Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Maximilian S*****:
Das (zu C) gestellte Begehren, näher bezeichnete Gerichtsakten aus Zürich zum Beweis dafür beizuschaffen, daß die vom Angeklagten "seinerzeit innegehabten US-Wertpapiere echt und werthaltig sind" (S 127, Bd VII), entbehrte eines klärenden Vorbringens, aus welchen Gründen angesichts der bereits vorliegenden Beweisergebnisse (neben der ohnehin unstrittigen Echtheit auch) die "Werthaltigkeit" erweislich sein sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19; vgl übrigens Kienapfel BT II3 § 146 Rz 166). Neues Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41).Das (zu C) gestellte Begehren, näher bezeichnete Gerichtsakten aus Zürich zum Beweis dafür beizuschaffen, daß die vom Angeklagten "seinerzeit innegehabten US-Wertpapiere echt und werthaltig sind" (S 127, Bd römisch sieben), entbehrte eines klärenden Vorbringens, aus welchen Gründen angesichts der bereits vorliegenden Beweisergebnisse (neben der ohnehin unstrittigen Echtheit auch) die "Werthaltigkeit" erweislich sein sollte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19; vergleiche übrigens Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 166). Neues Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu A auf den (urteilsfremden) "wahren Geschäftswillen" abstellt und den konstatierten Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten und Dr. M***** als Kauf interpretiert, zu C das Tatbild des § 278 Abs 1 StGB nicht mit den Feststellungen des Schöffengerichtes vergleicht, sondern das Gegenteil von dem behauptet, was festgestellt wurde (US 23, 32) und es unterläßt, deutlich und bestimmt darzulegen, weshalb die (vorgeblich) mangelnde Täuschungstauglichkeit der Papiere dem Vorbereitungsdelikt der Bandenbildung entgegenstehen sollte, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu A auf den (urteilsfremden) "wahren Geschäftswillen" abstellt und den konstatierten Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten und Dr. M***** als Kauf interpretiert, zu C das Tatbild des Paragraph 278, Absatz eins, StGB nicht mit den Feststellungen des Schöffengerichtes vergleicht, sondern das Gegenteil von dem behauptet, was festgestellt wurde (US 23, 32) und es unterläßt, deutlich und bestimmt darzulegen, weshalb die (vorgeblich) mangelnde Täuschungstauglichkeit der Papiere dem Vorbereitungsdelikt der Bandenbildung entgegenstehen sollte, verfehlt sie eine Ausrichtung am Gesetz.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert Sch*****:
Die (nominell auch aus Z 5 erhobene) Rechtsrüge (zu C; Z 9 lit a) übergeht die festgestellte Zielrichtung der Verbindung (US 32), die nicht nur darauf angelegt war, daß Banken die Wertpapiere "prüfen", sondern, daß damit betrügerisch Kredite aufgenommen werden (US 29, 31) und macht nicht deutlich, warum (angebliche) Untauglichkeit gar nicht angenommenen Betrugsversuchs einer Bandenbildung entgegenstehen und diese trotz § 278 Abs 1 StGB eine "straflose Vorbereitungshandlung" zum Betrug darstellen sollte.Die (nominell auch aus Ziffer 5, erhobene) Rechtsrüge (zu C; Ziffer 9, Litera a,) übergeht die festgestellte Zielrichtung der Verbindung (US 32), die nicht nur darauf angelegt war, daß Banken die Wertpapiere "prüfen", sondern, daß damit betrügerisch Kredite aufgenommen werden (US 29, 31) und macht nicht deutlich, warum (angebliche) Untauglichkeit gar nicht angenommenen Betrugsversuchs einer Bandenbildung entgegenstehen und diese trotz Paragraph 278, Absatz eins, StGB eine "straflose Vorbereitungshandlung" zum Betrug darstellen sollte.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO:
Die von Sch***** angestrebte Bereicherung (zu B) lag nach den Urteilsfeststellungen in der in der Zuzählung eines Darlehensbetrages von 700.000 S liegenden (auch tatsächlich erfolgten) Vermögensverfügung des Erwin M*****. Weil aber beim Betrug Getäuschter und Verfügender unbeschadet dessen, daß Geschädigter auch ein Dritter sein kann, ident sein müssen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 38, Kienapfel BT II3 § 146 Rz 157), hätte es für einen Schuldspruch wegen vollendeten schweren Betruges neben der Annahme von Bereicherungs- und (hier: auf das Ehepaar R***** bezogenem) Schädigungswillen der (allerdings hier nicht getroffenen) Feststellung bedurft, daß Sch*****, seinem Willen gemäß, (den sich ungeachtet möglicher Schadensüberwälzung selbst schädigenden) M***** durch Täuschung über Tatsachen zur Hingabe des Geldbetrages veranlaßte, was sich angesichts der vollständigen hypothekarischen Sicherstellung des Darlehensbetrages (samt außergewöhnlich hohem Gewinnanteil) nicht von selbst versteht. Kann dies nicht angenommen werden, käme (uU bloß versuchte) Untreue zum Nachteil des Ehepaares R***** in Betracht.Die von Sch***** angestrebte Bereicherung (zu B) lag nach den Urteilsfeststellungen in der in der Zuzählung eines Darlehensbetrages von 700.000 S liegenden (auch tatsächlich erfolgten) Vermögensverfügung des Erwin M*****. Weil aber beim Betrug Getäuschter und Verfügender unbeschadet dessen, daß Geschädigter auch ein Dritter sein kann, ident sein müssen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 38, Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 157), hätte es für einen Schuldspruch wegen vollendeten schweren Betruges neben der Annahme von Bereicherungs- und (hier: auf das Ehepaar R***** bezogenem) Schädigungswillen der (allerdings hier nicht getroffenen) Feststellung bedurft, daß Sch*****, seinem Willen gemäß, (den sich ungeachtet möglicher Schadensüberwälzung selbst schädigenden) M***** durch Täuschung über Tatsachen zur Hingabe des Geldbetrages veranlaßte, was sich angesichts der vollständigen hypothekarischen Sicherstellung des Darlehensbetrages (samt außergewöhnlich hohem Gewinnanteil) nicht von selbst versteht. Kann dies nicht angenommen werden, käme (uU bloß versuchte) Untreue zum Nachteil des Ehepaares R***** in Betracht.
Sollte sich im erneuerten Verfahren herausstellen, daß nicht nur die Tatsache der hypothekarischen Sicherstellung (der um den Gewinnanteil erhöhten Darlehenssumme), vielmehr auch das Vertrauen M*****s auf das (falsche) Rückzahlungsversprechen Sch*****s, dem Tatplan des Beschwerdeführers entsprechend, M***** zur Zuzählung von 700.000 S veranlaßt haben, so wäre Betrug (an M*****) anzunehmen. Hätte sich M***** jedoch ausschließlich angesichts der grundbücherlichen Sicherstellung eines um einen Gewinnanteil von 50.000 S erhöhten Betrages zur Gewährung des Darlehens verstanden, käme (vor Eintritt eines effektiven, in der grundbücherlichen Belastung noch nicht gegebenen Vermögensnachteils) versuchte Untreue zum Nachteil des Ehepaares R***** in Betracht.
Der aufgezeigte Feststellungsmangel (Z 9 lit a) macht hinsichtlich Sch***** die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich (§ 285e StPO).Der aufgezeigte Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) macht hinsichtlich Sch***** die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich (Paragraph 285 e, StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des S***** (§ 285d Abs 1 StPO) aber zieht die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die ihn betreffenden Berufungen nach sich (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des S***** (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) aber zieht die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die ihn betreffenden Berufungen nach sich (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.