Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 117/99×

Entscheidung 13 Os 117/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os117/99

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haydar D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 1999, GZ 1c römisch fünf r 394/99-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Haydar D***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 1998 in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Esmeray C***** zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in sein Wohnzimmer zerrte, ins Schlafzimmer und dort auf das Bett stieß, sich auf sie legte, sie mit beiden Händen festhielt und ihr androhte, sie totzuschlagen, wenn sie nicht zu schreien aufhöre, sie gewaltsam auszog und sein erigiertes Glied gegen ihre Scheide drückte, um einzudringen.

Die aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf "Ausforschung und Einvernahme der Wohnungsnachbarin zum Beweis dafür, daß diese während des Vorfalls in der Wohnung anwesend war" und "keinerlei Geräusche wahrnehmbar waren, sodaß C***** nicht geschrien haben konnte" (S 193), infolge seines Erkundungscharakters vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88) zu Recht der Abweisung. Auch wurde nicht dargetan, weshalb die vom Angeklagten behauptete - von den Beamten aber nicht erwähnte - Äußerung der Wohnungsnachbarin gegenüber den genannten Gendarmeriebeamten, von den Vorfällen "nichts gehört" zu haben, die Schilderung C***** widerlegen könnte vergleiche auch S 191). Erst im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind unbeachtlich, weil die Prüfung der Frage, ob das Erstgericht bei seiner Entscheidung Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet hat, auf den Antragszeitpunkt abzustellen hat.

Die - vom Angeklagten übrigens eingeräumte (S 113, 121) - Erektion ist nicht entscheidungswesentlich ( Ziffer 5 und Ziffer 5 a,; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 201, E 21). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch nicht aus der Tatsache, daß keine "zerrissene Wäsche sichergestellt" wurde, niemand etwas von zerrissener Unterwäsche erfuhr (zumal C***** ohnehin den nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung allein "zerrissenen" Zipp-Verschluß ihrer [Über-] Hose den erhebenden Beamten nicht gezeigt hatte; vergleiche S 173), das Opfer bei Erstattung der Strafanzeige bereits wieder "ordentlich gekleidet" war und die Ehefrau des Angeklagten bereits vor der Tat "das Gefühl hatte, daß sich" zwischen C***** und ihrem Mann "etwas anbahne".

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55147 13D01179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00117.99.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0130OS00117_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung