Die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft die Feststellung der Menge der geschmuggelten Zigaretten als widersprüchlich und unzureichend begründet; sie geht jedoch ins Leere.Die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft die Feststellung der Menge der geschmuggelten Zigaretten als widersprüchlich und unzureichend begründet; sie geht jedoch ins Leere.
Die Beschwerde argumentiert hiezu, dass aus den Aussagen der zu AZ 12 Vr 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgesondert verfolgten Merca O***** und Alia O*****, die sie als Zeugen im vorliegenden Verfahren aufrecht gehalten hätten, zwar hervorgehe, dass der Angeklagte ".... (zuletzt) bis zu drei Mal in der Woche" gekommen sei, keinesfalls jedoch, dass er regelmäßig drei Schmuggelfahrten wöchentlich absolviert hätte.Die Beschwerde argumentiert hiezu, dass aus den Aussagen der zu AZ 12 römisch fünf r 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgesondert verfolgten Merca O***** und Alia O*****, die sie als Zeugen im vorliegenden Verfahren aufrecht gehalten hätten, zwar hervorgehe, dass der Angeklagte ".... (zuletzt) bis zu drei Mal in der Woche" gekommen sei, keinesfalls jedoch, dass er regelmäßig drei Schmuggelfahrten wöchentlich absolviert hätte.
Entgegen obigen Ausführungen hat das Erstgericht - siehe hiezu auch den Urteilsspruch erster Instanz - die Anzahl der (wöchentlichen) Schmuggelfahrten gar nicht exakt quantifiziert (mit Fug, da dies fallbezogen die [Berechnung der] Menge des Schmuggelgutes nicht beeinflusst und somit keine entscheidende Tatsache betrifft), weshalb die Rüge schon aus diesem Grunde ins Leere geht. Zudem lässt sie bei der - prozessual verpönten - isolierten Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen O***** deren weitere Angaben unberücksichtigt, dass der Angeklagte während des Tatzeitraumes bei seinem (zuletzt) zwei- bis dreimaligen wöchentlichen Erscheinen jeweils dreißig bis fünfunddreißig Stangen Zigaretten geliefert hätte (S 21, 11 des Aktes 12 Vr 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, S 75, 71 sowie 162 und 163 dieses Aktes). Unter Beachtung (auch) dieser von der Beschwerde übergangenen Aussageteile ist die bekämpfte Feststellung jedoch weder widersprüchlich noch unzureichend begründet.Entgegen obigen Ausführungen hat das Erstgericht - siehe hiezu auch den Urteilsspruch erster Instanz - die Anzahl der (wöchentlichen) Schmuggelfahrten gar nicht exakt quantifiziert (mit Fug, da dies fallbezogen die [Berechnung der] Menge des Schmuggelgutes nicht beeinflusst und somit keine entscheidende Tatsache betrifft), weshalb die Rüge schon aus diesem Grunde ins Leere geht. Zudem lässt sie bei der - prozessual verpönten - isolierten Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen O***** deren weitere Angaben unberücksichtigt, dass der Angeklagte während des Tatzeitraumes bei seinem (zuletzt) zwei- bis dreimaligen wöchentlichen Erscheinen jeweils dreißig bis fünfunddreißig Stangen Zigaretten geliefert hätte (S 21, 11 des Aktes 12 römisch fünf r 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, S 75, 71 sowie 162 und 163 dieses Aktes). Unter Beachtung (auch) dieser von der Beschwerde übergangenen Aussageteile ist die bekämpfte Feststellung jedoch weder widersprüchlich noch unzureichend begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.