Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin K***** wegen des Vergehens nach § 28 Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2001, GZ 35 Vr 926/01-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2001, GZ 35 römisch fünf r 926/01-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin K***** (A./) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, (B./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG sowie (C./) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin K***** (A./) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, (B./) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie (C./) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB verurteilt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -
(zu A./) zwischen cirka Februar 2000 und 16. Juli 2000 in Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr exakt feststellbare jedenfalls aber große Menge Kokain, durch Verkauf an zahlreiche namentlich nicht ausforschbare Drogenkonsumenten im Verlauf von zahlreichen Teilgeschäften in Verkehr gesetzt.(zu A./) zwischen cirka Februar 2000 und 16. Juli 2000 in Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr exakt feststellbare jedenfalls aber große Menge Kokain, durch Verkauf an zahlreiche namentlich nicht ausforschbare Drogenkonsumenten im Verlauf von zahlreichen Teilgeschäften in Verkehr gesetzt.
Die gegen diesen Teil des Schuldspruches aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Teil des Schuldspruches aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) moniert die Unterlassung der Begründung für die Feststellung des Übersteigens der Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG. Das Erstgericht hat ausführlich dargelegt (US 8 ff), dass sich die gesamte Menge des in Verkehr gesetzten Kokains zwar nicht mehr exakt nachvollziehen ließe, die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG jedoch deutlich überstiegen worden sei, und sich dabei mit zureichender und - wie die Beschwerde übrigens selbst einräumt - denkmöglicher Begründung auf die Auswertung der Vielzahl der überwachten Telefongespräche gestützt. Dass auch eine dem Angeklagten genehmere Lösung der Tatfrage logisch vertretbar wäre, sich die Tatrichter jedoch für die vorliegende entschieden haben, ist ein mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbarer Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert die Unterlassung der Begründung für die Feststellung des Übersteigens der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG. Das Erstgericht hat ausführlich dargelegt (US 8 ff), dass sich die gesamte Menge des in Verkehr gesetzten Kokains zwar nicht mehr exakt nachvollziehen ließe, die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG jedoch deutlich überstiegen worden sei, und sich dabei mit zureichender und - wie die Beschwerde übrigens selbst einräumt - denkmöglicher Begründung auf die Auswertung der Vielzahl der überwachten Telefongespräche gestützt. Dass auch eine dem Angeklagten genehmere Lösung der Tatfrage logisch vertretbar wäre, sich die Tatrichter jedoch für die vorliegende entschieden haben, ist ein mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbarer Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Im Kern trachtet die Beschwerde nach Inhalt und Zielrichtung bloß in Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die erstrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen und so der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, wie sich schon aus ihrer Diktion ("in dubio pro reo") unschwer erkennen lässt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit - prozessordnungswidrig undeutlich und unbestimmt gebliebenen - Hinweisen auf angeblich nicht nachvollziehbare Ergebnisse der Telefonüberwachung keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit - prozessordnungswidrig undeutlich und unbestimmt gebliebenen - Hinweisen auf angeblich nicht nachvollziehbare Ergebnisse der Telefonüberwachung keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00118.01.0912.000
Dokumentnummer
JJT_20010912_OGH0002_0130OS00118_0100000_000