Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Wohnungsnachbarin zum Beweis dafür, daß diese während des Vorfalls in der Wohnung anwesend war" und "keinerlei Geräusche wahrnehmbar waren, sodaß C***** nicht geschrien haben konnte" (S 193), infolge seines Erkundungscharakters (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88) zu Recht der Abweisung. Auch wurde nicht dargetan, weshalb die vom Angeklagten behauptete - von den Beamten aber nicht erwähnte - Äußerung der Wohnungsnachbarin gegenüber den genannten Gendarmeriebeamten, von den Vorfällen "nichts gehört" zu haben, die Schilderung C***** widerlegen könnte (vgl auch S 191). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind unbeachtlich, weil die Prüfung der Frage, ob das Erstgericht bei seiner Entscheidung Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet hat, auf den Antragszeitpunkt abzustellen hat.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Wohnungsnachbarin zum Beweis dafür, daß diese während des Vorfalls in der Wohnung anwesend war" und "keinerlei Geräusche wahrnehmbar waren, sodaß C***** nicht geschrien haben konnte" (S 193), infolge seines Erkundungscharakters vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88) zu Recht der Abweisung. Auch wurde nicht dargetan, weshalb die vom Angeklagten behauptete - von den Beamten aber nicht erwähnte - Äußerung der Wohnungsnachbarin gegenüber den genannten Gendarmeriebeamten, von den Vorfällen "nichts gehört" zu haben, die Schilderung C***** widerlegen könnte vergleiche auch S 191). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind unbeachtlich, weil die Prüfung der Frage, ob das Erstgericht bei seiner Entscheidung Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet hat, auf den Antragszeitpunkt abzustellen hat.
Die - vom Angeklagten übrigens eingeräumte (S 113, 121) - Erektion ist nicht entscheidungswesentlich ( Z 5 und Z 5a; vgl Mayerhofer StPO4 § 201 E 21). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch nicht aus der Tatsache, daß keine "zerrissene Wäsche sichergestellt" wurde, niemand etwas von zerrissener Unterwäsche erfuhr (zumal C***** ohnehin den nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung allein "zerrissenen" Zipp-Verschluß ihrer [Über-] Hose den erhebenden Beamten nicht gezeigt hatte; vgl S 173), das Opfer bei Erstattung der Strafanzeige bereits wieder "ordentlich gekleidet" war und die Ehefrau des Angeklagten bereits vor der Tat "das Gefühl hatte, daß sich" zwischen C***** und ihrem Mann "etwas anbahne".Die - vom Angeklagten übrigens eingeräumte (S 113, 121) - Erektion ist nicht entscheidungswesentlich ( Ziffer 5 und Ziffer 5 a,; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 201, E 21). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch nicht aus der Tatsache, daß keine "zerrissene Wäsche sichergestellt" wurde, niemand etwas von zerrissener Unterwäsche erfuhr (zumal C***** ohnehin den nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung allein "zerrissenen" Zipp-Verschluß ihrer [Über-] Hose den erhebenden Beamten nicht gezeigt hatte; vergleiche S 173), das Opfer bei Erstattung der Strafanzeige bereits wieder "ordentlich gekleidet" war und die Ehefrau des Angeklagten bereits vor der Tat "das Gefühl hatte, daß sich" zwischen C***** und ihrem Mann "etwas anbahne".
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.