dessen Strafdrohung (ohne die hier nicht aktuelle Bestimmung des Paragraph 39, StGB) nur bis zu 180 Tagessätzen reicht. Auf dieses Maß war daher - unter Zugrundelegung der im Urteil des Bezirksgerichtes genannten Strafzumessungsgründe - die Tagessatzzahl zu senken und die Ersatzfreiheitsstrafe dieser Korrektur folgend anzupassen.

Anmerkung

E39996 13D01175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00117.95.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19950906_OGH0002_0130OS00117_9500000_000